Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 504/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16704

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117BXII[X.]504.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 504/15

vom

25. Januar 2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, [X.], 311
a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die
Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom [X.] unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im [X.] an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 -
XII [X.] 592/11 -
FamRZ 2012, 1287).
b) Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufwei-sen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermögli-chen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne [X.] aber

wenn auch nur andeutungsweise

zu erkennen sein (im [X.] an Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 250/11
-
FamRZ 2012, 106).
c) Hat der Beschwerdeführer
die Begründung seines Rechtsmittels in einer [X.] irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich ge-halten, die [X.] im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechts-mittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im [X.] an Senatsbeschluss vom 27.
Juli 2016 -
XII
[X.] 203/15
-
FamRZ
2016, 1762).
[X.], Beschluss vom 25. Januar 2017 -
XII [X.] 504/15 -
OLG Saarbrücken

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2017
durch den
Vorsitzenden [X.] Dose
und die [X.] Dr.
Klinkhammer, Schilling,
Dr.

Botur und Guhling
beschlossen:
[X.] des Antragsgegners gegen den Beschluss des 9.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen
II

des Saarländi-schen [X.]s vom 1.
Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 27.625
Euro

Gründe:
I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwer-de
und die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
Das Amtsgericht hat
den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstelle-rin zu 1 rückständigen Trennungsunterhalt sowie an die Antragstellerin zu
3 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen.
Der
Beschluss ist dem Antragsgegner am 29.
April 2015 zugestellt [X.]. Am 26.
Mai 2015 hat er beim Amtsgericht hiergegen Beschwerde einge-legt. Die

ebenfalls an das Amtsgericht gerichtete

Beschwerdebegründung 1
2
3
-
3
-
ist dort am 24.
Juni 2015 (Mittwoch) um 10.40
Uhr per Telefax eingegangen. Bei dem [X.] ist sie

zusammen mit der Verfahrensakte

am 30.
Juni 2015 (Dienstag) eingegangen. Nach entsprechendem Hinweis hat das [X.] die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

[X.] ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß §
74 Abs.
1 Satz
2 FamFG zu ver-werfen.
Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Be-schluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem
verfahrensrechtlich gewähr-leisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG [X.]. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den [X.], den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
März 2015 -
XII
[X.] 317/14
-
FamRZ 2015, 838 Rn.
5 mwN.).
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrecht-sprechung.
1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Be-schwerde gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG [X.]. §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig zu verwerfen
war, weil der Antragsgegner sie entgegen §
117 4
5
6
7
-
4
-
Abs.
1 Satz
3 FamFG nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründet hat. Dem Antrags-gegner wurde der Beschluss am 29.
April 2015 zugestellt. Die [X.] ist jedoch erst am Dienstag, dem
30.
Juni 2015,
und damit nach [X.] der Beschwerdebegründungsfrist des §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG beim [X.] eingegangen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die [X.]sfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen [X.] an den Antragsgegner in Gang gesetzt worden.
a) [X.] geht zwar zutreffend davon aus, dass [X.] in einer

hier vorliegenden

Familienstreitsache nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG [X.]. §
311 Abs.
2 Satz
1
ZPO zu verkünden sind und dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses die
Rechtsmit-telfristen nicht zu laufen beginnen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Juni 2012

XII
[X.] 592/11

FamRZ 2012, 1287
Rn. 15
ff. und vom 19.
Oktober 2011

XII
[X.] 250/11
-
FamRZ 2012, 106 Rn.
12
f.).
b) Die Entscheidung ist indes am 23.
April 2015 ordnungsgemäß verkün-det worden.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Verkündung des Beschlusses für un-wirksam hält, weil die [X.]in das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass das Protokoll, das gemäß §
160 Abs.
1 Nr.
7 ZPO die Verkündung der Ent-scheidung enthält, gemäß §
163 Abs.
1 Satz
1 ZPO vom Vorsitzenden zu un-terschreiben ist und dass es am Nachweis einer Verkündung gemäß §
310 ZPO fehlt, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht ([X.] Urteil vom 31.
Mai 2007

X
ZR 172/04

NJW 2007, 3210 Rn.
13 unter Hinweis auf [X.]Z

14, 8
9
10
11
-
5
-
39; s. auch Senatsbeschlüsse vom 13.
Juni 2012

XII
[X.] 592/11

FamRZ 2012, 1287 Rn.
15 und
vom 19.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 250/11
-
FamRZ 2012, 106 Rn.
14).
Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt hier jedoch vor.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem
Drit-ten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens ein-zelne Buchstaben müssen aber

wenn auch nur andeutungsweise

zu erken-nen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. [X.] ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 250/11
-
FamRZ 2012, 106 Rn.
14 mwN; vgl. auch [X.]
Beschluss vom 29.
November 2016

VI
[X.] 16/16

juris Rn.
7).
bb) Gemessen hieran reicht die Unterschrift der [X.]in unter dem
Ver-kündungsprotokoll aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit aus-zugehen. Dabei besteht hier die Besonderheit, dass der Nachname der [X.] ohnehin sehr kurz ist. Hinzu kommt, dass die [X.]in ausweislich der Ge-richtsakte auch im Übrigen mit demselben Schriftzug unterzeichnet, sei es unter dem angefochtenen Beschluss,
unter dem Berichtigungsbeschluss
oder unter den verschiedenen Protokollen, wie namentlich unter dem [X.]. Die Unterschrift ist zwar nicht unbedingt lesbar, es lassen sich ihr jedoch mindestens andeutungsweise einzelne Buchstaben entnehmen. Das Erschei-12
13
14
-
6
-
nungsbild macht zudem deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war.

2. Ebenso wenig ist die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, soweit das [X.] eine Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
abgelehnt hat. Der Antragsgegner war nicht ohne Verschulden [X.]. §
117 Abs.
5 FamFG [X.].
§
233 ZPO daran gehin-dert, diese Frist einzuhalten.
Dass die Verfahrensbevollmächtigte
des Antragsgegners die Fristver-säumung deshalb verschuldet hat, weil sie die Beschwerdebegründung statt beim [X.] beim Amtsgericht eingereicht hat, stellt die Rechtsbe-schwerde genauso wenig in Frage wie den Umstand, dass ihre Weiterleitung an das [X.] im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt ist
(vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 27.
Juli 2016 -
XII
[X.] 203/15
-
FamRZ 2016, 1762 Rn.
11
ff.) und dass danach die Begründungsfrist nicht gewahrt werden konnte.
Soweit die Rechtsbeschwerde jedoch meint, der Umstand, dass sich die Verfahrensakten noch beim Amtsgericht befunden hätten, führe dazu, dass sich das Gericht aus dem Inhalt der Akten
über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses habe vergewissern und damit Kenntnis über die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gewinnen und entsprechend handeln müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausgangsgericht nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen
und den Schriftsatz sodann als [X.] eilig oder sogar
per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Ver-pflichtung des Amtsgerichts, den Verfahrensbevollmächtigten des [X.] telefonisch über seinen Fehler zu informieren (Senatsbeschluss vom
27.
Juli 2016 -
XII
[X.] 203/15
-
FamRZ 2016, 1762 Rn.
13 mwN). Wenn die Akte 15
16
17
18
-
7
-
nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerde-gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Verfahrensbeteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 27.
Juli 2016 -
XII
[X.] 203/15
-
FamRZ 2016, 1762 Rn.
14 mwN).

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
17 [X.]/10 [X.] -

OLG
Saarbrücken, Entscheidung vom 01.10.2015 -
9 UF 48/15 -

Meta

XII ZB 504/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 504/15 (REWIS RS 2017, 16704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16704

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