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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200917BIXZB40.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 40/17
vom
20. September 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 20.
September
2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Antragstellers vom 16. Juli 2017 ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwer-degerichts auszulegen, da gegen Beschwerdeentscheidungen die Rechtsbe-schwerde -
nicht die Berufung -
das an sich statthafte Rechtsmittel ist (§ 574 ZPO). Die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) -
jedoch nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
Auch der
Weg
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
[X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2017 -
41 O 317/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2017 -
22 W 20/17 -
Beglaubigt:
[X.], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des [X.]
1
Meta
20.09.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. IX ZB 40/17 (REWIS RS 2017, 5081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5081
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