Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 130/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 298

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 13. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein StBerG § 68 Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjäh-rung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem [X.]. [X.], [X.]eil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Düsseldorf - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 367.645,50 • abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war bis zum [X.] Alleininhaber eines Ingenieurbüros, der Beklagte über mehrere Jahre für ihn als Steuerberater tätig. Im Jahre 1995 beauftragte der Kläger die [X.]GmbH mit der Durchführung des [X.] seines Büros, der Konzeption des Kaufvertrages und der damit zusam-menhängenden betriebswirtschaftlichen Beratung. Der Beklagte beriet den Klä-ger hinsichtlich der steuerlichen Fragen des [X.]. 1 - 3 - Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1996 verkaufte der Kläger sein Ingenieurbüro. Der Käufer verpflichtete sich, an den Kläger über den vereinbar-ten [X.] hinaus als weiteren Kaufpreisteil 77 % der auf Forderungen des Ingenieurbüros aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen vereinnahm-ten Entgelte der jeweiligen Kunden zu entrichten, sofern und soweit die Liefe-rungen und Leistungen bis zum 31. Dezember 1997 abgerechnet werden konn-ten und der jeweilige Kunde seinerseits bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt hatte. 2 Diese Regelung ging auf einen Vorschlag der Käuferin zurück, die der Auffassung war, durch die vorgesehene Behandlung der Forderungen würde auch dieser Teil des Kaufpreises dem begünstigten Steuersatz des § 34 EStG unterliegen. Davon ging auch das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbe-scheid vom 22. Januar 1999 aus. Nach einer Betriebsprüfung kam es indes zu einer Neufestsetzung der Einkommensteuer des [X.] mit Bescheid vom 25. Juli 2001. Darin wurden die auf den Forderungsbestand zurückzuführenden Einkünfte aus dem Unternehmensverkauf als laufende Gewinne mit dem vollen Steuersatz versteuert. Dies führte zu einer Nachbelastung des [X.] in Höhe von 1.889.782 DM, ferner zu einer Zinsfestsetzung in Höhe von 368.491 DM. 3 Der auf Antrag des [X.] erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 8. Januar 2004 und die nach Widerspruch eingereichte Anspruchsbegrün-dung am 22. Juni 2004 zugestellt worden. Das [X.] hat der Klage we-gen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand in Höhe von 367.645,50 • und wegen eines Zinsschadens in Höhe von [X.] • [X.]. Das Berufungsgericht hat dagegen nur einen Teil des Zinsschadens zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den auf den Forderungsbestand bezogenen Anspruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, ein etwaiger Schadensersatzan-spruch wegen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand sei verjährt. Der Schaden sei bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ent-standen. 6 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Die Klageforderung ist in dem mit der Revision geltend gemachten [X.] nicht verjährt. 8 1. Nach dem hier noch anwendbaren (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB) § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-ersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertrags-verhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstan-den ist. 9 - 5 - a) Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der [X.] dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-tig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist ([X.] 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des [X.] hindert den Verjährungsbeginn nicht ([X.] 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes [X.] zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird ([X.] 119, 69, 71; 129, 386, 388). 10 b) Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-ge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-getreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-scheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen [X.]) Bescheid versagt wird ([X.] 119, 69, 72 f; 129, 368, 388; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 1997 - [X.] ZR 180/96, [X.], 779, 780; v. 23. Januar 2003 - [X.] ZR 180/01, [X.], 936, 939; v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.], 2034, 2037; v. 3. November 2005 - [X.] ZR 208/04, 11 - 6 - [X.], 590, 591). Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen [X.] ursächlich gewordene Fehler ist ([X.], [X.]. v. 3. November 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.]O). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.]O; [X.]. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.]O). Deshalb ver-schlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres [X.]s ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öf-fentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert ([X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.]O). Die auf den Erlass des Steuerbescheids [X.] Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten. Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen ([X.] 119, 69, 74, [X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.]O). Bei einer Vorverlegung des [X.] auf den Zeit-punkt der Verwirklichung des [X.] würden die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Bera-tung erkennbar werden ([X.], [X.]. v. 26. Mai 1994 - [X.] ZR 57/93, [X.], 1848, 1850; [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.]O S. 2038; v. 17. No-vember 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.]O). 12 - 7 - c) Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen [X.] nur dann einen Beginn der Verjährung unabhängig vom Erlass eines Steuerbescheides bejaht, wenn die vom Beklagten zu verantwortende Pflicht-verletzung keine steuerliche Beratung betraf. Dies war der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Vermögensanlage; dort kann der Schaden schon allein mit der rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt eintreten ([X.] 129, 386, 388; [X.], [X.]. v. 7. Mai 1991 - [X.] ZR 188/90, [X.], 1303, 1305). Dasselbe gilt für die Beantragung einer Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die jedoch einen direkten Leistungs-anspruch gegen den St[X.]t und keine steuerliche Entlastung betrifft ([X.], [X.]. v. 28. März 1996 - [X.] ZR 197/95, [X.], 1108, 1109; [X.]. v. 3. No-vember 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.]O) oder bei Übernahme der Verpflichtung, im Zuge des Ausscheidens aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Bankgarantie zur Besicherung übernommener Verpflichtungen zu stellen ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 1992 - [X.] ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141). An dieser Rechtsprechung, die eine klare, in der Praxis leicht handha[X.]are Abgrenzung bewirkt, hält der Senat fest. 13 2. Danach begann im Streitfall der Schadensersatzanspruch des [X.] erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids vom 25. Juli 2001 zu verjähren. 14 a) Der dem Kläger entstandene Schaden beruht auf einer fehlerhaften steuerlichen Beratung des Beklagten. Dieser hat die vereinbarte Begrenzung des Kaufpreises auf 77 % der im notariellen Vertrag näher beschriebenen [X.] befürwortet, weil er rechtsfehlerhaft annahm, der günstige Steuersatz gemäß § 34 EStG gelange insoweit zur Anwendung. Die vom Beklagten zu ver-tretende Pflichtverletzung beeinflusste damit die Gestaltung des Kaufvertrages, den der Kläger mit dem Erwerber geschlossen hat. Ein daraus entstandener 15 - 8 - Schaden ist vom Schutzzweck der Beratungspflicht des Beklagten gedeckt; denn dessen Aufgabe bestand darin, den Kläger hinsichtlich der Art und Höhe des Kaufpreises unter steuerlichen Aspekten zu beraten. b) Wenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet, weil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadenstif-tenden Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 122/04, [X.], 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-tiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist [X.] dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-len des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft zu der steuerlichen Vorfrage erteilt. Das steuerliche [X.] des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, verdichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuer-lasten erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu ei-nem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. 16 c) Demzufolge ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden des [X.] sei bereits mit Abschluss des [X.] eingetreten, rechtlich nicht haltbar. 17 [X.]) Zwar hat der Kläger bereits mit dem Abschluss des [X.] zu Lasten seines Vermögens disponiert; denn er verzichtete auf 23 % des Wertes der noch nicht erfüllten Forderungen. Nach seinem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Vorbringen hat er sich auf diese Minderung des Kaufpreises jedoch nur eingelassen, weil er auf die vom Beklagten dargestellte 18 - 9 - Kompensation durch den Vorteil geringerer steuerlicher Belastung vertraute. Diese Erwartung wurde durch den Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar 1999, in dem das Finanzamt den auf die Forderungen entfallenden Kaufpreis-anteil dem ermäßigten Steuersatz unterwarf, zunächst bestätigt. Dies zeigt [X.] deutlich, dass sich das im Kaufvertrag angelegte Risiko in der Errei-chung des steuerlichen Zieles erst durch den Bescheid vom 25. Juli 2001 ver-wirklichte. [X.]) Da die ungünstige Vertragsgestaltung einen finanziellen Nachteil erst mit Erlass des zweiten Steuerbescheides bewirkt hat, kann ein früherer Verjäh-rungsbeginn nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Schaden beste-he hier nicht in einem steuerlichen Nachteil, sondern in einem geringeren [X.]. Eine solche Differenzierung stände in Widerspruch zu den bisherigen [X.] in Fällen der von steuerlicher Fehlberatung beeinflussten Vertragsgestaltung. Sie würde den Kläger zudem praktisch rechtlos stellen; denn für diesen gab es vor dem Steuerbescheid vom 25. Juli 2001 keinen [X.], eine steuerliche Pflichtverletzung des Beklagten und einen daraus ent-standenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen. 19 3. Der Kläger hat den Eintritt der Verjährung vor Ende der am 25. Juli 2004 ablaufenden Verjährungsfrist wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Hemmung bereits durch Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eintrat oder ob der Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert war (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1992 - [X.], [X.], 418; [X.]. v. 17. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2375, 2376 f). Die Hemmung trat in jedem Fall mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 22. Juni 2004 ein. Denn in ihr wurde der auf dem Verzicht eines Teils des [X.] beruhende [X.] - 10 - den individualisiert, und damit wurden etwaige Mängel des Mahnbescheides vor Eintritt der Verjährung geheilt. II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 21 Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden und ob das dazu in der Berufungsinstanz nachgeholte Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist. So-weit es darum geht, wie der Kläger gehandelt hätte, wenn er vom Beklagten zutreffend beraten worden wäre, kann er gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne weiteres als [X.] vernommen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472). Sollte der Schaden des [X.] nur schwer zu 22 - 11 - ermitteln sein, kommt die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht (vgl. [X.] in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1094). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 14c [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2006 - [X.] -

Meta

IX ZR 130/06

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 130/06 (REWIS RS 2007, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 298

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