Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. IX ZB 40/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5081

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200917BIXZB40.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 40/17
vom

20. September 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 20.
September
2017
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Eingabe des Antragstellers vom 16. Juli 2017 ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwer-degerichts auszulegen, da gegen Beschwerdeentscheidungen die Rechtsbe-schwerde -
nicht die Berufung -
das an sich statthafte Rechtsmittel ist (§ 574 ZPO). Die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) -
jedoch nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
Auch der
Weg
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
[X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2017 -
41 O 317/16 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2017 -
22 W 20/17 -

Beglaubigt:

[X.], Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

des [X.]

1

Meta

IX ZB 40/17

20.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. IX ZB 40/17 (REWIS RS 2017, 5081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5081

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I ZB 73/14

I ZR 8/06

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