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PDF anzeigen[X.]/01vom29. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2001durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] Hesselberger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] in [X.] vom 28. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] Der Antragsteller begehrt als Aktionär der in die Insolvenz [X.] Prozeßkostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte,auf § 117 Abs. 1 AktG gestützte Schadensersatzklage in Höhe von [X.] gegen die Antragsgegnerin. Das [X.] hatdas Gesuch vornehmlich wegen [X.] der Voraussetzungen des§ 116 Nr. 1 ZPO abgelehnt; das [X.] hat die Beschwerde man-gels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner durch Schreiben vom24. August 2001 beim [X.] eingelegten Beschwerde.I[X.] Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. [X.] der [X.]e über die Beschwerde im [X.] gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwer-- 3 -demlichkeit an den [X.] von Gesetzes wegen nicht erffnet(§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung [X.] im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche" Beschwerde [X.], [X.] vorliegenden Fall nicht erfllt. Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung"greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553 f.m.w.N.). [X.] fehlt jeder Anhaltspunkt.II[X.] Es erscheint naheliegend, [X.] das [X.] die [X.] unzulssige auûerordentliche Beschwerde nunmehr als Gegenvorstellungdes Antragstellers gegen seinen [X.]uû vom 28. Mai 2001 auslegt und [X.] (vgl. [X.].[X.]. aaO S. 1554 - unter Nr. III).Rricht Hesselberger Kurzwelly [X.] Mke
Meta
29.10.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2001, Az. II ZB 14/01 (REWIS RS 2001, 825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 825
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