Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 1 StR 82/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2084

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 82/02vom30. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.Von Rechts wegenGründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Förde-rung der Prostitution, Zlterei und Menschenhandel zu der Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewrung [X.]. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsch-lichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrerauf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision gegen den Frei-spruch und beanstandet die Strafzumessung; das Rechtsmittel hat keinen Er-folg.1. Der Angeklagte betrieb ein Lokal, in welchem Prostituierte ttig [X.]. Gegenstand der Verurteilung ist die Bescftigung der Prostituierten S. im Juli 2000 und der [X.]im- 4 -August 2000; der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung betrifft [X.].Im August 2000 verbrachten Bekannte des Angeklagten, die anderweitigverfolgten [X.]und [X.], [X.] in das Lokal des Angeklagten.Bereits am ersten Tag frte [X.] mit einem Freier im [X.] Angeklagten bescftigten [X.] den Geschlechtsverkehr durch. In [X.] kam es auch zum Geschlechtsverkehr mit [X.]. Der Vorwurf [X.] geht dahin, daß der Angeklagte, nachdem der Freier gegangenwar, in das [X.] gekommen und [X.] gewaltsam zum [X.] gezwungen haben soll.2. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung bestritten. Er ha-be [X.]erst am zweiten Tag kennengelernt und sich mit ihr angefreundet.Am sten Nachmittag sei er mit [X.] in das [X.] gegangen [X.] sei zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen.Nachdem [X.] K. in der Hauptverhandlung nicht vernommenwerden konnte, hat das [X.] die [X.] und den [X.], die [X.]am 17. und 18. August 2000 vernommen hatten, sowie Be-kannte von [X.]gehört. Aufgrund der Angaben der Vernehmungspersonenund der weiteren Zeugen konnte sich das [X.] keine zweifelsfreieÜberzeugung zu dem Vorwurf der Vergewaltigung bilden. Es hat lediglich fol-gende Feststellungen zu treffen vermocht: Zu einem nicht r bestimmbarenZeitpunkt am sten Abend eines Tages Anfang August 2000 habe [X.]im[X.] nacheinander mit mindestens drei Mrn den [X.]. Ob dabei Gewalt angewendet wurde, habe nicht zuverlssigfestgestellt werden [X.] 5 -I[X.] Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung1. Die R, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das [X.] weitere Bemtfalten mssen, die Zeugin [X.]zu errei-chen, versagt. Die in [X.] unerreichbare Zeugin hatte im [X.] angegeben, sie wohne bei ihrer Mutter in [X.] und [X.] werden. Telefonisch war sie dort indes nicht erreichbar. Die polnischenBrden hatten zudem mitgeteilt, daß die Zeugin sich dort nicht aufhalte. [X.] dieser Adresse erfolgte Ladung kam mit dem Vermerk zurck: —[X.] angebenfi. Weshalb unter diesen Umstine erneute [X.] die Mutter der Zeugin unter derselben Anschrift, aber mit deren Nachna-men, erfolgversprechender gewesen wre, ist nicht ersichtlich. Die [X.] auch nicht vor, daß sie eine solche Ladung angeregt tte (vgl.[X.], 604). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft [X.],aus der die [X.] eine erfolgreiche Aufenthaltsermittlung herlei-tet, ging bei der Staatsanwaltschaft [X.] mehr als einen Monat nach derUrteilsverkin.2. [X.] des [X.]s ist rechtsfehlerfrei. Sie ent-spricht den [X.], die der B[X.]gerichtshof in [X.] Rechtspre-chung fr Fallgestaltungen aufgestellt hat, bei denen Aussage gegen [X.] (vgl. nur [X.], 161) und bercksichtigt insbesondere die Be-sonderheit des vorliegenden Falles, daß die Aussage der [X.]nurdurch deren [X.] wurde. Aufgrund der zur Verfstehenden Beweismittel get die Sachdarstellung auch den Anforderungenan ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Errterung [X.] lediglich [X.] -Darauf, ob das [X.] im Hinblick auf die Beeintrchtigung desFragerechts [X.] der Angeklagte wurde nach § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO vonder ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen und davonauch nicht benachrichtigt [X.] zu Unrecht die Grundstze von [X.], 93 ([X.] auch [X.], 37) angewendet hat, kommt es im vorliegendenFall nicht an. Die dort aufgestellten erten [X.] kommenerst dann zur Anwendung, wenn der Tatrichter die Schuldfeststellung auf [X.] des Ermittlungsrichters sttzt (vgl. [X.], 93 [X.] Leitsatz). [X.] Tatrichter hingegen die Bekundungen des Belastungszeugen vor [X.] [X.] in der Gesamtschau mit dem rigen Ergebnis der Be-weisaufnahme [X.] zur Überzeugung nicht aus, hat er also trotz dieser Beweis-mittel verftige Zweifel an der Schuld, dann gelten die allgemeinen Grund-stze fr die tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung.So liegt der Fall hier. Zwar hat das [X.] auf die nach [X.],93 erten Anforderungen an die Beweiswrdigung —erzendfi hingewiesen([X.]); es hat sich indes ersichtlich schon aufgrund der vorhandenen Be-weismittel nicht von der Schuld des Angeklagtrzeugen k([X.]. 31). Insbesondere vermochte das [X.] eine Schuldfeststellung nichtauf die Angaben [X.] vor der [X.] sttzen.[X.] sei ausschlaggebend, [X.] [X.] im Ermittlungsverfah-ren widersprchliche Angaben gemacht habe. So habe sie etwa bei ihrer er-sten Vernehmung bekundet, der [X.] habe sie ganz ausgezogen, bei der [X.] habe sie angegeben, der [X.] habe lediglich ihre Hosebis zu den Knien heruntergezogen. Zudem seien ihre Aussagen in [X.] nicht besttigt worden. [X.] der Vergewaltiger ein —Misch-masch aus trkisch und deutschfi gesprochen habe, spreche der [X.] 7 -flieûend deutsch. Diese Ausdrucksweise entspreche ± wie das [X.]festgestellt hat ± der des [X.] , den die Zeugin einerseits einmal belastet, ihmandererseits aber auch Geschenke gemacht habe. Ihrer Angabe, den [X.]zuvor nie gesehen zu haben, stie Aussagen der Zeugen F. und[X.] entgegen, wonach sie den Angeklagten gleich zu Beginn ihrer Ttigkeitkennengelernt habe. [X.] habe sie den Angeklagten bei der [X.] ± einer Einzellichtbildvorlage ± nicht sicher identifizieren k. [X.]und [X.]r davon gesprochen habe, von drei Mrnvergewaltigt worden zu sein, tten diese den Eindruck gehabt, diese Äuûe-rung habe ihren Grund in dem Ärger r die nicht erfolgte Bezahlung gehabt.[X.] sich das [X.] bei dieser Beweislage von der Zuverlssigkeitder Angaben [X.] nicht rzeugen konnte, ist nachvollziehbar und [X.] hinzunehmen.II[X.] Soweit die Revision die Strafzumessung angreift, ist sie [X.]. [X.] sei nur, [X.] die Wendung ¹Bei der Strafzumessung [X.] auch zu bercksichtigen, [X.] [X.] zu einer Freiheitsstrafe [X.] Jahren mit Bewrung verurteilt worden [X.], anders als die Beschwerdefh-rerin an-- 8 -nimmt, gerade nicht besagt, [X.] sich das [X.] ausschlieûlich an [X.] des [X.] orientiert hat. Im rigen darf der Gesichtspunkt, [X.] [X.] verte Strafen auch in einem gerechten Verltnis zueinander ste-hen sollen, bei der Strafzumessung durchaus Bercksichtigung finden ([X.] 2001, 57).Scfer Nack Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 82/02

30.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 1 StR 82/02 (REWIS RS 2002, 2084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2084

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