Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2022, Az. XI ZB 12/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5236

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Tenor

Die [X.] zu 1, die [X.], wird zur [X.] bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2022 (13 [X.]), ist beim [X.] ([X.] 12/22) durch den [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem [X.] am 4. April 2022 zugestellt und am 13. Mai 2022 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. Mai 2022 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des [X.]s und der [X.] wird die [X.] zu 1 nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die [X.] zu 2, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der [X.] beigetreten. Die [X.] zu 6 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. Gegenüber den [X.] zu 2, 3 und 5 ist diese Frist auf Antrag um zwei Monate verlängert worden.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

[X.]     

      

Matthias     

      

Frau RinBGH Dr. Dauber
hat Urlaub und kann deswegen
nicht unterschreiben.

      

      

      

      

[X.]

        

Ettl     

        

Allgayer     

        

Meta

XI ZB 12/22

12.09.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. April 2022, Az: 13 Kap 1/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2022, Az. XI ZB 12/22 (REWIS RS 2022, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5236

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