Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 47/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5697

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[X.][X.] vom 7. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 13. Juli 2000 beantragte eine Gläubigerin die Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners, der ein Elektroinstallati-onsgeschäft betrieb. Nach einem entsprechenden Hinweis des [X.] stellte der Schuldner am 28. Juli 2000 Eigenantrag, der zunächst als ge-sondertes Verfahren [8 IN 403/00] geführt wurde. Mit [X.]uss vom 1 - 3 - 15. Februar 2001 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und wies den Schuldner darauf hin, "dass er unter den Voraussetzungen der § 286 bis 303 [X.] Restschuldbefreiung beantragen kann". Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit [X.]uss vom 28. Februar 2001 hat das Insolvenzgericht beide Verfahren verbunden. Der [X.] wurde am 22. März 2001 abgehalten; der Insolvenzverwalter [X.] am 3. Dezember 2003 seinen Schlussbericht ein. Mit am 12. Juli 2004 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte der Schuldner Rest-schuldbefreiung. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mit [X.]uss vom 9. August 2004 als verspätet zurück, weil der Antrag erst nach Abhaltung des Berichtstermins eingereicht worden sei. Dieser [X.]uss sollte dem Schuldner gemäß Verfügung vom 17. August 2004 durch Aufgabe zur Post zugestellt wer-den. Der [X.] gab das dem Schuldner betreffende Schriftstück am 18. August 2004 zur Post auf. Mit Schreiben vom 3. September 2004, beim Insolvenzgericht am 6. September 2004 eingegangen, legte der Schuldner ge-gen den [X.]uss vom 9. August 2004 sofortige Beschwerde ein. Das [X.] hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Schuldner habe die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 - 4 - Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 1. Entgegen der Ansicht des [X.] hat der Schuldner die sofortige Beschwerde nicht nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ein-gelegt. 4 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Insolvenzgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen kann, ob die Zustellung förmlich oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Die Zustel-lung durch Aufgabe zur Post kann an Personen im In- und Ausland erfolgen; § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist lediglich eine Rechtsfolgenverweisung ([X.], [X.]. v. 13. Februar 2003 - [X.] ZB 368/02, [X.], 726, 727; v. 20. März 2003 - [X.] ZB 140/02, [X.], 768, 769). 5 b) Unbeachtet gelassen hat das Beschwerdegericht, dass hier die zwei-wöchige Beschwerdefrist nicht mit Bewirken der Zustellung durch Aufgabe zur Post in Lauf gesetzt wurde. Nach der Neufassung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt das Schriftstück frühestens zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zuge-stellt. Nach dem Wegfall des § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. fehlte im hier maß-geblichen Zeitraum eine gesetzliche Grundlage dafür, eine kürzere Frist für [X.] anzunehmen (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 8 Rn. 7; HambKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 8 Rn. 8; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 8 Rn. 4; [X.], 581, 586). Daher war am 6. September 2004, als die Beschwerdeschrift des Schuldners beim Insolvenzgericht eingegangen ist, die zweiwöchige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfah-rens vom 13. April 2007 eingeführte Fiktion des § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach 6 - 5 - bei Zustellungen im Inland das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. 2. Die Entscheidung des [X.] kann daher keinen [X.] haben und unterliegt der Aufhebung. Das Verfahren ist an das [X.] zur sachlichen Verbescheidung der sofortigen Beschwerde zurückzuver-weisen. 7 Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Insolvenzgerichts, der Schuldner habe den Antrag auf Restschuldbefreiung verspätet gestellt, unzutreffend ist. 8 a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Frist für den [X.] hinzuweisen hat ([X.]Z 162, 181, 184). Der Schuldner soll nicht aus [X.] die Möglichkeit auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör ver-letzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht versäumt, den Schuldner auf die Frist des § 287 Abs. 1 [X.] hinzuweisen, ist ein erst später gestellter [X.] nicht verfristet (vgl. [X.]Z 162, 181, 186 f). 9 b) Das Insolvenzgericht hat den Schuldner im Eröffnungsbeschluss vom 15. Februar 2001 lediglich darauf hingewiesen, er könne unter den Vorausset-zungen der §§ 286 bis 303 [X.] Restschuldbefreiung beantragen. Der [X.] auf die damals geltende Frist des § 287 Abs. 1 [X.] a.F., nach der der [X.] spätestens im Berichtstermin gestellt werden 10 - 6 - muss, fehlte dagegen. Auch der gerichtliche Hinweis vom 18. Juli 2000 auf Stel-lung eines Eigenantrags, hat das Fristerfordernis nicht angesprochen. Dem letztgenannten Hinweis ist der Schuldner mit Stellung des Eigenantrages vom 28. Juli 2000 nachgekommen; nach Verfahrensverbindung vom 28. Februar 2001 liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ein wirksamer Eigenan-trag vor. Es ist daher über den [X.] zu entscheiden. [X.] des Beginns der Wohlverhaltensperiode gelten die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 72/06, Z[X.] 2007, 1224, 1225. 11 Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2004 - 8 IN 376/00 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 T 168/04 -

Meta

IX ZB 47/05

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 47/05 (REWIS RS 2008, 5697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5697

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