Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IV ZR 365/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 300

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216BIVZR365.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 365/13
vom

21. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. Brockmöller
und Dr. Bußmann

am 21. Dezember 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] -
9. Zi-vilsenat
-
vom 29. Oktober 2013
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger (im Folgenden: d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versi-cherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese Versicherung wurde am 30.
Juli 2001 von der Firma S.

GmbH
(im Folgenden: S.

), bei welcher der Kläger damals beschäftigt war, mit dem Kläger als versicherter Person bean-1
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tragt. Dem Versicherungsantrag, der eine Belehrung über das Recht zum Rücktritt vom Vertrag enthielt, war ein Antragsheft mit Fondserläuterun-gen, den Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenver-sicherung, verschiedenen Tarifbedingungen, einem Merkblatt zur Daten-verarbeitung und steuerlichen Hinweisen beigefügt. Der Versicherer stellte mit Datum vom 11.
September 2001 den Versicherungsschein aus. Versicherungsbeginn war am 1.
Oktober
2001.

D.
[X.] schied zum 12.
November 2002 als Arbeitnehmer bei
der S.

aus, was diese dem Versicherer mit Schreiben vom 20.
Dezember 2002 mitteilte. Der Versicherer übersandte mit Schreiben vom 14.
Januar 2003 ein Formular "Wechsel des Versicherungsnehmers" mit der Bitte um Ausfüllung und Unterzeichnung. Unter dem
24. Januar 2003 über-sandte der Versicherer d.
[X.] einen neuen Versicherungsschein.

Mit Schreiben vom 3.
Juli 2012 kündigte d.
[X.] die Versicherung. Daraufhin zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus.

Mit Schreiben vom 28.
Januar 2013 erklärte d. [X.]
unter anderem den "Widerspruch gemäß §§
5a, 8 [X.]".

D.
[X.] hat geltend gemacht, der Versicherer habe ihm bei Über-nahme der Versicherung im Jahr 2003 die erforderliche Widerspruchsbe-lehrung im Sinne des §
5a [X.] nicht erteilt. Auch die Rücktrittsbe-lehrung im ursprünglichen Versicherungsantrag sei nicht ordnungsge-mäß.

Mit der Klage begehrt d.
[X.]
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

Rückzahlung aller geleisteten Prämien zuzüglich 3
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Zinsen und abzüglich des bereits gezahlten [X.] sowie eines weiteren Betrages, insgesamt 4.432,38

.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung d.
[X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das genannte Klagebegehren weiter.

I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d.
[X.] keinen An-spruch auf Rückzahlung der Prämien. Der Versicherungsvertrag sei wirk-sam geschlossen worden und erst durch die Kündigung ex nunc beendet worden. Ein etwa anlässlich des Übergangs
des Vertrages auf d. [X.]
im Jahr 2003 entstandenes Widerspruchsrecht habe am 28.
Januar 2013 nicht mehr wirksam ausgeübt werden können. Mit Übersendung der [X.] am 24.
Januar 2003 dürfte ein eigenes Widerspruchsrecht d. [X.]
ent-standen sein. Bezüglich des Übergangs des Vertrages auf den Kläger als Versicherungsnehmer habe kein Automatismus vorgelegen. D. [X.]
habe das Formular der Beklagten ausfüllen, mithin einen gesonderten Antrag stellen müssen. Damit ergebe sich das Bild einer echten Vertragsüber-nahme. Der Versicherer müsse im Fall einer Vertragsübernahme, die in subjektiver Hinsicht auch eine Änderung des Vertrages darstelle, zur er-neuten Belehrung verpflichtet sein. An dieser fehle es. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei indessen nicht mehr möglich gewesen, weil zum Ausübungszeitpunkt die Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] seit langem abgelaufen gewesen sei.

Auch ein etwa bestehendes Rücktrittsrecht nach §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] habe d.
[X.] nicht mehr wirksam ausüben können. Hinsichtlich des ursprünglichen Vertragsschlusses sei von einem Vorgehen des Ver-8
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-

sicherers im [X.] auszugehen, so dass nur ein Rücktrittsrecht nach §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] in Betracht komme. Ein solches [X.] sei zunächst in Person der
früheren Arbeitgeberin
d.
[X.] ent-standen und im Rahmen der Vertragsübernahme als unselbständiges Gestaltungsrecht auch auf d. [X.]
übertragen worden. Hinsichtlich des Rücktrittsrechts greife die Monatsfrist des §
8 Abs.
5 Satz
4
[X.] zu Lasten des Klägers ein.

II[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision zugelassen "im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Klärung der Wirksamkeit von §
5a Abs.
2 S.
4 VVG (a.F.)". Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Wie der Senat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist §
5a Abs. 2 Satz
4 [X.] richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass die Regelung im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet;
für davon erfass-te Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn d.
[X.] nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch be-lehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die [X.] nicht erhalten hat.

2. Die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

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a) [X.] hat d.
[X.] im Ergebnis zu Recht einen Be-reicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich Nutzungszinsen versagt.

Es erscheint bereits fraglich, ob
wie das
Berufungsgericht und die
Revision meinen

im Jahr 2003 eine echte Vertragsübernahme unter Be-teiligung des Versicherers stattfand
und d.
[X.] insoweit ein eigenes Wi-derspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] erlangte, über das ihn der Versicherer hätte belehren müssen. Dagegen spricht, dass in den -
auch vom Kläger als versicherter Person unterzeichneten -
"Zusätzli-chen Erklärungen zur Direktversicherung" vorgesehen war, dass bei [X.] Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers die [X.] automatisch auf ihn übergehen sollte. Zudem ist der Kläger nicht vergleichbar schutzbedürftig wie derjenige, der einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wech-sels der [X.] bereits gefallen war. [X.] der Vertragsübernahme hat d. [X.]
nicht den Widerspruch erklärt. Seine Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28.
Januar 2013 bezieht sich nur auf den Versicherungsvertrag
als solchen, nicht aber auf die Übernahme desselben durch d.
[X.]. Soweit dieser
geltend macht, bei Übernahme des Versicherungsvertrages nicht über sein Widerspruchs-recht belehrt worden zu sein, leitet er daraus nichts im Hinblick auf die Vertragsübernahme
ab. Vielmehr meint er, der Versicherungsvertrag sei infolge des Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. Bezogen auf den ursprünglich zwischen der früheren Arbeitgeberin d.
[X.] und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag konnte dem Kläger auch aus übergegangenem Recht kein Widerspruchsrecht zustehen, weil 14
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der Vertrag

was die Revision nicht in Abrede stellt
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nicht im Policen-modell, sondern nach dem [X.] geschlossen wurde.

b) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass d.
[X.] ein auf ihn übergegangenes Rücktrittsrecht gemäß §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] wirksam ausgeübt habe. In Bezug auf einen etwaigen, daraus resultierenden [X.] gemäß §
346 Abs.
1 BGB ist die Revision nicht zugelassen. [X.] hat die Revision zugelassen, weil es die Frage der Wirksamkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlich-keit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf einen aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam
(vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 -
[X.], [X.], 101 Rn.
11). Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt
die Vertrags-übernahme
und anschließende Prämienzahlung durch d.
[X.]

kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen auf

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den ursprünglichen Vertragsschluss bezogenen [X.] beurteilt werden.

[X.]

[X.]

Lehmann

Brockmöller

Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
332 O 90/13 -

O[X.], Entscheidung vom 29.10.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 365/13

21.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IV ZR 365/13 (REWIS RS 2016, 300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 300

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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