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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZR 275/06 vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO [X.]. Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 ([X.] ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. 1 - 3 - 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 2 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-sichtlich beider Komplexe ([X.] -Fonds 66, [X.] -Renditefonds KG und [X.] -Fonds 60 B. Objekt Am St.
GbR) Anlagevermittler gewesen ist und dass ihm zumindest hinsichtlich des Komplexes "[X.] -Fonds 60" eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrte [X.] zur Last fällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Die Schadensersatz-pflicht umfasst auch die Rückabwicklung des "[X.] -Fonds 66", da dieser nach der eigenen Einlassung des Beklagten mit dem anderen Komplex eine wirt-schaftliche Einheit bildete und in untrennbarem Zusammenhang mit jenem [X.] hatte. 3 b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2006 übergangen, ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen [X.] vom 6. September 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelas-sen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht durfte insbesondere zu Recht davon ausgehen, dass der Beklagte sich vor dem [X.] in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006 erschöpfend zum Inhalt des Beratungsgesprächs geäußert hatte und es deshalb einer erneuten Anhörung oder förmlichen Vernehmung im [X.] nicht bedurfte. Auch die weiteren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 4 - 4 - c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-len, dass bei der Klägerin und ihrem Ehemann die subjektiven Voraussetzun-gen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.[X.] (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Um-ständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorge-legen hätten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechtsfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Überleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeich-nete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Kon-sequenzen, dass die Verjährung entsprechend der "[X.]" des § 199 Abs. 1 [X.] n.[X.] ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herrschenden Meinung [siehe nur [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 1 und [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., Vor § 194 5 - 5 - Rn. 9, jeweils m.w.N.] - [X.]/[X.], [X.]. 2003, EG[X.] Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre. [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 22 O 3589/05 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 20 U 3198/06 -
Meta
15.03.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. III ZR 275/06 (REWIS RS 2007, 4747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4747
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