Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. IV ZB 10/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8180

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 10/15
vom

15. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1 i.[X.] Art. 20 Abs. 3

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der [X.] im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

[X.], Beschluss vom 15. Juli 2015 -
IV ZB 10/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und [X.]

am 15. Juli 2015

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 2.
März 2015
wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert:

Gründe:

[X.] Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss, mit dem das Be-rufungsgericht Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegrün-dungsfrist versagt hat.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 29. Januar 2015 verlängerten Begründungsfrist ging keine Beru-fungsbegründung beim [X.] ein. Mit
einem am 4. Februar 2015 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt und mit am 10. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz ihre Berufung begründet.

1
2
-
3
-

Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist nicht zu laufen begonnen hätten. Der Amtsrichter habe das Verkündungsprotokoll nur mit einem
Handzeichen abgezeichnet, das nicht die Anforderungen an eine Unterschrift erfülle. Es fehle mithin an einer wirksamen Verkündung. Dies sei von Amts we-gen zu prüfen. Das Berufungsgericht habe deshalb den Antrag auf [X.] in den vorigen Stand nicht zurückweisen dürfen, sondern als gegenstandslos behandeln müssen.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO
statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. [X.] Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt weder
den Anspruch der Klägerin
auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) noch
auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG
i.[X.] Art.
20 Abs.
3 GG). Auch bedarf es im Streitfall keiner Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen.

1.
Das Berufungsgericht ist ohne zulassungsrelevanten [X.] davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Urteil wirksam ver-kündet worden ist
und die Zustellung des Urteils deshalb die Berufungs-begründungsfrist in Lauf setzte.
3
4
5
6
-
4
-

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrer

keineswegs zwingenden

Ansicht recht hat, der Schriftzug unter dem Verkündungs-protokoll des Amtsgerichts stelle keine Unterschrift dar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, begründet dies unter den Umständen des [X.] keinen zulassungsrelevanten Grundrechtsverstoß. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] erfordert es der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beteiligter alle nach Lage der [X.] zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE
73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171). Ist ein Rechtsmittel gegeben, das (auch) dazu führen kann, diese Verletzung zu überprüfen oder zu verhindern, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinrei-chend Rechnung getragen (vgl. [X.], Urteil
vom 9. Februar 2011

VIII ZR 285/09, [X.], 274 Rn. 10; Beschluss vom 6. Mai 2010 -
IX [X.], [X.], 1722 Rn. 7 f.). Gleiches gilt für das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, dass die-ses
Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist. Sie hätte aber die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Umstände bereits im Berufungsver-fahren rügen können, wenn sie nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils Akteneinsicht genommen hätte. Dies hat die Klägerin unterlassen. Damit enthält die implizite Entscheidung des Berufungsgerichts, dass
der Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll die

in der Rechtsprechung geklärten

Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt, 7
8
-
5
-

allenfalls einen
Fehler im Einzelfall. Ein Zulassungsgrund besteht schon deshalb nicht.

b) Unabhängig davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, den Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll als Unter-schrift anzusehen. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt
(vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Mai 2015

[X.] Rn.
10; [X.], Beschlüsse
vom 31.
Juli 2013

[X.], [X.], 3451 Rn.
6; vom 9.
Februar 2010
VIII ZB 67/09, juris Rn.
10 m.w.N.).
Im Streitfall gleicht der Schriftzug

worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend
hinweist

in seinen [X.] Eigenheiten den übrigen in der Akte vorhandenen Unterschriften des Amtsrichters.

9
-
6
-

2.
Der Rechtssache kommt
auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2014 -
11 C 269/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2015 -
9 S 266/14 -

10

Meta

IV ZB 10/15

15.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. IV ZB 10/15 (REWIS RS 2015, 8180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8180

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 10/15 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungbegründungsfrist: Unzulässigkeit bei Rüge einer Versagung wirkungsvollen …


XII ZB 504/15 (Bundesgerichtshof)

Familienstreitsache: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verkündung der Entscheidung für den Lauf der Beschwerdefrist; Anforderungen an die …


XII ZB 131/19 (Bundesgerichtshof)

Fristbeginn für Beschwerdeeinlegung bei Übersendung eines vom Verkündungsprotokoll abweichenden Beschlusses


XII ZB 504/15 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 250/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Beschwerdebegründungsfristbeginn mit Verkündung der Entscheidungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 10/15

VIII ZR 285/09

IX ZB 225/09

VIII ZB 67/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.