Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2006, Az. III ZR 274/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1032

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 2. November 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 677 Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Ge-schäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließ-lich ein Dritter verpflichtet ist. [X.], Urteil vom 2. November 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Neuruppin - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verkaufte dem [X.] und einem weiteren Erwerber am 30. Juni 1994 einen Betriebsteil seines einzelkaufmännischen Unternehmens für 4.000.000 DM. Die Käufer brachten den erworbenen Betrieb in die von ihnen gegründete [X.] E. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.] ) ein, an der vorübergehend auch der Kläger beteiligt war. Da die Erwerber den Kaufpreis nicht vollständig aus Eigenmitteln bestreiten konnten, wurde er teil-weise durch die [X.]finanziert. Diese schloss am 13. Fe-bruar 1995 mit der [X.] als Darlehensnehmerin die erforderlichen Verträge. 1 - 3 - Die vorgesehene Besicherung des Kredits mit einer Grundschuld, die der [X.] des [X.] stellen sollte, scheiterte. Daraufhin erweiterte der Klä-ger den Zweck einer von ihm bereits zugunsten der Sparkasse bestellten Grundschuld auf "alle Forderungen aus der Firmenübernahme in Höhe von ma-ximal DM 500.000,- gegen Firma [X.] und/oder [X.][= der Beklagte]". Die Darlehen wurden notleidend. Die Sparkasse betrieb die [X.] des Grundstücks des [X.]. Zu deren Abwendung zahlte dieser an das Kreditinstitut 532.875 DM. Diesen Betrag finanzierte er mit einem Darle-hen, das er von einer anderen Bank erhielt. Den an die Sparkasse entrichteten Betrag und die Aufwendungen für den von ihm aufgenommenen Kredit verlangt der Kläger von dem [X.] ersetzt. Er macht geltend, mit seiner Zahlung habe er den [X.] von dessen zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung [X.] befreit. 2 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - [X.] Dieses hat ausgeführt, ein Anspruch des [X.] aus § 683 BGB scheide aus, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er mit seiner Zahlung an die Sparkasse auch eine gegen den [X.] gerichtete Forderung getilgt ha-be. Insbesondere fehle es an der Benennung eines konkreten Kreditvertrags, den die Sparkasse mit dem [X.] abgeschlossen habe und der durch die vom Kläger gestellte Grundschuld gesichert worden sei. 5 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein aus § 683 Satz 1 BGB folgender Anspruch des [X.] auf Ersatz seiner Auf-wendungen, die er zur Befriedigung der von der Sparkasse geltend gemachten Forderung getätigt hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlung des [X.] an die Sparkasse erfolgte zumindest auch in Ausführung eines Geschäfts für den [X.]. 6 1. Der Kläger leistete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück aus der zwecks Besicherung des [X.] bestellten Grundschuld. Die Gestellung von Sicherheiten für diesen Kredit war, sofern der Beklagte dem Kläger hierzu nicht ohnehin wenigstens konkludent einen Auftrag (§ 662 ff BGB) erteilt hatte, jedenfalls objektiv kein Geschäft, das ausschließlich in die Sphäre des [X.] fiel. 7 - 5 - a) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag scheidet die noch vom [X.] erwogene Möglichkeit aus, dass der Kläger mit seiner Leistung an das Kreditinstitut eine gegen ihn selbst gerichtete Darlehensforderung getilgt hat. Die Sparkasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. November 1996 unter [X.] bestellten Grundschuld zur Zahlung in Höhe "des für die Kreditgewährung an die Firma [X.] E.

F. GmbH & Co. KG als [X.] dienenden erstrangigen [X.] von 500.000,00 DM" auf. Aus den nachfolgenden Schreiben des [X.] an das Kreditinstitut vom 26. November 1996 und 13. Juni 2000 ergibt sich, dass er mit seiner Leistung dieser Forde-rung nachgekommen ist. In dem Betreff beider Schreiben, insbesondere auch in dem vom 13. Juni 2000, mit dem er der Sparkasse gegenüber den Eingang der Zahlung ankündigte, wird auf die [X.]

Bezug genommen. [X.] verrechnete die Sparkasse die Leistung des [X.] als Tilgung der [X.] der [X.] (vgl. Schriftsatz des [X.] vom 31. Januar 2005). 8 b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zahlte der Kläger ferner nicht auf andere der [X.] gewährte Darlehen, sondern auf die der [X.] dienenden Kreditverträge vom 13. Februar 1995. Das vom Kläger zur Verfügung gestellte Immobilienpfandrecht, aufgrund des-sen die Sparkasse von ihm Zahlung verlangte, sollte nach der [X.] Forderungen gegen die [X.] nur aus der "[X.]. 9 c) Die Gestellung der Grundschuld für das [X.] der [X.]war ein Geschäft, das objektiv zumindest auch in die Sphäre des [X.] fiel, da das Darlehen dazu dienen sollte, den dem Kläger zuste-henden Kaufpreis aufzubringen. Die Beschaffung der zur Tilgung der [X.] - 6 - preisschuld erforderlichen Mittel oblag den Käufern und damit auch dem [X.]. Der Beklagte ist selbst dann Geschäftsherr, wenn er gegenüber der Sparkasse nicht als Darlehensnehmer zur Rückzahlung dieser Kredite verpflich-tet war, sondern lediglich die [X.] . Im Verhältnis zum Kläger oblag es dem [X.] auch in diesem Fall, das Kreditinstitut zu sichern. 11 Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unter-nehmenskaufvertrag. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit § 427 BGB schuldete der Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Miterwerber als Gesamtschuldner den Kaufpreis. Für dessen Begleichung hatten die Käufer und damit auch der Beklagte gegenüber dem Kläger einzustehen (§ 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-preisforderung erforderlichen Mittel ist allein Sache und Risiko der Erwerber. Nehmen sie zu diesem Zweck selbst ein Darlehen auf, ist dessen Besicherung im Verhältnis zum Verkäufer allein ihre Angelegenheit. Gleiches gilt, wenn, wie hier zu unterstellen, nicht die Käufer selbst, sondern ein Dritter den Kredit auf-nimmt. Auch dann fällt die Besicherung des Darlehens grundsätzlich nicht in die Sphäre des Verkäufers. 12 Die Darlehensverträge vom 13. Februar 1995 zwischen der [X.] und der Sparkasse dienten dazu, die zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderli-chen Mittel aufzubringen, mithin der Erfüllung der Verpflichtung des [X.] gegenüber dem Kläger. Nach § 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist die Beschaffung und die Besicherung des Darlehens allein Sache des [X.] als Käufer, nicht aber die des [X.]. 13 - 7 - Hieran hat sich dadurch, dass dieser anstelle der Käufer zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld stellte, nichts geändert. Auch wenn der Kläger damit gegenüber dem Kreditinstitut das Ausfallrisiko teilweise mit übernahm, widerspräche es der Interessenlage, hieraus eine Verschiebung der aus dem Kaufvertrag folgenden Pflichten und Risiken im Innenverhältnis der Vertragspar-teien herzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger als Sicherungsgeber lediglich vorübergehend anstatt des weiteren Erwerbers ein-springen sollte, damit der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Bliebe der Klä-ger als Sicherungsgeber im Innenverhältnis zum [X.] mit dem Wagnis belastet, dass der Darlehensnehmer [X.] seinen Verpflichtungen gegen-über der Sparkasse nicht nachkam, liefe dies jedoch auf eine Änderung der kaufvertraglichen Pflichten- und Risikoverteilung hinaus. Soweit der Kläger an das Kreditinstitut leistete, ohne vom Käufer Ersatz zu bekommen, verlöre er wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises. Diese Gefahr muss der Kläger im Verhältnis zum [X.] nach dem Kaufvertrag jedoch nicht tragen. Der [X.] blieb deshalb im Verhältnis zum Kläger verpflichtet, die Risiken der Besi-cherung der Sparkasse zu tragen. 14 2. Ein Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der [X.] das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, [X.] auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. Sep-tember 1999 - [X.] - NJW 2000, 72; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.]/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des [X.] greift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Bei objektiv frem-den Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, [X.] 33, 251, 254 ff; 15 - 8 - 33, 251, 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohen-den Gefahren, [X.] 43, 188, 191 f; Tilgung fremder Schulden, [X.] 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, [X.], 45, 48 f), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z.B.: Senat aaO; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grundsätzlich auch für Ge-schäfte, die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat und X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgeführten Gründen war die Zahlung des [X.] nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv fremdes Geschäft. - 9 - 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist noch nicht zur Entscheidung reif, da insbesondere noch Feststellungen zu weiteren Einwendungen gegen den Anspruch des [X.] zu treffen sind. 16 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 O 412/04 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 U 48/05 -

Meta

III ZR 274/05

02.11.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2006, Az. III ZR 274/05 (REWIS RS 2006, 1032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1032

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