Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016, Az. V ZB 19/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17367

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Gegenstand

Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins


Leitsatz

Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 530.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin der im [X.] bezeichneten Grundstücke eingetragen, die sie treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 hält. Der Beteiligte zu 2 ist der Kommunale [X.] der Länder [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.]. Bei dem [X.] [X.] handelt es sich um einen Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit dem Zweck, durch Umlegung Schäden seiner Mitglieder auszugleichen, die aus Haftpflicht- und Kraftfahrzeugschadensfällen sowie Unfällen entstehen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

2

Mit notariellen Urkunden vom 11. und 29. Juli 2013 ließ die Beteiligte zu 1 die Grundstücke an den Beteiligten zu 2 auf; sie beantragten und bewilligten die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch. Die Beteiligte zu 3, zu deren Gunsten an den Grundstücken jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, bewilligte deren Löschung Zug um Zug gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch.

3

Das Grundbuchamt hat die Anträge der Beteiligten auf Umschreibung des Eigentums und Löschung der Vormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 ihren Antrag weiter.

II.

4

Nach Ansicht des [X.], dessen Entscheidung u.a. in [X.], 168 veröffentlicht ist, kann der Beteiligte zu 2 nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Er sei wirtschaftlich tätig und daher, wenn er ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibe, als offene Handelsgesellschaft, anderenfalls als [X.] zu qualifizieren. In beiden Fällen sei er zwar rechts- und grundbuchfähig. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in das Handelsregister eintragen lasse. Auch die Qualifikation als [X.] helfe nicht weiter, da der Beteiligte zu 2 die gemäß § 47 Abs. 2 [X.] erforderliche Eintragung sämtlicher Mitglieder als unpraktikabel ablehne.

5

Der Beteiligte zu 2 könne aber auch dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden, wenn er als Verein und als solcher als rechtsfähig angesehen würde. Da er die Eintragung sämtlicher Mitglieder ablehne, könne dahingestellt bleiben, ob über § 54 Satz 1 [X.] die Vorschrift des § 47 Abs. 2 [X.] auf nicht eingetragene Vereine Anwendung finde. Für eine Grundbucheintragung allein unter seinem Namen fehle dem Beteiligten zu 2 die formelle Grundbuchfähigkeit, da er seine Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse nicht in den Formen des § 29 [X.] nachweisen könne und der Gesetzgeber in derartigen Fällen die Eintragung habe unterbinden wollen.

III.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass eine Eintragung des Beteiligten zu 2 nur unter seinem Namen in das Grundbuch unzulässig ist und das Grundbuchamt, da der Beteiligte zu 2 die Eintragung sämtlicher Mitglieder ablehnt, die Anträge zu Recht zurückgewiesen hat.

7

1. Allerdings ist der Beteiligte zu 2 entgegen der Auffassung des [X.] weder als offene Handelsgesellschaft noch als [X.] (fortan: GbR) zu qualifizieren. Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei den [X.] [X.]n (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]; § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aF) typischerweise um nichtrechtsfähige Vereine ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.], 1598, 1599; Urteil vom 22. Oktober 1969 - [X.], [X.], 25; Urteil vom 16. November 1967 - [X.], [X.], 138; [X.], Die [X.] [X.], 2011, [X.] ff.; [X.], Entstehung, Rechtsnatur und Aufgabenstellung des [X.] Schadensausgleichs Hannover, 1992, S. 21 ff.; [X.], Die kommunalen [X.], 1951, [X.] ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 80; [X.] in Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 5, [X.]ufl., § 107, [X.]). So verhält es sich auch hier. Der Beteiligte zu 2 hat sich weder als offene Handelsgesellschaft noch als GbR organisiert, vielmehr betätigt er sich in der Rechtsform des Vereins. Da seine Tätigkeit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, stellt er einen nicht konzessionierten (vgl. § 22 [X.]) Wirtschaftsverein dar.

8

[X.]ls nichtrechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 [X.] kann der Beteiligte zu 2 nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden.

9

a) Allerdings ist die Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein nur unter seinem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch eingetragen werden kann, umstritten.

aa) Nach einer - überwiegend in der älteren Rechtsprechung und Literatur vertretenen - Auffassung ist die Angabe aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des [X.] erforderlich. Da der nicht in das Vereinsregister eingetragene bzw. nicht konzessionierte Verein keine Rechtsfähigkeit besitze (§§ 21, 22 [X.]), stehe das Recht am Grundstück den Mitgliedern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht dem Verein als solchen zu. Gerade im [X.], das eine besondere Genauigkeit und das Festhalten an gewissen Formen erfordere, müsse vermieden werden, dem nichtrechtsfähigen Verein auf einem Umweg in gewisser Beziehung doch den Vorteil der Rechtspersönlichkeit auf Kosten der grundbuchrechtlichen Klarheit zu verschaffen ([X.], 309, 312; [X.], NJW-RR 2000, 749; [X.], Rpfleger 2007, 26; [X.], [X.] 148 (1984), 503, 510; [X.], NJW 1984, 2249 f.; [X.], Der nichtrechtsfähige Verein, 2003, [X.] ff., 116; [X.]. [X.] 2015, 124 f.; Wagner, [X.] 117 (2003), 305, 359 ff.; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 15 [X.] Rn. 8; Schöner/Stöber, [X.], 15. Aufl., Rn. 246; weitere Nachweise zur älteren Literatur bei [X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101).

bb) Zu demselben Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung, kommt die heute herrschende Meinung. Anknüpfend an die Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR durch den [X.] (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 344) bejaht sie die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins; als Konsequenz sei dieser in das Grundbuch als Berechtigter einzutragen. Aufgrund der Verweisung in § 54 Satz 1 [X.] auf die Vorschriften über die [X.] sei aber die Vorschrift des § 47 Abs. 2 [X.] anzuwenden, die neben der Eintragung der GbR auch die Eintragung sämtlicher Gesellschafter verlangt ([X.], Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 19 Rn. 101; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 54 f.; [X.]/[X.], Gesellschaftsrecht [01.04.2015], Rn. 48; [X.]/Ellen-berger, [X.], 75. Aufl., § 54 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101; [X.] ebenso [X.], [X.] 2010, 5, 16; [X.], [X.], 14. Aufl., § 54 Rn. 7; [X.], [X.] 2015, 263, 264).

cc) Demgegenüber nimmt eine andere Ansicht, die den nichtrechtsfähigen Verein ebenfalls als rechtsfähig qualifiziert, an, dass dieser allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden könne. Das Erfordernis der Eintragung aller Vereinsmitglieder mache mitglie[X.]tarken Vereinen und solchen mit einer starken Fluktuation im Mitgliederbestand den Erwerb von Liegenschaftsrechten praktisch unmöglich und zwinge sie zu der Einschaltung von Treuhändern. Zudem dürfe der nichtrechtsfähige Verein nicht schlechter gestellt werden als andere Rechtsformen wie zum Beispiel die Vor-GmbH (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 21; [X.], [X.], 13. Aufl., § 54 Rn. 18; [X.] in [X.]/von Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 13 Rn. 37; Prütting in [X.], 2011, S. 585, 588 f.; [X.], Die [X.] [X.], S. 97; [X.], [X.], 132, 137; wohl auch [X.]/[X.], [X.] [2005], § 54 Rn. 79; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 2 Rn. 64; so auch schon in der älteren Literatur [X.], [X.] 1989, 494, 497; [X.], [X.] 155 (1956), 375, 401; [X.]/[X.], NJW 1992, 2058 ff.; weitere Nachweise zur älteren Literatur bei [X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101).

b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein, gleichviel ob man ihn als rechtsfähig oder als nicht rechtsfähig qualifiziert, nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden kann.

aa) Verneint man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins, müssen die Vereinsmitglieder eingetragen werden, da sie in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht die Vereinigung als solche Träger des Vereinsvermögens wären. Die Eintragung der Mitglieder unter ihrem Vereins-Sammelnamen ist mit dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit unvereinbar. Würden die Mitglieder allein unter dem Vereinsnamen zusammengefasst, wäre der Inhalt der Eintragung nicht dauerhaft klar und bestimmt, sondern wechselte je nach dem Ein- und Austritt von Mitgliedern (so zutreffend [X.], 309, 311 f.).

bb) Aber auch wenn man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins bejahte und damit sein Vermögen dem Verein selbst als eigenem Rechtssubjekt zuordnete, kann er nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Befürworter der Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins leiten diese im Wesentlichen aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den [X.] her; wenn schon die [X.] bei der GbR als rechtsfähig anerkannt worden sei, müsse dies über die Verweisung des § 54 Satz 1 [X.] erst recht für den körperschaftlich verfassten nicht eingetragenen Verein gelten ([X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 54 Rn. 14; [X.], [X.], 13. Aufl., § 54 Rn. 18; [X.] in [X.]/von Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 13 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 2 Rn. 64; Prütting in [X.], 2011, S. 585, 588). Konsequenterweise muss dann aber die globale Verweisung in § 54 Satz 1 [X.] auf das Recht der [X.]-Gesellschaft auch die in § 47 Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Art der Eintragung von Liegenschaftsrechten erfassen und ebenso für den nichtrechtsfähigen Verein gelten ([X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101; zur Anwendbarkeit von § 50 Abs. 2 ZPO aF aufgrund der Verweisung in § 54 Satz 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 69, 74 Rn. 55; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 195 Rn. 23). Sachliche Gründe, die es rechtfertigten, abweichend von § 54 Satz 1 [X.] i.V.m. § 47 Abs. 2 [X.] den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein allein unter seinem Namen in das Grundbuch einzutragen, liegen nicht vor.

(1) Mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach bei Eintragung einer GbR als Berechtigte im Grundbuch auch deren Gesellschafter einzutragen sind, wollte der Gesetzgeber Eintragungen der GbR allein unter ihrem Namen unterbinden; sie zögen praktisch kaum lösbare Probleme nach sich, da sich Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR oftmals nicht in der Form des § 29 [X.] nachweisen ließen. Er hielt die Eintragung der Gesellschafter als Mittel zur Identifizierung der berechtigten GbR und zu deren bestimmter Bezeichnung für erforderlich (BT-Drucks. 16/13437, [X.]). Diese Erwägungen lassen sich im Wesentlichen auf den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein übertragen. Der das [X.] beherrschende Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit erfordert auch bei diesem eine der Rechtsklarheit dienende und Verwechslungen ausschließende Angabe des Rechtsinhabers. Klarheit besteht aber nur, wenn die Identität des Eingetragenen ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. Da es dem nichtrechtsfähigen Verein an jedweder Publizität hinsichtlich der Existenz, des jeweiligen [X.] und seiner jeweiligen Satzung fehlt, kann sich der Rechtsverkehr von seiner Existenz und Identität nicht zuverlässig überzeugen. Zu Recht wird in der Literatur zudem darauf hingewiesen, dass der nichtrechtsfähige Verein ein variables Gebilde darstellt, so dass etwa bei Abspaltungen zweifelhaft sein kann, welcher der konkurrierenden [X.] mit dem ursprünglichen identisch ist ([X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101; [X.], NJW 1984, 2249, 2250). Dies würde sich mit der erforderlichen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse nicht vertragen und stünde im Wi[X.]pruch zu den Aufgaben des Grundbuchs ([X.], [X.] 2015, 124, 125; [X.]. in: Der nichtrechtsfähige Verein, [X.]47 f.; [X.], [X.] 2015, 263; Meikel/Böhringer, [X.], 11. Aufl., § 47 Rn. 278).

(2) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass Schwierigkeiten aufträten, wenn ein - parteifähiger (§ 50 Abs. 2 ZPO) - nichtrechtsfähiger Verein unter seinem Vereinsnamen einen Zahlungstitel erstreitet und diesen durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch vollstrecken möchte, rechtfertigt nicht die Annahme einer „isolierten“ Grundbuchfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins. Dem Gesetzgeber erschien der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich ist, wenn ein Rechtsträger sich im Zivilprozess nicht in einer § 15 [X.] genügenden Weise bezeichnet, als weit weniger gravierend als diejenigen Probleme, die entstünden, wenn man die Eintragung einer GbR alleine unter ihrem Namen (entsprechend der Bezeichnung im Titel) im Grundbuch zuließe (BT-Drucks. 16/13437, [X.]). Dies gilt ebenso für den nichtrechtsfähigen Verein.

cc) Auch die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Vor-GmbH durch den [X.] (Urteil vom 2. Mai 1966 - [X.], [X.]Z 45, 338, 348) eignet sich nicht als Argument für die Eintragungsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins allein unter seinem Vereinsnamen. An[X.] als ein Verein befindet sich die Vor-GmbH nur in einem Übergangsstadium. Deren Grundbuchfähigkeit wird vor allem aus dem Gesichtspunkt begründet, dass die Sacheinlagen auf die GmbH übertragen sein müssen, ehe die Eintragung im Handelsregister erfolgen könne. Dies kann auf den nichtrechtsfähigen Verein nicht übertragen werden. Der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 [X.]) ist weder nur ein Übergangsstadium auf dem Weg zu einem eingetragenen Verein (§ 21 [X.]) noch hat er die Erbringung von Einlagen nachzuweisen ([X.]/[X.], [X.] [2005], § 54 Rn. 80; MüKo[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 54 Rn. 23; [X.], Der nichtrechtsfähige Verein, [X.]; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 54; [X.], NJW-RR 1986, 181).

dd) Für eine Gleichbehandlung des nichtrechtsfähigen Vereins und der GbR im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Eintragung der Mitglieder spricht auch, dass eine trennscharfe Abgrenzung von Verein und Personengesellschaften gerade bei Mischformen, die Elemente sowohl des Vereins als auch der Gesellschaft kombinieren, unmöglich ist (vgl. [X.], Urteil vom [X.]pril 1979 - [X.], NJW 1979, 2304, 2305; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 4; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 873 Rn. 101). Eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Vereinigung könnte in solchen Fällen nur aufgrund einer umfassenden Prüfung der materiellen Rechtslage erfolgen. Eine solche Prüfung kann und soll das Grundbuchamt aber nicht vornehmen (vgl. auch [X.], [X.] 2015, 124, 125).

ee) Schließlich vermag auch der Hinweis auf eine faktische Grundbuchsperre für beson[X.] mitglie[X.]tarke Vereine deren Eintragung nur unter ihrem Namen nicht zu begründen. [X.] rechtfertigen nicht eine Durchbrechung des im Grundbuchverfahrensrecht geltenden Prinzips der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundstücken; dies gilt umso mehr als den mit der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 [X.] für mitglie[X.]tarke Vereine verbundenen Unbequemlichkeiten durch die Eintragung in das Vereinsregister begegnet werden kann.

c) Eine Sonderbehandlung der Beteiligten zu 2 ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht im Hinblick darauf geboten, dass politische Parteien nach überwiegender Ansicht ([X.], NJW 2004, 1743; [X.], NJW-RR 2000, 749 und NJW-RR 1986, 181; [X.], Rpfleger 2003, 291; Kempfler, [X.], 3763; [X.]/[X.], NJW 1992, 2058; [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 25 II 1 b; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 54 Rn. 30; kritisch auch [X.]/[X.], 7. Aufl., § 54 Rn. 56) unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden können.

Die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit politischer Parteien trägt der Son[X.]tellung Rechnung, die diesen nach Art. 21 GG im [X.] Rechtsstaat zukommt und die in den Regelungen des Gesetzes über die politischen Parteien eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat. Eine vergleichbare Stellung, die es rechtfertigen könnte, den Beteiligten zu 2 unabhängig von den ansonsten für die Eintragung nichtrechtsfähiger Vereine geltenden Grundsätzen im Grundbuchverfahren als eintragungsfähig zu behandeln, haben die kommunalen [X.] nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aF) kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift unterliegen nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände, die den Zweck haben, bestimmte Schäden ihrer Mitglieder durch Umlegung auszugleichen, nicht der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Norm regelt allein versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen (vgl. auch BT-Druck. 782 vom 25. August 1954, [X.], 4), indem sie bestimmte Zusammenschlüsse von der Versicherungsaufsicht ausnimmt. Sie besagt aber weder etwas über die Organisation und Struktur der Zusammenschlüsse noch zwingt sie diese, sich in einer bestimmten Rechtsform zu organisieren. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass der Beteiligte zu 2 jedenfalls tatsächlich über eine hinreichend verfestigte Struktur verfüge und nach seiner Zweckbestimmung auf eine unbegrenzte Zeit angelegt sei, genügt dies nicht für die Annahme einer den politischen Parteien vergleichbaren Publizität.

IV.

Eines [X.] bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2015 - [X.], juris Rn. 21). Die [X.] beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 GNotKG.

Stresemann                     Schmidt-Räntsch                            Weinland

                      [X.]Haberkamp

Meta

V ZB 19/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 6. Januar 2015, Az: 1 W 250 - 252/14, Beschluss

§ 47 Abs 2 GBO, § 54 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016, Az. V ZB 19/15 (REWIS RS 2016, 17367)

Papier­fundstellen: WM 2016, 986 REWIS RS 2016, 17367

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