Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der [X.] von 20.000,01 • (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) 2 - 3 - ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Widerklage in Höhe von 2.882,46 •. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -
Meta
08.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZA 11/06 (REWIS RS 2007, 5337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5337
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.