Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 98/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1747

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[X.][X.]/07 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], der auch die Literatur folgt, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin nach § 289 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur in Betracht, wenn ein Versagungsgrund ge-mäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] vorliegt; die Verletzung einer der in § 295 Abs. 1 [X.] aufgeführten [X.] rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] 1 - 3 - [X.], Z[X.] 2004, 851, 852; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 227/04, [X.] 2006, 596, 597 Rn. 4; HmbK-[X.]/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der [X.], 8. Aufl. § 17 Rn. 48). Zwar hat das Beschwerdegericht die Pflichten aus § 290 [X.] und § 295 [X.] nicht klar unterschieden. Ein zulassungserheb-licher Rechtsmangel liegt darin aber nicht, zumal es sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Soweit geltend gemacht wird, der Arbeitgeber des Schuldners habe mit einer anderen Gesellschaft rechtsgeschäftlich vereinbart, dass der Schuldner diese Gesellschaft im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unter-stütze, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass es sich insoweit um eine Frage von allgemeiner Bedeutung handelt. 2 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen. 3 Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur [X.] 4 - [X.] des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] [X.]

Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 43 IN 1974/03 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - 23 [X.] -

Meta

IX ZB 98/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 98/07 (REWIS RS 2008, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1747

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