Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZA 13/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 925

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[X.][X.] vom 9. November 2006 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 7. Februar 2006 wird abgelehnt. Gründe: Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 [X.] scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen [X.] lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur [X.] der Schenkung, noch zur [X.] der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum [X.]punkt der letzten 2 - 3 - mündlichen Tatsachenverhandlung im [X.] entstanden ist ([X.], 184, 190; [X.], 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvor-aussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmög-lichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachtei-ligung reicht zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem ge-nannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte [X.] stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbrin-gen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie hier - nicht an. 3 - 4 - Die Rüge tatrichterlicher Würdigungsfehler des [X.] zu § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann als Frage des Einzelfalls nicht zur Zulassung der [X.] führen. 4 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 1757/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - 14 U 135/05 -

Meta

IX ZA 13/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZA 13/06 (REWIS RS 2006, 925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 925

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