Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2002, Az. 4 StR 169/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1962

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 169/02vom8. August 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 24. Oktober 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags [X.] mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie vom Vorwurf ei-nes weiteren Waffendelikts aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. [X.] wendet sich die Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf den Freispruchvom Vorwurf des Tötungsdelikts und des hierzu in Tateinheit stehenden Waf-fendelikts beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom [X.] und mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügtwird, bleibt ohne Erfolg.1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Revision machtgeltend, das [X.] habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ver-letzt, indem es [X.] nicht als Zeugen zu einer Reihe näher bezeichneterBeweisthemen gehört habe, die jeweils technische Fragen des Mobilfunkver-kehrs im [X.] zur Tatzeit betreffen. Sie teilt jedoch, was Vorausset-zung für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge wäre (st. Rspr., vgl. nur [X.] 1999, 45), nicht mit, aufgrund welcher konkreten Umstände das Gericht- 4 -sich zur Vernehmung dieses Ztte gedrt sehen mssen. Der pau-schale Hinweis, [X.] sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fr die Betrei-berfirma des Mobiltelefons des Zeugen T. unter anderem im Rahmen [X.] ttig gewesen, t nicht. Dies gilt hier umso mehr, alsauf Antrag der [X.] zu den Themenkreisen, deren unzurei-chende Aufklrung nunmehr mit der Revision [X.] wird, in der [X.] der sachverstige Zeuge S. rt worden ist, nach dessenVernehmung offensichtlich auch der [X.] der Staatsanwaltschaftkeinen weiteren Aufklrungsbedarf mehr gesehen hat.2. Die mit der Sachrriffene Beweiswrdigung des Landge-richts lt rechtlicher Überprfung [X.]) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an [X.] nicht rwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der [X.] hinzunehmen. Denn die Beweiswrdigung ist grundstzlich Sache [X.]. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, obdem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies istin sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung in sich [X.], lckenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertesErfahrungswissen verstßt oder wenn an die zur Verurteilung erforderlicheGewißheit rtriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nurBGHR StPO Beweiswrdigung 2).b) Rechtsfehler in diesem Sinne lßt das Urteil nicht [X.] -aa) Das [X.] hat [X.] die den Angeklagten belastendenUmst[X.] und sodann [X.], [X.] diese - in ihrer Gesamtheit [X.]in Anbetracht der im weiteren aufge[X.]en (gewichtigen) entlastenden Ge-sichtspunkte nicht zum Nachweis einer [X.]- oder Gehilfenschaft des Ange-klagten ausreichen. Dies lût Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist [X.] auch der Gesamtzusammenhang der [X.] nicht zu be-frchten, [X.] das [X.] die erforderliche [X.](vgl. [X.], 116, 117) nicht vorgenommen hat.bb) Entgegen dem [X.] hat das [X.] in seineBeweisrlegungen erkennbar auch miteinbezogen, [X.] das vom Angeklag-ten tatort- und tatzeitnah ge[X.]e Kraftfahrzeug bei der Sicherstellung Blutan-haftungen aufwies, welche vom Tatopfer stammen ([X.]). Soweit esdiesbezlich zu der Überzeugung gelangt ist, [X.] nicht geklrt werden k,wann und wie diese an das Fahrzeug gekommen sind, handelt es sich um einemliche tatrichterliche Beweiswrdigung, die revisionsrechtlich hinzunehmenist. Das [X.] sttzt hierbei seine Überzeugung in er[X.] Linie darauf,[X.] - wie es anhand einer Weg-Zeit-Berechnung im einzelnen rechtsfehlerfreidargelegt hat [X.] ausgeschlossen werden k, [X.] der Angeklagte sich mitdem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Tat am Tatort befunden habe.Weiterhin [X.] es aus, [X.] nach den Bekundungen des in der Hauptverhand-lrten [X.] aufgrund des beim Tatopfer [X.] und der nur [X.] die Tat nicht indem Fahrzeug begangen worden sein kann. [X.] hat das [X.] indiesem Zusammenhang ersichtlich auch den Umstand bewertet, [X.] nach [X.] des Angeklagten das Fahrzeug offensichtlich noch im Besitz einesunbekannten Dritten gewesen ist, der dieses dann Wochen [X.] auf einen- 6 -renpflichtigen Parkplatz in der [X.] [X.] abgestellt hat, undzwar ± wie das [X.] aus der Auffindesituation fol[X.] ± offensichtlich mitdem Ziel, [X.] es entdeckt wird. Angesichts dieser Besonderheiten erscheint essomit ± entgegen der Auffassung des [X.] - nicht denkge-setzlich ausgeschlossen, [X.] die in dem Fahrzeug festgestellten [X.] bei oder unmittelbar nach der Tat, sondern erst einige Zeit danach durchden [X.] gesetzt worden sind. [X.] die Leiche am Tatort verblieben ist, stehtdem nicht entgegen. So kommt etwa in Betracht, [X.] der [X.], der nach [X.] das aus insgesamt neun Kopfschuûwunden blutende Tatopferzum [X.]en Ablageort in einen Straûengraben gezogen hat, seinerseits er-hebliche Blutanhaftungen an Bekleidung und Krper davongetragen hat, dievon ihm [X.] weiter rtragen worden sein k. Hinzu kommt, [X.] derVerbleib der vom Tatopfer zur Tatzeit getragenen Lederjacke, die - was nahe-liegt - ebenfalls mit dessen Blut in Berrung gekommen sein kann, ungeklrtgeblieben ist (vgl. [X.] und 30).cc) Die [X.] nicht ± wie die [X.]meint - zu der Befrchtung [X.], das [X.] habe bei seinen [X.] eine mliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zudem [X.] nicht im Blick gehabt. Vielmehr hat das [X.] imRahmen seiner Beweiswrdigung ausdrcklich auch den rechtlichen [X.] 7 -punkt einer Gehilfenschaft ([X.]) bzw. Teilnahme ([X.]) angesprochen undauch insoweit rechtsfehlerfrei einen Nachweis als nicht ge[X.] angesehen.[X.] Maatz[X.] [X.]

Meta

4 StR 169/02

08.08.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2002, Az. 4 StR 169/02 (REWIS RS 2002, 1962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1962

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