Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2017, Az. B 9 SB 67/16 B

9. Senat | REWIS RS 2017, 13378

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß gegen § 109 SGG - absoluter Ausschluss der Geltendmachung nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - keine Umgehung durch Gehörsrüge oder Berufung auf Amtsermittlungsgrundsatz)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht wie vor ihm das [X.] einen Anspruch des [X.] auf einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 sowie seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens nach § 109 [X.]G abgelehnt. Der Kläger habe das Antragsrecht verbraucht, weil es grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehe (Urteil vom 22.9.2016).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das L[X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 109 [X.]G verkannt und dadurch gleichzeitig Verfahrensfehler begangen.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

4

Die Beschwerde hält die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem Kläger im Sozialgerichtsverfahren das Antragsrecht nach § 109 [X.]G einmal je medizinischem Fachgebiet zusteht. Indem das L[X.] seinen entsprechenden Antrag abgelehnt habe, habe es zugleich einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs begangen.

5

Einen Verfahrensmangel, auf den er seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt der Kläger damit aber nicht auf. Auf eine Verletzung von § 109 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88, Juris); er gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.]G ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, § 160 RdNr 57 mwN; B[X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]). Der Kläger kann ihn daher auch nicht mit seinem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des [X.] aus § 109 Abs 1 [X.]G auf, verletze sein Recht auf rechtliches Gehör oder die Amtsermittlungspflicht des L[X.]. Denn in seinem konkreten Fall würden diese [X.] allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G auszuschalten (vgl B[X.] Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - [X.] 4-1500 § 160 Nr 9).

6

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 SB 67/16 B

27.03.2017

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Karlsruhe, 3. Februar 2015, Az: S 3 SB 2973/14, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 109 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2017, Az. B 9 SB 67/16 B (REWIS RS 2017, 13378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13378

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