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Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von der Durchsetzungssperre nicht erfasster Neugläubiger
Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit [X.] … - und die Erinnerung des [X.] zu 2 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 24. April 2012 - Kostenrechnung mit [X.] … - werden zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 [X.] trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584).
2. [X.], deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das [X.] - 259 IN 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden ([X.], Beschluss vom 31. März 2004 - [X.], [X.], 341; Hk-ZPO/[X.], aaO, § 249 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2004, aaO).
b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der [X.] ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der [X.] des § 87 [X.] nicht erfasst (vgl. [X.], [X.], 201, 202; [X.], [X.], 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, [X.], § 87 Rn. 6; [X.], Z[X.] 2002, 917, 918). Die [X.] des § 87 [X.] erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 [X.] nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43; vom 26. März 2010 - [X.] 252/09, [X.]), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - [X.], [X.] 2003, 267).
d) Die Höhe des [X.] folgt aus Nr. 1243 des Koste[X.]erzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
[X.] Lohmann
[X.] Möhring
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 8. November 2011, Az: I-25 U 48/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, Az. IX ZR 211/11 (REWIS RS 2012, 5146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5146
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