Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 4/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 746

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[X.] [X.] vom 20. November 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 20. November 2006 beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 ergan-gene Beschluss des Notarverwaltungssenats des [X.] in [X.] - [X.] (Not) 6/05 - aufgehoben. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und zu 2, den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2005 aufzuhe-ben, werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-gen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteilig-ten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. Mai 2003 in den [X.]-Holsteinischen Anzeigen ([X.] S. 139) für den [X.]

vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich 19 Rechtsanwältin-nen und Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Ablauf der Bewerbungsfrist war der 31. Juli 2003. Mit Schreiben vom 19. August 2004 unterrichtete der Antragsgegner alle Bewerber über die Gründe der Verfahrensdauer. Wegen der Vielzahl der ausgeschriebenen Stellen und Bewerbungen sowie des Beschlusses des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304), [X.] die in der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare ([X.]) vom 15. April 1991 ([X.] S. 141), ge-ändert durch die Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 ([X.] S. 115) normierten [X.] für die Besetzung freier Notarstel-len als verfassungswidrig anzusehen seien, habe das Bewerbungsver-fahren noch nicht abgeschlossen werden können. Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 6 [X.] in der Fassung vom 16. Februar 2005 ([X.] S. 75) fortgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 teilte der Antrags-gegner dies den Bewerbern unter Beifügung des Textes von § 6 [X.] mit und gab ihnen Gelegenheit, ihre Bewerbungsunterlagen im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] binnen vier [X.] zu ergänzen. 1 - 4 -

Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des [X.]-Holsteinischen [X.]s die weiteren Beteiligten für die Besetzung vor, die Punktzahlen von 144,05 (weiterer Beteiligter zu 1), 135,9 (weiterer Beteiligter zu 2), 135,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 133,95 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 19. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 124,80 (Antragsteller zu 1) und 124,45 (Antragsteller zu 2) nicht entsprochen werden könne. Sie nahmen mit den von ihnen erreich-ten Punktzahlen die sechste und siebte [X.] ein. Nach der [X.] 1994 hatten der Antragsteller zu 1 auf Rang 8 und der Antragsteller zu 2 auf Rang 5 gelegen. 2 Die Antragsteller sind übereinstimmend der Auffassung, dass die [X.] 2005 weder mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6 [X.] noch mit den Vorgaben des [X.] im [X.] vom 20. April 2004 in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei vor allem mit Blick auf Art. 12 GG und Art. 33 Abs. 2 GG sowie das Rechtsst[X.]tsprinzip wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Sie erlaube mit ihrem schematischen Bezug auf ein Punktsystem nicht die erforderliche individuelle Eignungsprognose. Dafür reichten der Wegfall der [X.] und die Differenzierungen bei den Fortbildungsveranstaltungen und den [X.] nicht aus. Der Antragsgegner habe daher auch unter Berücksichtigung der [X.] keine Einzelfallbetrachtung nach den bei ihnen gegebe-nen Qualifizierungsbesonderheiten treffen können und auch sein [X.] Ermessen nicht ausgeübt. 3 - 5 -

Das [X.] hat ihren Anträgen auf gerichtliche Ent-scheidung, mit dem Inhalt, den Erlass vom 23. September 2005 aufzu-heben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Bewerbungen und die der weiteren Beteiligten neu zu bescheiden, stattgegeben. Das an dem reinen Punktesystem der [X.] 2005 orientierte Auswahlverfahren er-mögliche nicht die geforderte individuelle Eignungsprognose. Dies zeige sich schon an den Beurkundungsvorgängen, deren Punktwert sich allein nach der Anzahl nicht aber an dem Arbeitsumfang für Vorbereitung, Aus-arbeitung und Abwicklung von Urkunden richte. Der Antragsgegner habe daher nach einer voraussichtlich arbeitsaufwendigen individuell prognos-tischen Tatsachenerhebung eine erneute Auswahlentscheidung zwischen den sechs noch an diesem Verfahren Beteiligten zu treffen. 4 Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden des [X.] und der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2, mit der sie die Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung weiterverfolgen. 5 I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zu-lässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die [X.] erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum ([X.], 327) auf der Grundlage der [X.] 2005 zutreffend [X.] und ausgeschöpft. Die Auffassung des [X.]s, die Auswahlentscheidung sei hinsichtlich der fachlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] rechtswidrig, trifft nicht zu. Die gegen die Wirksamkeit der [X.] 2005 erhobenen Bedenken tragen nicht. 6 - 6 -

1. Das [X.] hat in dem vorgenannten [X.] vom 20. April 2004 die Verfassungswidrigkeit von Verwaltungs-vorschriften vergleichbar den [X.] 1994 des Antragsgegners [X.], weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet sei. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von [X.] lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen. 7 Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seine [X.] geändert. Im Unterschied zur [X.] in ihrer früheren Fassung sind die [X.] für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (0,6 Punkte je Halbtag) oder davor (0,3 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen [X.] werden [X.] nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der [X.] erhalten die Examensnoten - wie vom [X.] gefordert - ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderun-gen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der 8 - 7 -

Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere [X.] Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 [X.]). 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-vember 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - D[X.] 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-rücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-genständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden St[X.]tsexamens einfließen müssen. Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden [X.] gewähr-leistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften in [X.] entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - juris; [X.] 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwer-deführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom [X.] durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; [X.] 16/06 und 22/06). 9 - 8 -

Der Antragsgegner hat im gegebenen Fall die [X.] auch beanstan-dungsfrei umgesetzt.
a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Die vom Oberlandesge-richt geäußerten Einwände, mit einem reinen Punktesystem sei eine in-dividuelle Prognose, wie sie das [X.] vorgegeben habe, nicht zu treffen, greifen nicht durch. Das [X.] hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt ([X.], 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfah-ren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungs-kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewer-ber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien [X.]. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theore-tischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzu-führen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des [X.]. Er kann die Bewerber [X.], die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausge-schriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punk-tesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistun-gen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abs-traktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit 10 - 9 -

ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zu einer weiteren arbeitsaufwendigen Tatsachenermittlung, die bei einer etwaigen Auswertung der von den Bewerbern bearbeiteten Akten - wie es sich das [X.] vorgestellt haben mag - schnell an die Grenze des überhaupt Leistbaren stößt, war der Antragsgegner - zumal es sich bei diesen Auswahlgrundsätzen der [X.] 2005 nach den Angaben des [X.] in der Beschwerdebegründung um eine Übergangsregelung handelt - nicht verpflichtet.
b) Zu Unrecht ziehen die Antragsteller die durch den Wegfall der Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Beurkundungstätigkeit auch individualisierend wirkende Änderung der Bewertung dieser Bereiche in Zweifel. Das [X.] hat diese Deckelung beanstandet, weil dadurch die Höchstzahl oh-ne jede Praxis erreicht werden könne. Es lag daher nicht fern, die [X.] insgesamt fortfallen zu lassen, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis ([X.] 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. 11 Dadurch wird - was auch das [X.] im Ansatz nicht verkennt - eine stärkere Ausrichtung an der [X.] erreicht bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote und der Dauer der anwaltlichen Tätigkeit. Die beiden notarspezifischen [X.], die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeig-ten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf 12 - 10 -

diese Weise - wie gefordert (vgl. [X.] 110, 304, 326 ff.; [X.] vom 22. November 2004 [X.]O; vom 11. Juli 2005 [X.]O und vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.]O [X.]. 8) - mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsexamens ein.
[X.]) Der Antragsteller zu 2 wendet demgegenüber ein, er habe sich nicht mehr auf die geänderte Bewertungsgrundlage einstellen können, wie das etwa im Bereich der [X.] Bewerbern möglich gewe-sen wäre, in deren Kanzlei bereits ein Notariat vorhanden sei. Eine Er-höhung der Punktzahl durch vermehrten Besuch von [X.] in der Vergangenheit sei zudem wegen der damals [X.] Kappungsgrenze obsolet gewesen. Das rückwirkende Inkrafttreten des neu gefassten § 6 [X.] verstoße gegen das Rechtsst[X.]tsprinzip; das Bewerbungsverfahren müsse daher nach den Voraussetzungen im Jahre 2003 erfolgen. 13 Diese Ansicht trifft nicht zu. 14 Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die für die Be-setzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Ent-scheidung des [X.] vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragssteller hat spätestens mit Schreiben vom 19. August 2004 davon erfahren, dass sich nach den vom [X.] erkannten strukturellen Defiziten bei der Bewertung der fachlichen [X.] - 11 -

nung infolge des gekappten [X.] die bis dahin geltenden Auswahlkriterien ändern mussten. Ihm war sodann mit Schreiben vom 3. Februar 2005 - ebenso wie den weiteren Beteiligten und den anderen Bewerbern, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - Gele-genheit gegeben worden, die Bewerbungsunterlagen mit Blick auf etwai-ge zusätzliche, noch nicht berücksichtigte Qualifikationen zu ergänzen. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den zuvor gültigen Aus-wahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es - wie das [X.] zutreffend ausführt - auch vor der Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den [X.], die nach der vormaligen Verwaltungspraxis (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den [X.], die das [X.] an eine verfassungsgemä-ße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend [X.] zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend [X.]. Das [X.] hat der Verwaltung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 [X.] ein-geräumt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren müssen sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten ([X.], D[X.] 2004, 570, 571). Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antrags-gegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand [X.] als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der betref-fenden Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer ge-ordneten und flächendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevöl-kerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen. - 12 -

[X.]) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (0,6 Punkte je Halbtag) oder davor (0,3 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des [X.] ([X.] 110, 304, 334) um-gesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-ger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen diese auch das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass [X.], die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-ben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 0,6 Punk-ten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. 16 Auf die vom [X.] auch eingeforderte Quali-tätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil die Antragsteller jedenfalls nicht darlegen, in-soweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen stren-gere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die [X.] Beteiligten absolvierten Fortbildungen. 17 - 13 -

[X.]) Die [X.] haben in § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] das ih-nen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Die höhere Bewertung von [X.], die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung vorgenommen worden sind, ist - ähnlich wie bei der Bewertung von Fortbildungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Recht-sprechung und Rechtslehre entsprechen müssen. Die dagegen vom [X.] zu 1 weiter vorgebrachte Missbrauchsgefahr, dass einzelnen Bewerbungsaspiranten [X.] allein zur Verbesserung ihrer Erfolgschance für eine absehbare Ausschreibung "zugeschanzt" werden könnten, ist ebenso wenig stichhaltig, wie die vom [X.] vermisste Einbeziehung des [X.] der einzelnen [X.]. Selbst das [X.] muss einräumen, dass mit dem gestaffelten Punktesystem bei einer großen Zahl von Niederschriften "tendenziell" sämtliche Schwierigkeitsgrade vertreten sind. Es befürchtet lediglich, im Einzelfall biete das System keine Gewähr dafür, dass nicht schon die ersten 200 Urkunden wenig aussagekräftig sind. 18 Richtig ist, dass allein der Anzahl der [X.] nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wiederholung der Art der Beurkun-dungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollzie-hen, dass bei [X.] von längerer Dauer die Bewältigung al-19 - 14 -

ler - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei [X.] zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrahmens. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche [X.] geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeid-lich und von den Antragstellern hinzunehmen. Den über ein hohes Ur-kundsaufkommen hinausgehenden Erfahrungen aus einer Notar- oder Notariatsverwaltungstätigkeit kann gegebenenfalls mit der [X.] in § 6 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. a [X.] und [X.]. b [X.] hinrei-chend Rechnung getragen werden. Die vom [X.] ange-sprochene vergleichende Sichtung der einzelnen [X.] aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen, wie auch der Antragsgegner plausibel darlegt. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - ge-genüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich ver-lässlichere Qualifizierungsprognose. [X.] und Si-cherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garan-tieren.
3. Bereits die festen Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer anwaltlicher Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-dungserfahrung) ergeben nach Punkten die vom Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung ermittelte [X.], da lediglich der Beteiligte zu 4 zusätzlich 2 Sonderpunkte erhalten hat und daher 20 - 15 -

auch ohne diese mit 131,95 Punkten weiterhin deutlich vor den [X.]n läge. a) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete [X.] bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Darauf weist auch das [X.] im Ansatz zutreffend hin. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beur-teilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der [X.] schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspiel-raum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die [X.] Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen [X.]en beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewer-ber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punkt-zahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des [X.] orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl [X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 [X.]. 14; [X.] 18/06 [X.]. 14). 21 Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-stände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den-noch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des 22 - 16 -

Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht die [X.] in § 6 Abs. 2 Nr. 5 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentschei-dung" die Vergabe von [X.] in Betracht kommt. Dadurch [X.] herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver-fassungsgericht gefordert ([X.] 110, 304,334) - das ihnen gebüh-rende Gewicht.
Entgegen der Auffassung des [X.]s ermöglicht die Prüfung von [X.] nach der [X.] 2005, die gegenüber der vom Senat gebilligten Verwaltungsvorschrift in [X.] (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 [X.]O und 20. November 2006 [X.]O) eine noch stärker diffe-renzierte Gewichtung speziell auf das [X.] ausgerichteter Qualifizie-rungen erlaubt, sehr wohl eine ausreichend individuelle Prognose. 23 [X.]) Gegen die Vergabe von [X.] an den Beteiligten zu 4 wenden sich die Antragsteller im Grundsatz auch nicht. Sie wirkt sich im gegebenen Fall auch nicht aus. 24 [X.]) Ohne Erfolg fordert der Antragsteller zu 1 hingegen [X.] für vier Monate ununterbrochener [X.] von Juni bis Oktober 1994 und dreieinhalb Jahre als Notariatsverwalter. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, dass mit einer nur vier Monate währen-den Vertretungszeit, die auch noch gut 10 Jahre zurückliegt, eine für sich genommen beachtenswerte zusätzliche Qualifizierung gegenüber [X.] einhergeht. Der Hinweis des Antragstellers zu 1, er habe dabei ebenso wie bei der Notariatsverwaltung neben den üblichen neuen Beur-kundungen wegen der besonderen Umstände völlig eigenständig sämtli-che laufenden [X.] zu betreuen und abzuwickeln gehabt, 25 - 17 -

verfängt insoweit nicht. Die Qualifikation durch praktische Notartätigkeit wird in § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 [X.]. a [X.] und [X.]. b [X.] er-fasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung begleitender [X.], wie sie der Antragsteller zu 1 geltend macht, ist grundsätzlich kein Raum. Es ist nicht dargetan oder auch sonst ersicht-lich, dass damit ein erheblicher zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf die Mitbewerber - auch nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt verbunden ist. In Ermangelung konkreter Anknüp-fungspunkte oder auch nur vergleichbarer Erfahrungswerte ist eine auch nur einigermaßen verlässliche Bewertung solcher Hilfstätigkeiten neben den eigentlichen [X.] nicht auszumachen. Mit der bloßen Dauer einer "praktischen Büroführung" ist eine sonderpunktfähige Zu-satzqualifizierung nicht zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 16/06).
[X.]) Gleiches gilt im Ergebnis für die Tätigkeit als Notariatsverwal-ter. Es handelte sich nach den vom Antragsgegner herangezogenen Er-kenntnissen des Präsidenten des [X.] nicht um eine umfangrei-che oder arbeitsaufwendige Verwaltung. Anderes wird auch vom [X.] zu 1 nicht geltend gemacht. Angesichts der in diesem Zeit-raum lediglich angefallenen 62 [X.] mit durchschnittlich nur 18 Beurkundungen pro Jahr hat der Antragsgegner, ohne den ihm zuge-wiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen, zu Recht die Vergabe von [X.] abgelehnt. Der vom [X.] vermisste [X.] gemachte - Grund für die unterschiedliche Bewertung der No-tariatsverwaltung des weiteren Beteiligten zu 4 ergibt sich aus dem [X.] des Präsidenten des [X.] vom 2. Mai 2005 und der Stellungnahme der Notarkammer vom 7. Juli 2005, die ihm bei 75 26 - 18 -

[X.] in 10 Monaten zutreffend eine umfangreiche und aufwendige Notariatsverwaltung bescheinigt. Mit hochgerechnet 90 [X.] pro Jahr hatte er gegenüber dem Antragsteller zu 2 das [X.] an [X.] zu erledigen.
[X.]) Ungeachtet dessen wäre darüber ein Besetzungsrang nicht zu erreichen. Der Vorsprung des Beteiligten zu 4 von 9,15 Punkten ist damit nicht aufzuholen. Für eine Vergabe von [X.] in dieser [X.] gibt es keine zu rechtfertigende Grundlage. 27 ee) Die vom Antragsteller zu 2 mit der Beschwerdeerwiderung an-gesprochene schwerpunktmäßige Anwaltstätigkeit für Projektierungs- und Immobiliengesellschaften mit der Entwerfung und Entwicklung von später extern notariell beurkundeter Verträge ließe sich durchaus über den Auffangtatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. f [X.] erfassen, so denn mit dieser Tätigkeit Erfahrungen gemacht werden konnten, die in besonderer Weise für das [X.] qualifizieren. Dass dies der Fall war, hat der Antragsteller zu 2 jedoch bis jetzt nicht einmal ansatzweise [X.], so dass es der Antragsgegner auch nicht bei dem Auswahlpro-zess mit einbeziehen konnte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass darüber der Vorsprung des Viertplazierten mit 9,5 Punkten auszuglei-chen gewesen sein könnte. 28 b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst [X.] Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.]O). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die 29 - 19 -

beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden [X.] hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten [X.] bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete [X.] gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-gen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-ber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-retische Vorbereitung auf das [X.] auszugleichen. Das kann zu ei-nem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch darüber kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon-nene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden. [X.]) Bei den weiteren Beteiligten lässt sich auch im Vergleich zu den Antragstellern ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte [X.] feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 28,8 Fortbildungspunkten 61 Punkte gegenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt dieses Verhältnis 37,2 Punkte zu 26,1 Punkte; der weitere Beteiligte zu 3 hat 33,6 Fortbildungspunkte ge-genüber 23,3 Punkten aus Beurkundungstätigkeit erzielt und beim [X.] - 20 -

ren Beteiligten zu 4 ist das Verhältnis umgekehrt; die praktische [X.] (50,55 Punkte) überwiegt gegenüber den von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (21,0 Punkte). Der Antragsteller zu 1 kommt auf ein Verhältnis von 18,0 Fortbildungspunkten zu 35,6 Urkundspunkten und der Antragsteller zu 2 auf ein Verhältnis von 52,2 zu 0,2 .
[X.]) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-jenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache [X.] 3/06 ([X.]O) zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere [X.] über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat - wie dies auch beim Antragsteller zu 2 der Fall ist - offen zutage; das Gewicht war deut-lich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte [X.] - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbei-tung - verschoben. 31 - 21 -

Damit hält sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ins-gesamt in dem ihm zugewiesenen Beurteilungsrahmen. Auf die weiteren vom [X.] erörterten Gesichtspunkte - insbesondere des fristgemäßen Nachweises der Qualifizierungen - kommt es angesichts des Punktevorsprungs aller weiteren Beteiligten vor den Antragstellern nicht an. 32 [X.][X.] [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - [X.] (Not) 6/05 und 7/05 -

Meta

NotZ 4/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 4/06 (REWIS RS 2006, 746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 746

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