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PDF anzeigen[X.]/02vom24. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2002 durch[X.] Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des15. Zivilsenats in [X.] des [X.] amMain vom 23. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten alsunzulässig verworfen.[X.]: 3.000,00 DM = 1.533,88 •Gründe:[X.] Das [X.] hat durch Beschluß vom 3. August 2001 [X.] des Beklagten gegen [X.] am [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortigeBeschwerde des Beklagten hat das [X.] wegen [X.] zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochte-nen Beschluß als unzulässig verworfen.- 3 -I[X.] 1. Die gegen die Entscheidung des [X.]s eingelegteweitere Beschwerde des Beklagten ist unzulssig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F.ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der [X.]e nur in [X.] vom Gesetz genannten Ausnahmefllen zulssig. Der [X.] gehrt nicht zu diesen Ausnahmefllen.2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zu-lût, sind nicht gegeben. Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung "greif-bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist(vgl. [X.].Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553 f. m.w.N.). Das istnicht der Fall.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke
Meta
24.06.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZB 3/02 (REWIS RS 2002, 2678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2678
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