Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZR 167/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1140

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. Oktober 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedli-chen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die ver-schiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht er-kennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals [X.] werden.StBerG § 68Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver-brauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b [X.] nichtbelehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden [X.] nichtmit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu-gang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe-scheids.ZPO § 287 Abs. 1 Satz 3Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandantbei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der- 2 -Richter den [X.] nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Parteivernehmen.[X.], [X.]eil vom 16. Oktober 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Oktober 2003 durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], Raebel, Dr. Bergmann und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das [X.]eil des 5. Zivilse-nats des [X.] in [X.] vom27. Juni 2002 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der außergerichtli-chen Kosten des [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, alsdas Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] zu 1 [X.] von mehr als [X.] DM nebst 8 % Zinsen seit [X.] Mai 1998 sowie im Feststellungsausspruch bestätigt hat.In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung [X.], auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die miteinander verheirateten Kläger erwarben in den Jahren 1981 und1983 je eine Eigentumswohnung in der Absicht, diese zu vermieten. Auf Emp-fehlung des [X.] zu 2, der sie damals in steuerlichen Angelegenheitenberiet, nahmen die Kläger Abschreibungen nach § 7b [X.] in der damals [X.] 4 -tenden Fassung für diese Objekte in Anspruch, was vom Finanzamt auch aner-kannt wurde.Im Jahre 1993 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus zur Selbstnut-zung. Die von ihnen nunmehr nach § 10e Abs. 1 Satz 4 [X.] geltend [X.] erhöhten Abschreibungen wurden vom Finanzamt versagt, weil [X.] zuvor nach § 7b [X.] gewährten Abschreibungen ein "[X.]"eingetreten sei, der solche Abschreibungen ausschließe. Die [X.], die die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 betreffen, wurden [X.] April 1998, 11. Mai und 9. Juli 1999 erlassen.Der Beklagte zu 2 hat seine Steuerberaterpraxis im Jahre 1989 mit [X.]Rechten und Pflichten auf die [X.] übertragen; [X.] im Jahre 1991 in die Beklagte zu 1 eingebracht.Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien bei Erwerb der Eigen-tumswohnungen vom [X.] zu 2 falsch beraten worden, weil es [X.] wäre, anstelle der Abschreibung nach § 7b [X.] die - steuerlichgleichwertige - Abschreibung nach § 7 Abs. 5 [X.] in Anspruch zu nehmen. [X.] Falle wären für das Einfamilienhaus Abschreibungen nach § 10e [X.] gewesen. Den durch den Verlust der Abschreibungen in den [X.] bis 1997 eingetretenen Schaden haben die Kläger mit 41.060,34 DM be-ziffert, die [X.] als Gesamtschuldner auf Ersatz dieses Betrages zuzüg-lich Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die [X.] auch verpflichtet seien, ihnen [X.] zukünftig noch entstehenden Scha-den zu ersetzen. Von der [X.] zu 1 haben die Kläger aus einem anderenRechtsgrund Zahlung weiterer [X.] DM verlangt. Das [X.] hat der- 5 -Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Streitparteien zurückgewiesenund für die Beklagte zu 1 in Höhe von 41.060,34 DM sowie wegen des Fest-stellungsausspruchs die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt [X.] zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine ver-traglichen Pflichten bei Beratung der Kläger über die Abschreibungsmöglich-keiten für die in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Eigentumswohnungenschuldhaft verletzt. Er habe es versäumt, die Kläger darauf hinzuweisen, daßdie Abschreibung nach § 7b [X.] einen "[X.]" bewirke, die [X.] den gleichen Abschreibungsvorteil nach § 7 Abs. 5 [X.] ohne diesenachteilige Rechtsfolge hätten erzielen können. Zwar hätten die Kläger damalsden Erwerb eines selbst genutzten Objekts noch nicht in Erwägung gezogen.Eine entsprechende Entscheidung in der Zukunft sei aber nicht ausgeschlos-sen worden. Daher hätte der Beklagte zu 2 die Kläger über die ihnen zur [X.] stehenden steuerlichen Alternativen und die damit jeweils verbundenenVor- und Nachteile belehren [X.] 6 -Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohneErfolg.1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandantenumfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen [X.] und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-traggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen hat er den sicherstenWeg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte [X.] zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedenesteuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht,so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mitihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den [X.] in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessenwahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können ([X.]Z 129, 386,396; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 301, 302; v.20. Februar 2003 - [X.], [X.], 803, 804).2. Im Streitfall konnten die Kläger entweder die Abschreibung nach § 7Abs. 5 [X.] oder diejenige nach § 7b [X.] wählen.a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, den Klägern [X.] beiden Vorschriften gleich hohe Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfü-gung gestanden. Dies entspricht dem von der [X.] zu 1 in den [X.] nicht angegriffenen Vorbringen der Kläger, ist jedoch, wie [X.] zutreffend rügt, rechtlich nicht haltbar. Da es in diesem Punkt um eineRechtsfrage geht, ist das Revisionsgericht an die übereinstimmende [X.] der Parteien in den Tatsacheninstanzen, beide [X.] 7 -keiten seien - vom "[X.]" abgesehen - gleichwertig, nicht gebun-den.Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] stand dem Steuerpflichtigen eine [X.] für die ersten acht Jahre von jeweils 5 %, für die folgenden sechs [X.] jeweils 2,5 % und anschließend 36 Jahre lang von je 1,25 % der [X.] oder Anschaffungskosten zu. Demgegenüber konnten nach § 7b Abs. 1Satz 2 [X.] vom [X.] an jährlich 2,5 % vom Restwert bis zu dessenvoller Absetzung abgeschrieben werden, wobei sich der Restwert - etwa durchnachträgliche Herstellungskosten - erhöhen konnte (Schmidt-Drenseck, [X.]2. Aufl. 1983 § 7b [X.]. 8h). Der Bauherr konnte zudem gemäß § 7b Abs. 3[X.] erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zweifolgenden Jahren nicht ausgenutzt hatte, bis zum Ende des dritten auf das [X.]) Die Unterschiede in den Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 und§ 7b [X.] ändern jedoch nichts daran, daß der Beklagte zu 2 die ihm damalsobliegende Beratungspflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. [X.] gehörte es zu den typischen Vertragspflichten des rechtlichen Beraters,der Mandantschaft die beiden damals möglichen Alternativen mit deren [X.] Rechtsfolgen umfassend zu erläutern.Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger damals noch nichtden Erwerb eines weiteren Gebäudes in Erwägung gezogen hatten. Da sie ei-ne solche Möglichkeit dem Steuerberater gegenüber auch nicht ausgeschlos-sen hatten, gehörte es zu dessen Aufgaben, die aus der aktuellen steuerlichenEntscheidung sich für die Zukunft beim Steuerpflichtigen ergebenden [X.] 8 -folgen zu berücksichtigen und zu erläutern. Er hätte deshalb die Kläger [X.] belehren müssen, daß ihnen bei Inanspruchnahme der Absetzung nach§ 7b [X.] für zwei Häuser die in §§ 7, 7b [X.] normierten steuerlichen Vor-teile für weitere Objekte nicht mehr zur Verfügung standen.c) Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gehandelt; denn Umstände, die [X.] sein könnten, die objektive Pflichtwidrigkeit zu entschuldigen, haben [X.]n nicht vorgetragen.[X.] Berufungsgericht meint, nach den Grundsätzen des [X.] sei davon auszugehen, daß die Kläger bei sachgerechter Beratung [X.] nach § 7 Abs. 5 [X.] gewählt hätten. Dagegen wendet sich [X.] mit Erfolg.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s sprichtder Anscheinsbeweis dafür, daß der Mandant bei sachgerechter Beratung dieim Rechtsstreit von ihm behauptete Entscheidung getroffen hätte, wenn nachder Lebenserfahrung lediglich dieses Verhalten nahegelegen hätte. Bei [X.], der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus im dama-ligen Zeitpunkt mehrere Entscheidungen vertretbar erscheinen ließ, trifft [X.] dagegen die nur durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast, daß [X.] die von ihm nunmehr behauptete Entscheidung bei [X.] durch den Berater getroffen hätte (vgl. [X.]Z 123, 311, 313 ff; [X.],[X.]. v. 6. Dezember 2001 - [X.], [X.], 510, 511).- 9 -2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertung von der rechtlich nichtzutreffenden Annahme ausgegangen, die steuerlichen Vorteile seien bei [X.] in Betracht kommenden Abschreibungsalternativen gleich hoch. Da [X.] an Feststellungen über das Ausmaß der steuerlichen Unterschiedefehlt, die sich damals nach den beiden in Betracht kommenden Alternativen fürdie Kläger konkret ergaben, entbehrt das angefochtene [X.]eil der für die Beja-hung des Ursachenzusammenhangs notwendigen Grundlage. Es muß [X.] werden (§ 562 Abs. 1 ZPO).III.Entgegen der Meinung der Revision ist die Klage nicht abweisungsreif.Sollte das Berufungsgericht nach den von ihm ergänzend zu treffenden Fest-stellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Kläger hätten sich, wären [X.] beraten worden, für Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 [X.] ent-schieden, und ihnen sei infolge der Vertragsverletzung des [X.] zu 2 einSchaden entstanden, so ist die Klage jedenfalls dem Grunde nach gerechtfer-tigt.1. Die Beklagte zu 1 haftet für den vom [X.] zu 2 verursachtenSchaden. Die Beklagte zu 1 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen denfrüher zwischen den Klägern und dem [X.] zu 2 bestehenden Steuerbe-ratungsvertrag mit [X.] Rechten und Pflichten übernommen (zur Vertrags-übernahme vgl. [X.]Z 96, 302, 307 f; 137, 255, 258 ff). Die Kläger haben demzugestimmt, indem sie das Beratungsverhältnis fortgesetzt haben, obwohl für- 10 -sie aus den ihnen zugegangenen Unterlagen ersichtlich war, daß die steuerbe-ratende Tätigkeit nunmehr von der [X.] zu 1 erbracht wurde.2. Das Berufungsgericht meint, die Verjährungsfrist des § 68 StBerGhabe erst mit Zugang des die Inanspruchnahme weiterer Abschreibungenversagenden Steuerbescheids vom 20. April 1998 begonnen und sei daher [X.] der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen. Dem stimmt der [X.] zu.a) Die Verjährung des [X.] gegen den Steuerberater be-ginnt gemäß § 68 StBerG mit der Entstehung des Regreßanspruchs. [X.] Meinung der Revision war ein Schaden als Voraussetzung jedes [X.]s mit Bestandskraft der Steuerbescheide, die die Abschreibungen für diein den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Objekte anerkannten, noch nichteingetreten. Zwar hatten die Bescheide zur Folge, daß die Kläger aus [X.] für weitere Gebäude keine erhöhten Abschreibungen nach § 7b [X.]oder der später eingeführten Bestimmung des § 10e Abs. 1 [X.] mehr in [X.] nehmen konnten (§ 10 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Als das Finanzamt [X.] die erhöhten Abschreibungen für die zuerst erworbenen Objekte zuer-kannte, stellte der daraus folgende sogenannte "[X.]" für die Klä-ger noch keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, weil damals nicht feststand, daßsie in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden.Die Bestandskraft der Bescheide bewirkte für die Kläger somit [X.] Risiko, im Falle eines weiteren Grundstückserwerbs in der [X.] zu erleiden. Solange jedoch noch offen war, ob das mit dem Risikoverbundene Verhalten zu einem Schaden des Mandanten führte, wurde [X.] nicht in Lauf gesetzt (vgl. [X.]Z 100, 228, 232 f; 119, 69, 71).- 11 -Das Berufungsgericht ist daher der vom [X.] im [X.]eil vom [X.] ([X.] 2001, 46) vertretenen Ansicht, auf die sich auch die Revision beruft,zu Recht nicht gefolgt.b) Als sich die Kläger im Jahre 1993 entschlossen, ein Haus zur Eigen-nutzung zu erwerben, erwuchs ihnen ein Schaden erst mit Zugang des [X.] vom 20. April 1998, der die Abschreibung nach § 10e Abs. 1 Satz 4[X.] im Hinblick auf den eingetretenen "[X.]" versagte.Der Mandant erleidet infolge fehlerhafter Beratung in steuerlichen [X.] eine Vermögenseinbuße grundsätzlich erst dann, wenn der Be-ratungsfehler zu einem ihn belastenden Bescheid der Finanzbehörde [X.]. Da sich nicht allgemein voraussehen läßt, ob die Finanzbehörde einensteuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sieaufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet, besteht vor der Ent-scheidung der Steuerbehörde für den Mandanten lediglich das Risiko [X.], also eine Gefahrenlage, die im zivilrechtlichen Sinne noch keineVerschlechterung seines Vermögens darstellt. Erst der zu seinen [X.] Steuerbescheid, welcher den öffentlich-rechtlichen Steueranspruchkonkretisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 [X.]) und die Grundlage für [X.] des Steueranspruchs schafft (§ 218 Abs. 1 [X.]), bewirkt einendie Rechtsstellung des Mandanten beeinträchtigenden Eingriff. Dies gilt [X.] davon, ob die Finanzbehörde einen Leistungsbescheid erläßt oder ei-nen beantragten Steuervorteil durch einen Grundlagenbescheid versagt ([X.]Z119, 69, 72 f; 129, 386, 389 f; [X.], [X.]. v. 29. April 1993 - [X.] 1993, 2181, 2182 f; v. 3. Juni 1993 - [X.], [X.], 1677,- 12 -1680; v. 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 779, 780; v. 23. [X.], [X.], 936, [X.] welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem [X.] ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlichunerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der [X.] zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursäch-lich gewordene Fehler ist. Der [X.] stellt selbst dann, wenn derSteuerberater eine Ausschlußfrist nicht beachtet und die Fristversäumung [X.] später zu einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzunggeführt hat, auf den Erlaß des Bescheides ab ([X.], [X.]. v. 29. April 1993,aaO). Entsprechendes gilt im Streitfall, wo sich die unzureichende Belehrungdes Steuerberaters für die Kläger erst durch die Ablehnung der von ihnen [X.] im Jahr 1993 angeschaffte Hausgrundstück vorgesehenen Abschreibun-gen finanziell spürbar ausgewirkt [X.]) Eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles würdedie gerade im Verjährungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und [X.] notwendige Transparenz der Fristenregelung untragbarbeeinträchtigen. Der [X.] hat daher bei Schadensersatzansprüchen gegenSteuerberater nur dann einen Beginn der Verjährung ohne Zugang des [X.] bejaht, wenn die Pflichtverletzung nicht in einer Steuersache began-gen worden war. Dies ist der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen [X.], wo der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandan-ten an das Beteiligungsobjekt eintreten kann ([X.]Z 129, 386, 388; [X.], [X.].v. 7. Mai 1991 - [X.], [X.], 1303, 1305), oder bei [X.], über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die [X.] -doch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerlicheEntlastung betrifft ([X.], [X.]. v. 28. März 1996 - [X.], [X.], 1109). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.Die Vertragsverletzung des [X.] zu 2 besteht in einer unzureichendensteuerlichen Beratung. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Ersatz steuerli-cher Nachteile gerichtet.d) Die Kläger haben den Zahlungsanspruch durch einen am [X.] 1999 eingereichten Mahnbescheidsantrag anhängig gemacht. Die [X.] gilt insoweit nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ge-worden, weil sie nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgege-ben worden ist (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO). Rechtshängig gemacht wurde der [X.] daher erst mit Vollzug der Abgabe an das [X.], also dem [X.] dort, was am 25. Juli 2000 geschah. Da die [X.] mit Zugang des Steuerbescheids vom 20. April 1998 begann, haben [X.] den Zahlungsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Dies giltauch für den Feststellungsantrag; denn die entsprechende Klageerweiterungging am 7. Dezember 2000 beim [X.] ein und wurde den [X.]alsbald zugestellt.[X.] Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf folgendeshin:- 14 -1. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der ergänzend zu treffendenFeststellungen zu der Überzeugung gelangen, daß für eine vernünftige Parteiin der Situation der Kläger bei Erwerb der ersten beiden Objekte sowohl dieInanspruchnahme der Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 [X.] als auch die [X.] für die Alternative des § 7b [X.] ernsthaft in Betracht kam, gelan-gen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung. In diesem Fallwird das Berufungsgericht Beweiserleichterungen, die dem Geschädigten nach§ 287 ZPO zugute kommen, besonders zu beachten haben. Geht es darum,welche hypothetische Entscheidung der Kläger bei vertragsgerechtem Verhal-ten des rechtlichen Beraters getroffen hätte, liegt es nahe, ihn dazu gemäߧ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Partei zu vernehmen, weil es um eine innere, inseiner Person liegende Tatsache geht. Da die Feststellung, ob ein Schadenentstanden ist, nach den Beweisregeln des § 287 ZPO getroffen wird, gehörtdie Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte,zu dem von § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Bereich.2. Da die Steuervergünstigungen nach § 7 und nach § 7b [X.] nichtdeckungsgleich sind, werden die Kläger ihre Darlegung zur Höhe des Scha-dens ergänzen müssen. Es genügt nicht, die ihnen in den Jahren 1993 bis1997 entgangenen Steuervorteile aufzuzeigen. Vielmehr kommt es auch daraufan, ob und in welchem Umfang die Kläger für die ersten beiden Objekte Ab-schreibungsvorteile eingebüßt hätten, wenn sie die Möglichkeit eines Antragsnach § 7b [X.] nicht gewählt hätten. Der ersatzfähige Schaden besteht in demrechnerischen Unterschied zwischen der realen Vermögenslage und derjeni-gen, die ohne die Vertragsverletzung des Beraters eingetreten wäre. [X.] sich die Differenzrechnung des Geschädigten nicht auf einzelne Rech-nungsposten beschränken, sondern hat einen [X.] 15 -zuneh-- 16 -men, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellenPositionen umfaßt (Zugehör/[X.], Anwaltshaftung Rn. 1087).Kreft [X.] Raebel [X.]

Meta

IX ZR 167/02

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZR 167/02 (REWIS RS 2003, 1140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1140

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25 U 140/03

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