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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 119/05 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit [X.] Entsch. v. 27.04.05 - 1 U 904/04 - [X.] Entsch. v. 30.06.04 - 5 O 2/04 - Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer [X.] festgestellt und ist daher zutreffend von einer Haftung des Beklagten analog §128 HGB ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.074,68 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 O 2/04 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 U 904/04 -
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11.01.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. IV ZR 119/05 (REWIS RS 2006, 5725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5725
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