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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:20. September 2002Kir[X.]hgeßner,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 2 Bu[X.]hst. b EG[X.] sind entspre[X.]hend an-zuwenden, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstü[X.]ks aus der Bodenre-form bis Ablauf des 15. März 1990 zwar ni[X.]ht im Grundbu[X.]h eingetragen war, jedo[X.]hin das Grundbu[X.]h einzutragen gewesen wäre.[X.], Urteil vom 20. September 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he [X.] 20. September 2002 dur[X.]h den Vizepräsidenten des Bundesgeri[X.]htshofesDr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]hfür Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenatsdes Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 3. Mai 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beklagten zu 1und 2 erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Re[X.]htsstreit zur anderweitenVerhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die geri[X.]htli[X.]hen Ko-sten des Revisionsverfahrens und die außergeri[X.]htli[X.]h in diesemVerfahren der Klägerin, den Beklagten zu 1 und 2 und dem [X.] der Beklagten entstandenen Kosten, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.Die dem Beklagten zu 3 außergeri[X.]htli[X.]h entstandenen [X.] Re[X.]htsstreits trägt die Klägerin.Von Re[X.]hts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten um das Eigentum an Grundstü[X.]ken aus der Bo-denreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.] als Eigentümer des imGrundbu[X.]h von [X.]Blatt 43 verzei[X.]hneten Grundstü[X.]ks, Flurstü[X.]ke Nr. 31 [X.] [X.], 31 e und 42 der Gemarkung [X.], sowie des im Grundbu[X.]h von [X.]Blatt 108 verzei[X.]hneten Grundstü[X.]ks, Flurstü[X.]k Nr. 395 der Gemarkung [X.]-[X.] , eingetragen. Beide Grundstü[X.]ke waren ihm am 14. Oktober 1945aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war eingetra-gen. M. [X.] verstarb am 7. August 1959. Die Beklagten zu 1 und 2 sindseine Erbeserben.M. [X.] vereinbarte am 21. März 1952 den Besitzwe[X.]hsel aufA. R. . [X.]vereinbarte am 14. April 1959 den Besitzwe[X.]hselauf [X.]und [X.]. [X.] vereinbarte am 21. März 1961 denBesitzwe[X.]hsel auf [X.](Erblasser). Der Besitzwe[X.]hsel [X.] jeweils bestätigt. Eine Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs erfolgte weder anläß-li[X.]h des mehrfa[X.]hen Besitzwe[X.]hsels no[X.]h aufgrund des Todes von [X.] .Der Erblasser verstarb am 30. September 1989. Er wurde von seinerEhefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen Kindern beerbt. Dur[X.]h [X.] vom 10. Juni 1997 setzten die Erben si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Grundstü[X.]kedahingehend auseinander, daß sie ihre Ansprü[X.]he wegen der Grundstü[X.]ke aufdie Klägerin übertrugen.- 4 -Das Flurstü[X.]k 31 b der Gemarkung [X.] ist mit einem Wohnhaus be-baut, das bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin genutzt wurde. DieFlurstü[X.]ke 31 [X.] und 42 des im Grundbu[X.]h von [X.]verzei[X.]hneten Grund-stü[X.]ks und das im Grundbu[X.]h von [X.] eingetragene Grundstü[X.]k [X.]n bei Ablauf des 15. März 1990 landwirts[X.]haftli[X.]h genutzt. Die [X.], Eigentümerin der Grundstü[X.]ke und besser bere[X.]htigt zu sein als die [X.]. Mit der Klage hat sie die Auflassung des im Grundbu[X.]h von [X.]ver-zei[X.]hneten Grundstü[X.]ks hinsi[X.]htli[X.]h der Flurstü[X.]ke Nr. 31 b, 31 [X.] und 42 derGemarkung [X.] sowie des dem Grundbu[X.]h von [X.] eingetrage-nen Grundstü[X.]ks verlangt. Das Landgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. DasOberlandesgeri[X.]ht hat die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen, mit der dieKlägerin die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, der Beri[X.]htigung desGrundbu[X.]hs dahin zuzustimmen, daß sie alleinige Eigentümerin der Grundstü-[X.]ke sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge gegenüber den [X.] zu 1 und 2 (Beklagte) weiter. Die zunä[X.]hst au[X.]h gegenüber dem [X.] zu 3, der ni[X.]ht Erbe na[X.]h M. [X.] ist, eingelegte Revision hat siezurü[X.]kgenommen. Der Freistaat Sa[X.]hsen ist dem Re[X.]htsstreit auf Seiten [X.] beigetreten.Ents[X.]heidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]k-verweisung des Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht.- 5 -I.Das Berufungsgeri[X.]ht verneint einen Anspru[X.]h der Klägerin auf Beri[X.]hti-gung des Grundbu[X.]hs, weil die Klägerin ni[X.]ht Eigentümerin der Grundstü[X.]kesei. Sie habe mit Inkrafttreten des Familiengesetzbu[X.]hs der [X.] zwar Mitei-gentum an den Grundstü[X.]ken erworben. Dieses habe sie jedo[X.]h ebenso [X.] gemeinsam mit ihren Kindern beim Tode des Erblassers als [X.] weitere Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensre[X.]hts-änderungsgesetzes wieder verloren.II.Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Abweisung [X.] auf Zustimmung zur Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs dur[X.]h das Berufungs-geri[X.]ht wendet. Die Klägerin ist ni[X.]ht Eigentümerin der Grundstü[X.]ke.Das Eigentum stand zunä[X.]hst M. [X.] zu. Von ihm ging es auf-grund von Besitzwe[X.]hselvereinbarungen auf [X.]und [X.]M. über,von diesen auf den Erblasser. Der Eigentumswe[X.]hsel ist wirksam geworden,weil die Vereinbarungen jeweils von dem Rat des [X.] bestätigt worden [X.] ([X.], Urt. v. 1. Juni 1994, [X.], [X.], 1940, 1942; [X.], 249, 250; [X.]/[X.], EG[X.] [1996] Vorbem. zu Art [X.] 11 Œ 16 EG[X.] Rdn. 5; [X.] 1970, 251, 252). Daher ist ohne Be-deutung, ob [X.]M. an der letzten Vereinbarung hätte mitwirken [X.] 6 -Daß die Klägerin s[X.]hon vor der Übertragung der Grundstü[X.]ke auf [X.] mit diesem verheiratet war und die Grundstü[X.]ke seit ihrer Übertra-gung auf den Erblasser mit diesem gemeinsam bewirts[X.]haftete, führte ni[X.]htdazu, daß sie das Miteigentum an ihnen erlangt hätte. Eigentümer einesGrundstü[X.]ks aus der Bodenreform wurde bis zum Inkrafttreten des Familienge-setzbu[X.]hs der [X.] am 1. April 1966 derjenige, auf den die Übertragung dur[X.]hdie Bestätigung der Vereinbarung des Besitzwe[X.]hsels erfolgte, oder derjenige,an den die Zuweisung aus dem Bodenfonds vorgenommen wurde. Das warallein der Erblasser. Seine Eigentümerstellung war im Wege der Beri[X.]htigungim Grundbu[X.]h zu verlautbaren.Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbu[X.]hs erwarb die Klägerin zwar ge-mäß § 4 [X.], § 13 Abs. 1 [X.] kraft Gesetzes Miteigentum an denGrundstü[X.]ken ([X.] 1970, 249, 250). Mit dem Tod des Erblassers ging [X.] verbliebene Mitbere[X.]htigung an den Grundstü[X.]ken auf die Erbengemein-s[X.]haft über (vgl. [X.], Urt. v. 19. Juni 2002, [X.]/00, Umdru[X.]k S. 6 f, zurVeröffentli[X.]hung vorgesehen). Eine Auseinandersetzung des gemeins[X.]haftli-[X.]hen Eigentums erfolgte ni[X.]ht. Ebensowenig erfolgte die Übertragung der Bo-denreformwirts[X.]haft auf die Klägerin (§ 4 Abs. 1 BesWe[X.]hselVO). Als Eigentü-mer der Grundstü[X.]ke konnten die Klägerin und ihre Kinder von den [X.]. deren Re[X.]htsvorgängerin als Erben des Eingetragenen die [X.] Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs verlangen (§ 409 ZGB, § 13 Abs. 1 bisAbs. 3 GDO).Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensre[X.]htsänderungsgesetzes [X.] ging das Eigentum an den Grundstü[X.]ken aber kraft Gesetzes aufdie na[X.]hverstorbene Re[X.]htsvorgängerin der Beklagten über (Art. 233 § 11- 7 -Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EG[X.]). Damit kam eine Beri[X.]htigung des Grund-bu[X.]hs dur[X.]h Eintragung der Klägerin und ihrer Kinder als Eigentümer derGrundstü[X.]ke ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht. Die mit dem Eigentumsübergang verbun-dene Enteignung ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, soweit sie zurNa[X.]hzei[X.]hnung einer na[X.]h der Besitzwe[X.]hselverordnung vorzunehmenden,von den Behörden der [X.] unterlassenen, Zuordnung des Eigentums dient(Senat, [X.]Z 140, 223, 235 ff; [X.]. v. 20. Oktober 2000, [X.]/99,WM 2001, 212, 213).III.Mit Erfolg ma[X.]ht die Revision jedo[X.]h geltend, daß das Berufungsgeri[X.]htdie Klägerin re[X.]htsfehlerhaft veranlaßt hat, die Klage zu ändern und statt [X.] die Zustimmung zur Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs zu verlangen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klägerin dur[X.]h Bes[X.]hluß vom 5. April 2001 aufseine Meinung hingewiesen, daß die Klage mangels Bestimmtheit des [X.] unzulässig sei und in der Sa[X.]he keine Aussi[X.]ht auf Erfolg habe. [X.] war unzutreffend und hat die Klägerin zu einer fals[X.]hen Antragstellungverleitet. Dies führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]k-verweisung der Sa[X.]he.1. Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag war auf "Zu-stimmung zur Auflassung", na[X.]h seinem eindeutigen Wortlaut mithin ni[X.]ht aufZustimmung zur Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs geri[X.]htet. Soweit die Klägerinzur Begründung des Anspru[X.]hs geltend gema[X.]ht hat, Eigentümerin derGrundstü[X.]ke zu sein, ergaben si[X.]h hieraus keine Zweifel über den Inhalt des- 8 -Klageantrags. Die Re[X.]htspre[X.]hung hat es nämli[X.]h zugelassen, daß der An-spru[X.]h auf Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs in der Form eines [X.] geltend gema[X.]ht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - dasri[X.]htige Re[X.]htss[X.]hutzziel erkennen läßt ( vgl. [X.], 353, 355 f; [X.]. 11; [X.] 1929 Nr. 44; [X.], 344, 345; 19, 285, 286; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 894 Rdn. 30; Mün[X.]hKomm-[X.]/Wa[X.]ke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 894Rdn.8; RGRK-[X.]/[X.], § 894 Rdn. 33; dagegen [X.]/[X.], [X.][1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, [X.], 10. Aufl. § 894 Rdn. [X.] Die Beklagten s[X.]hulden der Klägerin au[X.]h die Auflassung derGrundstü[X.]ke. Der Auflassungsanspru[X.]h ergibt si[X.]h aus einer entspre[X.]hendenAnwendung von Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 2Bu[X.]hst. b EG[X.].a) Auf dem Flurstü[X.]k 31 b der Gemarkung [X.] befindet si[X.]h das [X.], das die Klägerin zusammen mit dem Erblasser bewohnt hatte. [X.] Grund war das Grundstü[X.]k na[X.]h dem Tod des Erblassers ni[X.]ht in [X.] zurü[X.]kzuführen ([X.]. v. 3. Mai 2002, [X.], [X.], 2241). Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EG[X.] zei[X.]hnet dies da-dur[X.]h na[X.]h, daß der Erbe des Begünstigten ein bis zum Ablauf des [X.] zu eigenen Wohnzwe[X.]ken genutztes Grundstü[X.]k ni[X.]ht [X.] hatund von einem Dritten die Auflassung verlangen kann, auf den das Eigentumoder das Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensre[X.]htsände-rungsgesetzes übertragen worden ist.- 9 -Voraussetzung des Auflassungsanspru[X.]hs des Erben aus Art. 233 § 12Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EG[X.] ist, daß der verstorbene Begünstigte bei [X.] 15. März 1990 im Grundbu[X.]h als Eigentümer eingetragen war. Daran fehltes. Das steht dem Anspru[X.]h der Klägerin jedo[X.]h ni[X.]ht entgegen. Das Flurstü[X.]kkann weder den Beklagten verbleiben, no[X.]h ist ihr Streithelfer bere[X.]htigt, seineAuflassung zu verlangen. Es liegt eine Regelungslü[X.]ke vor, die in entspre-[X.]hender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EG[X.] zus[X.]hließen ist.aa) Die Vors[X.]hriften zur Abwi[X.]klung der Bodenreform von Art. [X.] 11 ff EG[X.] bezwe[X.]ken dur[X.]h die Anknüpfung an den Grundbu[X.]hstand [X.] der im Berei[X.]h des Eigentums an Grundstü[X.]ken aus der Bodenreformvielfa[X.]h verna[X.]hlässigten Grundbu[X.]heintragungen (Gollas[X.]h/[X.], [X.]; [X.] 1995, 291) und wollen die Unterlassungen der Behörden der[X.] bei der Zuordnung des Eigentums na[X.]h den Grundsätzen der Besitz-we[X.]hselverordnung na[X.]hholen. Die Anknüpfung an den Grundbu[X.]hstand [X.] des 15. März 1990 darf daher ni[X.]ht dazu führen, daß die Auflassungs-bere[X.]htigung in Art. 233 § 12 Abs. 2 EG[X.] mit dem Ziel der Regelungen, dieÜbertragungsvors[X.]hriften der Besitzwe[X.]hselverordnung na[X.]hzuzei[X.]hnen [X.] an die materielle Re[X.]htslage anzuknüpfen, ni[X.]ht in Einklang steht. Diedur[X.]h Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EG[X.] bewirkte Übertragung des [X.] hätte andernfalls zu einer Enteignung geführt, die keinen Grund imallgemeinen Wohl findet.bb) Die Eintragung des Eigentümers war für die Frage na[X.]h der Wirk-samkeit des Erwerbs oder des Verlustes des Eigentums an den Grundstü[X.]kenaus der Bodenreform unter der Geltung der Bodenreformvors[X.]hriften ohne Be-- 10 -deutung, weil die Grundstü[X.]ke ni[X.]ht re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h übertragen werdenkonnten. Die au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]ht der [X.] vorzunehmende Beri[X.]htigung warrein formaler Natur. Das kann bei der Bereinigung und der vom Gesetz ver-folgten Na[X.]hzei[X.]hnung ni[X.]ht außer a[X.]ht gelassen werden. Das Eigentum anden Grundstü[X.]ken aus der Bodenreform muß na[X.]h Art. 233 §§ 11 ff EG[X.]letztli[X.]h an denjenigen übertragen werden, der es bei Bea[X.]htung der Grund-sätze der Besitzwe[X.]hselverordnung oder der Handhabung der Verordnungdur[X.]h die Behörden der [X.] hätte erhalten müssen. Ents[X.]heidend ist ni[X.]ht dieGrundbu[X.]hposition, sondern das materielle Eigentum. Die Vors[X.]hriften zur Ab-wi[X.]klung der Bodenreform dürfen daher ni[X.]ht dazu führen, daß ein Grundstü[X.]kan den Fiskus [X.] ist, obwohl es bei Ablauf des 15. März 1990 ni[X.]ht inden Bodenfonds zurü[X.]kzuführen war ([X.]. v. 7. Februar 1997,V [X.], [X.], 785, 786; v. 3. Mai 2002, aaO), oder daß es bei [X.] verbleibt, der am Sti[X.]htag in keiner Beziehung zu dem Grundstü[X.]kstand, die ihm ein Re[X.]ht an dem Grundstü[X.]k gewährte. Da andererseitsArt. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EG[X.] diesen Fall ni[X.]ht regelt, sondernan den im Grundbu[X.]h eingetragenen Eigentümer anknüpft, besteht eine Re-gelungslü[X.]ke, die dur[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung der Vors[X.]hriften zus[X.]hließen ist, damit das Ziel von Art. 233 §§ 11 ff EG[X.], die Zuteilungsvor-s[X.]hriften der Besitzwe[X.]hselverordnung na[X.]hzuzei[X.]hnen, errei[X.]ht wird. [X.] dazu, daß die Auflassung au[X.]h an den Erben zu erfolgen hat, der ein aufdem Grundstü[X.]k erri[X.]htetes Haus bei Ablauf des 15. März 1990 bewohnt hat,wenn der Erblasser zwar ni[X.]ht im Grundbu[X.]h eingetragen war, jedo[X.]h [X.] gewesen wäre. So liegt der Fall hier.[X.][X.]) Mit der Bestätigung der zwis[X.]hen dem Erblasser und [X.] R. ges[X.]hlossenen Besitzwe[X.]hselvereinbarung dur[X.]h den Rat des [X.] wäre- 11 -der Erblasser in das Grundbu[X.]h einzutragen gewesen. Mithin kann das [X.] kraft Gesetzes den Beklagten übertragene Eigentum an demGrundstü[X.]k ni[X.]ht bei ihnen verbleiben. Sie müssen es vielmehr der Klägerin alsder "Besserbere[X.]htigten" auflassen, weil sie das Grundstü[X.]k über den Tod [X.] hinaus bis zur Aufhebung der Besitzwe[X.]hselverordnung bewohnthat. Der Streithelfer der Beklagten, der Fiskus, ist dagegen ni[X.]ht bere[X.]htigt, dieAuflassung des Grundstü[X.]ks zu verlangen, weil es bei Ablauf des [X.] von der Klägerin bewohnt wurde und daher ni[X.]ht in den Bodenfonds zu-rü[X.]kzuführen war ([X.]. v. 7. Februar 1997, V [X.], aaO; v. 3. Mai2002, [X.], [X.]) Entspre[X.]hend verhält es si[X.]h mit den Flurstü[X.]ken 31 [X.] und 42 derGemarkung [X.] und dem im Grundbu[X.]h von [X.] verzei[X.]hneten Grund-stü[X.]k, die bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtli[X.]h genutzt wurden. DieS[X.]hläge waren na[X.]h dem Tod des Erblassers ni[X.]ht in den Bodenfonds zurü[X.]k-zuführen, weil die Klägerin und ihre To[X.]hter [X.] G. im Sinne [X.] 1, 3 BesWe[X.]hselVO zuteilungsfähig waren. Die Beklagten haben daher inentspre[X.]hender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EG[X.]die Grundstü[X.]ke der Klägerin und ihrer To[X.]hter [X.], weil der Erblasseram Sti[X.]htag zwar ni[X.]ht im Grundbu[X.]h eingetragen war, jedo[X.]h einzutragen ge-wesen wäre. Da [X.] G. ihren Anspru[X.]h auf Auflassung zu [X.] die Klägerin abgetreten hat, ist die Klägerin alleinige Bere[X.]htigte.- 12 -IV.Die Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und die Zurü[X.]kverweisungdes Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht geben der Klägerin Gelegenheit,ihre Anträge der re[X.]htli[X.]hen Situation anzupassen. Zuglei[X.]h erhalten die [X.] die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h mit ihrem Verteidigungsvorbringen hierauf einzu-ri[X.]hten.[X.] Krüger KleinGaier S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
Meta
20.09.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2002, Az. V ZR 198/01 (REWIS RS 2002, 1509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1509
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