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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. April 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 3Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer L[X.]G war. Ob er auf-grund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätigwar oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich [X.] ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.[X.], [X.]. v. 11. April 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]otsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und die [X.] Tropf, Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.]eil des5. Zivilsenats des [X.] vom26. September 2002 aufgehoben und das [X.]eil der10. Zivilkammer des [X.] vom 2. August 2001abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die [X.]arteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausder Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als Eigentümerder im Grundbuch als aus der Bodenreform stammend gekennzeichnetenGrundstücke eingetragen. Er verstarb am 6. Juni 1987 und wurde von seinen- 3 -Kindern, den Beklagten, beerbt. Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auf-lassung der Grundstücke. Die Beklagten wenden die bessere Berechtigung [X.] zu 2 (Beklagte) ein, die seit 1947 auf dem Hof ihrer Eltern landwirt-schaftlich tätig war. 1968 wurde sie Mitglied der L[X.]G "[X.]" in [X.], alsderen Hauptbuchhalterin sie arbeitete. 1974 wurde sie von der L[X.]G in den [X.] [X.] delegiert und anschließend zur Bürgermeisterin derGemeinde [X.]gewählt, in deren Gebiet sich ein Teil der von der [X.] Flächen befindet. Ihr Amt übte die Beklagte auch am 15. März1990 noch aus.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen [X.] erstreben sie die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Klage nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. c EGBGB für begründet. Es meint, eine bessere Berechtigung der [X.] nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Buchst. b EGBGB bestehe nicht. Die [X.] sei nicht zuteilungsfähig. Zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12Abs. 3 EGBGB sei nur, wer am 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder [X.] tätig gewesen sei. Daran fehle es bei einer Tätigkeit aufder Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zu einem Dritten außerhalb derLand-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Die bloße Mitgliedschaft in [X.] 4 -L[X.]G könne die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder [X.] der [X.] nicht ersetzen.[X.] hat Erfolg. Ein Auflassungsanspruch des [X.] bestehtnicht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert an der besseren Berechtigungder Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB. Die Mitglied-schaft der Beklagten in der L[X.]G "[X.]" läßt sie im Sinne von Art. 233 § 12Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein.1. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungs-grundsätze der [X.] in pauschalierter Form nach. Ziel [X.] ist es, die Grundstücke aus der Bodenreform demjenigen zu [X.] bzw. zu belassen, der bei Beachtung der Übertragungsgrundsätze der[X.] durch die Behörden der [X.] im Zeitpunkt der Auf-hebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der [X.], ihr Eigentümer gewesen wäre (st. Rechtspr., vgl. Senat, [X.]Z 132, 71,72; [X.]. v. 21. Juni 1996, [X.], [X.] 1996, 523, 524; [X.]. v.13. Dezember 1996, [X.], [X.], 783, 784; [X.]. v. 4. Mai 2001, [X.]/00, [X.], 618, 619). Mit diesem Ziel steht es nicht in Einklang, die Zu-teilungsfähigkeit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuverneinen, obwohl die Übertragung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grund-stücks auf ihn nach der [X.] möglich war.Die [X.] regelte die Übertragung der [X.] und die Folgen ihres Erwerbs im Wegeder Erbfolge im Hinblick auf die mit dem Eigentum an Grundstücken aus der- 5 -Bodenreform verbundenen Rechte und [X.]flichten. Zu den [X.]flichten der [X.] gehörte es insbesondere, die landwirtschaftlich nutzbaren [X.] zu bewirtschaften. Durch die Kollektivierung der Landwirtschafterfuhr die Verpflichtung zur eigenhändigen Bewirtschaftung der [X.] insofern eine Einschränkung, als die Kollektivierung [X.] innerhalb der Landwirtschaft ermöglichte und dies auch für [X.] aus der Bodenreform zu gelten hatte. Eine eigenhändige Bewirt-schaftung im Sinne der Bodenreformverordnungen bzw. der [X.] war auch dann gegeben, wenn der Begünstigte die ihm [X.] in eine landwirtschaftliche [X.]roduktionsgenossenschaft einbrachte,deren Mitglied er war. Ob er innerhalb der L[X.]G an der Feldarbeit mitwirkte oderandere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. DieBewirtschaftung der in die L[X.]G eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihrezweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit [X.] für die L[X.]G die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke imSinne der Bodenreformvorschriften (vgl. [X.], [X.] 1999, 332, 334).Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer von der L[X.]G, deren Mitglied [X.], an einen anderen Betrieb delegiert wurde, weil die Arbeitstätigkeit einesdelegierten Mitglieds in diesem Betrieb die Erfüllung der Arbeitspflicht aus [X.] in der delegierenden Genossenschaft bedeutete ([X.]Z 129,267, 271; Autorenkollektiv, L[X.]G-Recht, Lehrbuch, S. 271). Allein für die [X.] [X.]flichten des Delegierten zu dem Delegationsbetrieb galten die Regelun-gen, die für die Mitarbeiter des Delegationsbetriebs allgemein galten ([X.],Gestaltung der Arbeits- und Lebensverhältnisse der [X.], S. 50 f).- 6 -Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß die Delegierung in ei-nen Bereich außerhalb der Landwirtschaft erfolgte. Derartige Delegierungenwaren möglich. Sie brauchten nicht befristet zu sein (Kommentar zum [X.] ([X.]) [X.]; [X.], Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre,2. Aufl., [X.] f; [X.], aaO., S. 48) und konnten auch in den Staatsapparaterfolgen ([X.], Rechte und [X.]flichten der Genossenschaftsbauern, [X.]). Fürdie von dem Mitglied des Erben eingebrachten [X.] [X.] dies, daß sie von ihrem Eigentümer zweckentsprechend bewirtschaftetwurden. Eine Rückführung in den Bodenfonds kam daher nicht Betracht (§ 9BesitzwechselVO).Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn das Mitglied in ein staatli-ches Amt gewählt wurde. Die Genossenschaften waren gehalten, ihren Mitglie-dern die Ausübung von Tätigkeiten in der staatlichen Verwaltung zu ermögli-chen (vgl. Kommentar zum [X.] L[X.]G ([X.]), [X.]). Eine hauptberuflicheTätigkeit in einem Wahlamt konnte allerdings nicht auf der Grundlage einerDelegierungsvereinbarung ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft in der [X.] mußte vielmehr für die Dauer der Ausübung des Amtes, in das [X.] gewählt worden war, zum Ruhen gebracht werden (Autorenkollektiv,L[X.]G-Recht, Lehrbuch, S. 125; [X.], Rechte und [X.]flichten der Genossen-schaftsbauern, [X.]). Die Vereinbarung des Ruhens der Mitgliedschaft sus-pendierte die [X.] gegenüber der Genossenschaft auf Zeit. [X.] der Mitgliedschaft wurde hiervon nicht berührt. Das Nutzungsrecht derL[X.]G an den von dem Betroffenen eingebrachten Grundstücke blieb erhalten,die L[X.]G bewirtschaftete die Grundstücke weiter. Umgekehrt ließ das Ruhender Mitgliedschaft das Recht des Betroffenen auf die Auszahlung von [X.] unberührt (Art, aaO., [X.]). Die zweckentsprechende [X.] 7 -der eingebrachten Grundstücke war gewährleistet, so daß eine Rückführung inden Bodenfonds ausschied. Dasselbe galt in dem - hier vorliegenden - Fall,daß das L[X.]G-Mitglied [X.] erbte. Da es dieses auch bei einemRuhen der Mitgliedschaft einzubringen hatte, war die [X.] ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 Be-sitzwechselVO).2. Daß die Beklagte nach ihrer Wahl zur Bürgermeisterin oder späteraus der L[X.]G ausgetreten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Be-rechtigung als Fiskus aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB ist [X.]. Damit obliegt es dem Kläger, zur Begründung des geltend gemachtenAuflassungsanspruchs darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen,daß ihm kein Besserberechtigter vorgeht (Senatsurt. v. 4. Mai 2001, [X.]/00, [X.], 1902, 1903). Daran fehlt es.[X.] Ri[X.] Tropf ist wegen [X.] Urlaubs gehindert, zu unterschreiben. [X.], den 14. April 2003 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch
Meta
11.04.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. V ZR 366/02 (REWIS RS 2003, 3432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3432
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