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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 215/05 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit
2Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2010 durch den [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den [X.] vom 29. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 2. Juli 2007, [X.] 780075000516) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: [X.] Der Senat hat mit [X.]uss vom 30. März 2006 eine von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Nachdem der Versuch einer Beitreibung bei dem zunächst in Anspruch genommenen [X.] zu 1 gescheitert war, setzte die Kostenbeamtin des [X.] mit [X.] vom 29. Juni 2007 gegenüber dem Beklagten zu 2 die Gerichts-kosten für das Beschwerdeverfahren an. Dieser hat sich mit einem als "[X.]" bezeichneten - an das [X.] gerichteten und von dort an den [X.] weitergeleiteten - Schreiben vom 27. Januar 2010 gegen seine Inanspruchnahme gewendet. Zur Begründung beruft er sich auf ein bereits im Jahr 2002 über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, aufgrund dessen ihm im [X.] die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-dung vorgelegt. 1
3I[X.] 2 [X.] hat keinen Erfolg. 3 1. Der Widerspruch ist als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gegen den [X.] vom 29. Juni 2007 auszulegen. Zwar wehrt sich der Beklagte zu 2 vordergründig gegen die - anscheinend seitens des [X.] als zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 [X.]) - ihm angedrohte Voll-streckung der Gerichtskostenschuld. In der Sache verfolgt er jedoch ersichtlich das Ziel, den die Grundlage der Vollstreckung bildenden [X.] zu beseiti-gen, weil er der Auffassung ist, für die geforderten Gerichtskosten nicht (mehr) zu haften. Einwände gegen den [X.] können grundsätzlich mit der Erinne-rung geltend gemacht werden. Dass der Beklagte zu 2 einen anderen [X.] ergreifen wollte, kann angesichts der Umstände - insbesondere im Hinblick darauf, dass er nicht unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachgesucht, sondern sein Schreiben an das [X.] gerichtet hat - ausgeschlossen werden. 2. Die Erinnerung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 4 a) Der durch den [X.] festgestellte Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten für das Verfahren über die [X.] (2,0-Gebühr nach KV Nr. 1242) wird von der dem Beklagten zu 2 nach eigener - von dem Senat nicht überprüfter - Behauptung im [X.] erteilten Rest-schuldbefreiung nicht erfasst. Hierdurch wird der Schuldner ausschließlich von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den [X.] (§ 286 [X.]). Voraussetzung für die Befreiung ist somit, dass der gegen den Schuldner gerichtete Vermögensanspruch zur Zeit der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war (§ 38 [X.]). Daran fehlt es hier mit Blick auf das nach der Behauptung des Beklagten zu 2 im Jahr 2002 er-öffnete Insolvenzverfahren einerseits und das in den Jahren 2005/2006 [X.]
[X.] Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Darauf, ob es sich bei der Restschuldbefreiung überhaupt um einen Einwand handelt, der - ähnlich wie die Erfüllung oder die Aufrechnung mit einer anerkannten oder ge-richtlich festgestellten Gegenforderung (vgl. § 8 Abs. 1 [X.]; dazu Senat, [X.]. v. 13. Februar 1992, [X.], NJW 1992, 1458) - im [X.] zu berücksichtigen ist, kommt es daher nicht an. b) Auch die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]) durch den Senat sind nicht gegeben. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften versto-ßen hat und der Verstoß offen zutage getreten ist ([X.], Urt. v. 6. Oktober 1983, [X.], [X.], 77, 78; [X.]/Winter/Hellstab, [X.], § 21 Rdn. 10 - jew. m. zahlr. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Senat im Be-schluss vom 30. März 2006 insgesamt über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-schieden, obwohl das Verfahren bezüglich des Beklagten zu 2 unter Zugrundele-gung seines jetzigen Vorbringens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war. [X.] Vorgehensweise erwies sich jedoch nach dem damaligen Stand des Verfah-rens als zutreffend, da sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den im Be-schwerdeverfahren gewechselten Schriftsätzen ergab, dass über das Vermögen des Beklagten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet war (vgl. auch [X.] 2002, 1492 f. für den Fall fehlender Prozessfähigkeit [dort [X.]. offen gelassen]). Bei dieser Sachlage hatte der Senat - wie offenbar zuvor auch schon das Berufungs-gericht hinsichtlich der Berufung - keine Veranlassung, von einer Entscheidung über die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde abzusehen. 6 c) Sonstige im Erinnerungsverfahren zu beachtende kostenrechtliche (dazu Senat, [X.]. v. 13. Februar 1992, [X.], NJW 1992, 1458; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1997, [X.], NJW-RR 1998, 503) Einwände werden von dem Beklagten zu 2 nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 7
5Die in dem [X.]uss vom 30. März 2006 enthaltene Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden (vgl. [X.], [X.], 39. Aufl., § 66 [X.] Rdn. 23 m.w.N.); im Hinblick darauf, dass der [X.]uss, so-weit er den Beklagten zu 2 betrifft, nicht nichtig ([X.]Z 66, 59, 62; [X.], [X.]. v. 31. März 2004, [X.], [X.], 867, 868 m.w.N.) und - da gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den [X.] kein Rechtsmittel gegeben ist - auch nicht anfechtbar ist, wäre insoweit auch kein anderer Rechtsbehelf eröffnet. II[X.] Der [X.] ergibt sich aus § 66 Abs. 8 [X.]. 8 [X.] [X.] Stresemann
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 O 356/03 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 17/04 -
Meta
15.04.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZR 215/05 (REWIS RS 2010, 7581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7581
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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