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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Beteiligung der übrigen Musterbeklagten nach Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdegegners; Voraussetzungen für die erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde
Die [X.] zu 2, die [X.], wird zur [X.] bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Juni 2020 ([X.].: 14 Kap 12/16) ist beim [X.] ([X.].: [X.]) durch den [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
I.
Das [X.] hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 15. Juli 2020 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] hat der [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 27. Juli 2020 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des [X.]s und der [X.] wird die [X.] zu 2, die [X.], nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen [X.] sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Derstadt |
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Meta
28.09.2020
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Juni 2020, Az: 14 Kap 12/16
§ 9 Abs 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 3 S 1 KapMuG, § 21 Abs 1 S 2 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2020, Az. XI ZB 9/20 (REWIS RS 2020, 2105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2105
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 2/21 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 22/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 3/18 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner
XI ZB 12/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 24/23 (Bundesgerichtshof)