Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, Az. 9 AZR 758/11

9. Senat | REWIS RS 2013, 5174

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Gegenstand

Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2011 - 9 Sa 1889/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der [X.]ltersteilzeitvergütung des [X.] und in diesem Zusammenhang über den Umfang seiner wöchentlichen [X.]rbeitszeit während der [X.]ltersteilzeit.

2

Der am 26. [X.]ugust 1952 geborene Kläger war seit dem 7. [X.]ugust 1970 zunächst bei der [X.] ([X.]) beschäftigt. Zuletzt war er als [X.] bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der [X.] tätig. Er ist in die [X.] 9, [X.] 2, Stufe 2 eingruppiert. Die Höhe der Vergütung ist in einer Entgeltordnung als Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Bis zum 31. Dezember 2009 betrug das Entgelt eines vollzeitbeschäftigten [X.]s in der [X.] des [X.] 5.200,00 Euro, ab dem 1. Jan[X.]r 2010 betrug es 5.371,00 Euro zuzüglich Urlaubsgeld und Sonderzahlungen.

3

Die Parteien schlossen am 21. [X.]ugust 2003 einen [X.]ltersteilzeitarbeitsvertrag. In diesem heißt es [X.].:

        

„…    

        

wird auf der Grundlage des [X.]ltersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 in seiner jeweils geltenden Fassung nachstehender [X.]ltersteilzeitvertrag geschlossen:

        

In [X.]bänderung des … [X.]rbeitsvertrages vereinbaren die Vertragsparteien, das zwischen ihnen bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis von derzeit 38 Stunden pro Woche mit Wirkung vom 01.09.2008 in ein [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Betriebsvereinbarung zur [X.]ltersteilzeit der [X.] vom 18. Dezember 2000 umzuwandeln.

        

…       

        

1.    

Das [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis endet mit [X.]blauf des 31.08.2014.

        

2.    

[X.] vermindert sich für die Dauer des [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 01.09.2008 auf die Hälfte der bisherigen [X.]rbeitszeit von zur [X.] 38 Stunden in der Woche.

                 

Die verminderte [X.]rbeitszeit wird folgendermaßen verteilt:

                 

[X.] arbeitet in der 1. Hälfte der [X.]ltersteilzeit, also bis zum 31.08.2011 mit der bisherigen wöchentlichen [X.]rbeitszeit. In der zweiten Hälfte der [X.]ltersteilzeit, also ab 01.09.2011 wird [X.] von der [X.]rbeitsleistung unwiderruflich freigestellt (Blockmodell).

        

3.    

[X.]uf der Grundlage der für [X.] maßgeblichen [X.]ltersteilzeitregelung der ehemaligen [X.] [X.] erfolgt die Erhöhung des [X.]ltersteilzeitentgelts (50 % des der bisherigen [X.]rbeitszeit entsprechenden Entgelts) um den [X.]ufstockungsbetrag auf 85 % des jeweils zugrunde zu legenden Nettobetrages. …“

4

Die Betriebsvereinbarung zur [X.]ltersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der [X.] vom 18. Dezember 2000 (im Folgenden: BV [X.]TZ [X.]) lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 2   

        

Persönliche Voraussetzungen

        

Beschäftigte … können … eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand ([X.]ltersteilzeit) vereinbaren. …

                 
        

…       

                 
        

§ 5     

        

Reduzierung und Verteilung der [X.]rbeitszeit

        

…       

        
        

(2)     

Die wöchentliche [X.]rbeitszeit von [X.]ssekretären/-innen in [X.]ltersteilzeit wird auf 50 % der bisherigen [X.]rbeitszeit eines/einer [X.]ssekretärs/in reduziert.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Vergütung

        

(1)     

[X.]ssekretäre/innen und Verwaltungsangestellte erhalten während der gesamten Laufzeit der [X.]ltersteilzeitvereinbarung ein [X.]rbeitsentgelt, das 50 % des der bisherigen [X.]rbeitszeit entsprechenden [X.]rbeitsentgelts entspricht ...“

5

Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der [X.]ltersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat von November 2006 (im Folgenden: [X.] [X.]TZ [X.]) regelt [X.].:

        

„§ 2 Reduzierung und Verteilung der [X.]rbeitszeit

        

1.    

Die durchschnittliche individuelle [X.]rbeitszeit während des [X.]ltersteilzeitverhältnisses beträgt die Hälfte der wöchentlichen [X.]rbeitszeit, die mit dem/der [X.]rbeitnehmer/in im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn des [X.]ltersteilzeitverhältnisses vereinbart war.

        

…       

        
        

§ 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer, sonstige Regelungen

        

1.    

… Mit Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.] wurden folgende Gesamtbetriebsvereinbarungen für Verträge, die nach dem Inkrafttreten abgeschlossen werden, außer [X.] gesetzt:

        

�       

Betriebsvereinbarung zur [X.]ltersteilzeit der [X.]

        

…       

        
        

2.    

…       

                 

Verträge nach den Vereinbarungen der Gründungsorganisationen bleiben von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung unberührt …“

6

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf eines neuen [X.]ltersteilzeitarbeitsvertrags mit der Bitte, diesen unterschrieben zurückzusenden. Der Entwurf lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis

        

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das [X.]rbeitsverhältnis auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der [X.]ltersteilzeit in [X.] vom 29.5.2006 bzw. in seiner akt[X.]lisierten Fassung vom [X.] ab 01.09.2008 als [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

                 
        

§ 2 [X.]rbeitszeit

        

[X.] vermindert sich für die Dauer des [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 01.09.2008 auf die Hälfte der vor Beginn der [X.]ltersteilzeit maßgeblichen [X.]rbeitszeit.“

7

Der Kläger unterschrieb den Entwurf nicht.

8

Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2008 vereinbarten der Bundesvorstand und der Gesamtbetriebsrat der Beklagten neue [X.]llgemeine [X.]rbeitsbedingungen (im Folgenden: [X.][X.]B), in denen [X.]. geregelt ist:

        

„§ 9 [X.]rbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige wöchentliche [X.]rbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

                 

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

                 

38 Stunden,

                 

…       

                 

ab dem vollendeten 50. Lebensjahr

                 

35 Stunden.

                 

Protokollnotiz zu [X.]bsatz 1:

                 

Für Beschäftigte in einem [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis gilt ab 1.1.2008 eine andere [X.]rbeitszeit, als die unter § 9 [X.]bsatz 1 getroffenen Regelungen. Die davon abweichende [X.]rbeitszeit für Beschäftigte in einem [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis ist gesondert geregelt in der ab 1.1.2008 wirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung ‚[X.]rbeitszeit bei [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnissen’.

        

…       

        
                          
        

§ 11 Entgelt

        

(1)     

Das Entgelt ist monatlich bemessen …“

9

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung der [X.]rbeitszeit von Beschäftigten in einem [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis in Ergänzung der Bestimmungen zu § 9 [X.][X.]B zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten vom 12. Dezember 2007 (im Folgenden: [X.] [X.]TZ [X.]rbeitszeit) bestimmt [X.].:

        

„§ 2 [X.]rbeitszeit

        

[X.]bweichend von den Regelungen des § 9 der [X.]llgemeinen [X.]rbeitsbedingungen von [X.] gilt für Beschäftigte im [X.]ltersteilzeit-[X.]rbeitsverhältnis die [X.]rbeitszeit, die mit dem Beschäftigten in seinem/ihrem individuellen [X.]ltersteilzeitvertrag vereinbart wurde.

        

Zum [X.]usgleich erhalten betroffene Beschäftigte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zusätzliche freie Tage. Die Voraussetzungen und die [X.]nzahl der zu gewährenden freien Tage regelt § 3 dieser Vereinbarung.“

In einem allgemeinen Informationsschreiben vom 18. Dezember 2007 erklärte die Beklagte hierzu, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Durchschnitt der in den letzten 24 Monaten vor Beginn der [X.]ltersteilzeit erbrachten wöchentlichen [X.]rbeitszeit die maßgebliche individuelle [X.]rbeitszeit für das [X.]ltersteilzeitarbeitsverhältnis sei. Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „nach der [X.]TZ-Regelung“ seine während der [X.]ltersteilzeit zu erbringende Wochenarbeitszeit bei 37 Stunden liege. In einem weiteren Schreiben vom 29. Juni 2009 teilte sie ihm als persönliche [X.]rbeitszeit „ab Inkrafttreten des [X.]TZ-Vertrages“ mit, dass für ihn bis zum 31. Dezember 2010 wöchentlich 37 Stunden zugrunde gelegt würden und er dafür monatlich 1,5 [X.]usgleichstage nach der [X.] [X.]TZ [X.]rbeitszeit erhalte; anschließend gelte die 35-Stunden-Woche ohne [X.]usgleichstage. [X.]ufgrund der Inanspruchnahme von [X.]usgleichstagen arbeitete der Kläger im Durchschnitt nicht mehr als 35 Stunden in der Woche.

Der Kläger hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.]uslegung des [X.]ltersteilzeitarbeitsvertrags ergebe die Vereinbarung einer festen [X.]rbeitszeit von 38 Wochenstunden in der [X.]rbeitsphase, die auch der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legen sei. [X.]ndernfalls werde er gegenüber nicht in [X.]ltersteilzeit befindlichen [X.]en ungleich behandelt, da diese für die gleiche tarifliche Vergütung lediglich 35 Wochenstunden arbeiten müssten. Sollte von einer [X.]rbeitszeit von 35 Wochenstunden auszugehen sein, schuldete die Beklagte ihm aber jedenfalls Überstundenvergütung für zwei Wochenstunden, weil die [X.]usgleichstage nicht mit den von der Beklagten geforderten 37 Wochenstunden zu saldieren seien.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass zur Berechnung seines monatlichen [X.]ltersteilzeitgehalts für den [X.]raum vom 1. September 2008 bis zum 31. [X.]ugust 2014 38/35 eines Bruttomonatsgehalts eines vollzeitbeschäftigten [X.]ssekretärs der [X.] 9, Tätigkeitsmerkmal 2, Stufe 2 der Entgeltordnung (Gesamtbetriebsvereinbarung) [X.] zugrunde zu legen sind,

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliches Gehalt iHv. 6.287,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von

        

274,32 Euro seit dem 1. Oktober 2008,

        

342,90 Euro seit dem 1. November 2008,

        

274,32 Euro seit dem 1. Dezember 2008,

        

274,32 Euro seit dem 2. Jan[X.]r 2009,

        

342,90 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. März 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. [X.]pril 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. Mai 2009,

        

342,90 Euro seit dem 1. Juni 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. Juli 2009,

        

342,90 Euro seit dem 1. [X.]ugust 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. September 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. Oktober 2009,

        

342,90 Euro seit dem 1. November 2009,

        

274,32 Euro seit dem 1. Dezember 2009,

        

342,90 Euro seit dem 2. Jan[X.]r 2010,

        

283,28 Euro seit dem 1. Febr[X.]r 2010,

        

283,28 Euro seit dem 1. März 2010,

        

283,28 Euro seit dem 1. [X.]pril 2010,

        

354,10 Euro seit dem 1. Mai 2010 und

        

283,28 Euro seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die [X.]uffassung vertreten, das Entgelt des [X.] sei zutreffend errechnet. Eine feste 38-Stunden-Woche sei im [X.]ltersteilzeitarbeitsvertrag nicht vereinbart. [X.]usgehend von § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2, § 6 [X.]bs. 2 [X.]ltTZG sei die [X.]rbeitszeit danach auf die Hälfte der in den letzten 24 Monaten vor Beginn der [X.]ltersteilzeit maßgeblichen [X.]rbeitszeit zu reduzieren. Bis zum 31. Dezember 2007 habe diese 38 Wochenstunden betragen. Da der Kläger durch die Gewährung der in der [X.] [X.]TZ [X.]rbeitszeit vorgesehenen [X.]usgleichstage auch nicht mehr als 35 Wochenstunden erbracht habe, bestehe kein [X.]nspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Überstundenvergütung. Im Übrigen berufe sie sich auf die [X.]usschlussfrist in § 26 [X.][X.]B.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung der [X.]n hat der Kläger die Revision nicht zunächst nur beschränkt eingelegt und den Revisionsangriff später mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 erweitert. Soweit der Kläger in der [X.] vom 13. November 2011 im Hauptantrag zunächst nur den [X.]raum „01.09.2010 bis 31.08.2014“ angegeben hat, handelte es sich erkennbar um ein Schreibversehen. Der gesamte Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist heranzuziehen, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Entscheidung des [X.] angegriffen und aufgehoben werden soll (vgl. [X.] 22. Mai 1985 - 4 [X.] -). Aus der Revisionsbegründung des [X.] geht eindeutig hervor, dass er in der Revisionsinstanz in vollem Umfang die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der [X.]n nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen herbeiführen wollte.

B. Die Revision ist jedoch sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein monatliches Altersteilzeitentgelt für den [X.]raum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2014 auf der Grundlage von 38/35 des [X.] eines vollzeitbeschäftigten Gewerkschaftssekretärs der [X.] 9, [X.] 2, Stufe 2 der Entgeltordnung (Gesamtbetriebsvereinbarung) [X.] berechnet wird. Die Arbeitszeit des [X.] verminderte sich für die Dauer des [X.] ab dem 1. September 2008 auf die Hälfte von 35 Stunden pro Woche. Während der Arbeitsphase des [X.] war der Kläger dementsprechend verpflichtet, 35 Wochenstunden zu arbeiten.

1. Nach § 2 [X.] [X.] Arbeitszeit gilt für Beschäftigte im [X.] die Arbeitszeit, die mit dem Beschäftigten in seinem [X.] vereinbart wurde. Die Arbeitszeit des [X.] verminderte sich für die Dauer des [X.] auf die Hälfte der vor dem 1. September 2008 vereinbarten Arbeitszeit. Dies ergibt die Auslegung des [X.]s vom 21. August 2003.

a) Bei dem [X.] handelt es sich um von der [X.]n vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln nach den §§ 133, 157 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.]Rspr., vgl. [X.] 20. April 2012 - 9 [X.] - Rn. 24 mwN).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen wollten die Parteien im [X.] die Arbeitszeit uneingeschränkt nach der Regelung in § 6 Abs. 2 [X.] bestimmen. Eine Arbeitszeit von 38 Wochenstunden für die Arbeitsphase der Altersteilzeit wurde nicht vereinbart.

aa) Nummer 2 und 3 des [X.]s stellen für die geschuldete Arbeitszeit auf die Hälfte der „bisherigen“ (wöchentlichen) Arbeitszeit ab. Dabei wurden die im Vertrag enthaltenen Angaben zum damaligen Vollzeitarbeitsverhältnis ausdrücklich als „derzeit“ bzw. „zur [X.]“ bezeichnet. Dies verdeutlicht, dass es nicht maßgeblich auf die zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.]s vereinbarte Arbeitszeit ankommen sollte (ebenso [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 35). Mit dem Begriff der „bisherigen Arbeitszeit“ wird vielmehr auf die Arbeitszeit abgestellt, die unmittelbar vor dem 1. September 2008 geschuldet war und ggf. von der bei Abschluss des [X.]s geltenden abweichen konnte.

bb) Diese Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang, in dem die Klausel steht, gestützt. Aus der Bezugnahme auf das [X.] und die BV [X.] folgt, dass sich die „bisherige Arbeitszeit“ nach § 6 Abs. 2 [X.] bestimmt. Die Parteien schlossen den [X.] ausdrücklich „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 in seiner jeweils geltenden Fassung“. Ferner kamen sie ausdrücklich überein, dass das Arbeitsverhältnis in ein [X.] nach der [X.] umgewandelt wird. Die [X.] regelt gemäß § 2 inhaltlich nur die Vereinbarung von [X.] „gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeit)“. Damit stellen die Betriebsparteien sicher, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer die damit verbundenen Vorteile eintreten können (ebenso [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 36).

(1) Durch diese Verweise brachten die Parteien zum Ausdruck, dass ein [X.] im Sinne der gesetzlichen Definition begründet und der [X.] den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht werden soll (ebenso mit ausführlicher Begründung: [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 34 mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das [X.] des [X.] unstreitig nicht von der [X.] staatlich gefördert wurde und eine solche Förderung auch nicht beabsichtigt war, sodass in seinem Fall kein Zwang bestand, den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Parteien haben unabhängig davon ein [X.] auf der Grundlage des [X.] geschlossen.

(2) Eine eigenständige Definition des im [X.] verwendeten Begriffs der „bisherigen Arbeitszeit“, der auch in § 5 Abs. 2 BV [X.] bei der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit und in § 7 Abs. 1 BV [X.] bei der Regelung der Vergütung verwendet wird, enthält die BV [X.] nicht. Das in der [X.] und im [X.] in Bezug genommene [X.] legt jedoch in § 6 Abs. 2 Satz 1 fest, dass als „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist dabei höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbart war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit in der BV [X.] anders als im Sinne der gesetzlichen Definition zu verstehen sein sollte (vgl. zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: [X.] 13. März 2007 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN). Insbesondere ist nicht auf die von der [X.]n und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat zur Ermittlung der individuellen Arbeitszeit während des [X.] in § 2 [X.] [X.] [X.] vereinbarte Berechnungsformel zurückzugreifen.

cc) Es entsprach auch dem [X.]n verständiger und redlicher Vertragspartner, keine feste Arbeitszeit zu vereinbaren, sondern auf die Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit Bezug zu nehmen. Da der [X.] bereits im August 2003 abgeschlossen wurde, die Altersteilzeit jedoch erst fünf Jahre später am 1. September 2008 beginnen sollte, konnten die Parteien nicht überblicken, wie sich ihr Arbeitsverhältnis bis dahin entwickeln würde. Dies spricht dagegen, dass bereits zu jenem [X.]punkt für das [X.] eine feste Arbeitszeit losgelöst von der weiteren Entwicklung festgeschrieben werden sollte.

dd) Der Umstand, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis der Parteien zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.]s entgegen den Angaben im Vertrag („bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis von derzeit 38 Stunden pro Woche“, „zur [X.] 38 Stunden“) auf der Grundlage der Arbeitsbedingungen der [X.] zumindest nach der Auffassung des [X.] keine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beinhaltete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine richtige oder falsche Angabe der im Vollzeitarbeitsverhältnis bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeitszeit handelte, sollte diese für die Berechnung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit jedenfalls dann nicht maßgeblich sein, wenn sich - wie geschehen - die Arbeitszeitregelung bis dahin ändern sollte.

2. Die „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit iSd. [X.]s iVm. § 6 Abs. 2 [X.] betrug 35 Stunden.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 [X.] der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen:

aa) In einem ersten Berechnungsschritt ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit fiktiv in die beginnende Altersteilzeit hineinreicht. Vereinbart iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war ([X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 40 mwN).

bb) In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit ([X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 40 mwN). Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser ([X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 42).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich eine maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] fanden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] zuletzt in der [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum Übergang in die Altersteilzeit am 31. August 2008 die [X.] Anwendung, die in § 9 Abs. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem vollendeten 50. Lebensjahr von 35 Stunden festlegen. Eine Anpassung war im zweiten Berechnungsschritt nicht vorzunehmen. Auf den Durchschnittswert der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit kommt es nicht an, weil dieser jedenfalls höher ist als 35 Wochenstunden. Soweit die [X.] im (außergerichtlichen) Schriftverkehr während der Arbeitsphase des [X.] von 37 Wochenstunden ausging, erfolgte dies offenbar - zu Unrecht - auf der Grundlage von § 2 Nr. 1 [X.] [X.] [X.]. Die [X.] [X.] [X.] findet jedoch nach ihrem § 12 keine Anwendung auf das [X.] des [X.]. Das von der [X.]n unterbreitete Angebot auf Abschluss eines [X.] auf der Grundlage der [X.] [X.] [X.] nahm der Kläger nicht an.

II. Auch der dem Senat zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Vergütung von Überstunden zu. Er hat nicht mehr als die geschuldete Arbeitsleistung erbracht.

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] hat der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum im Durchschnitt nicht länger als 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit einer zulässigen Rüge iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO angegriffen.

2. Der Kläger schuldete auch nicht weniger als 35 Arbeitsstunden in der Woche. Ihm stand - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - kein Anspruch auf [X.] nach der [X.] [X.] Arbeitszeit zu. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist so auszulegen, dass ein Anspruch auf [X.] nur dann besteht, wenn sich aus dem individuellen [X.] tatsächlich eine von § 9 [X.] abweichende Arbeitszeit ergibt.

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach § 2 Abs. 2 [X.] [X.] Arbeitszeit werden die zusätzlichen freien Tage „zum Ausgleich“ gewährt. Damit wird auf die Regelung in § 2 Abs. 1 [X.] [X.] Arbeitszeit Bezug genommen, die eine Abweichung von § 9 [X.] regelt. Kommt es aufgrund der Vereinbarungen im individuellen [X.] nicht zu einer Abweichung, so besteht kein Ausgleichsbedarf.

b) Auch nach dem Regelungszweck des § 2 [X.] [X.] Arbeitszeit ist keine Gewährung von [X.]n an den Kläger geboten. Die Vorschrift will die - auch vom Kläger im Rahmen des Prozesses geltend gemachte - Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im [X.] mit den weiterhin in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern gewährleisten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 9 [X.] ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 35 Stunden. Wären dem Kläger [X.] zu gewähren, käme es nicht zu einer Gleichbehandlung. Er würde bessergestellt, indem er bei gleichem Entgelt weniger arbeiten müsste.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Neumann-Redlin    

                 

Meta

9 AZR 758/11

11.06.2013

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lüneburg, 17. November 2010, Az: 4 Ca 248/09 B, Urteil

§ 6 Abs 2 S 1 AltTZG 1996, § 6 Abs 2 S 2 AltTZG 1996, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, Az. 9 AZR 758/11 (REWIS RS 2013, 5174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5174

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Referenzen
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14 Sa 463/14

14 Sa 389/13

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