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PDF anzeigen[X.] ZR 157/02vom27. Februar 2003in dem [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Beschluß des [X.] 5. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässigverworfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die vorgebrachten Gründe sindschon bei der Entscheidung vom 5. Dezember 2002 berücksichtigtworden. Die Rüge betrifft nicht die Entscheidung des Senats selbst.Schon aus diesem Grund ist sie unzulässig.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 157/02 (REWIS RS 2003, 4162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4162
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