Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4723

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917BIVZR506.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 506/15
vom
27. September 2017
in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter
Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann

am 27. September 2017

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts München
I

26. Zivil-kammer

vom 15. Oktober 2015
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversiche-rung
und Herausgabe von Nutzungen.

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Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 22.
Februar 2012 und vom 9.
März 2012 erklär-te d.
[X.] den Widerspruch gemäß §
5a [X.] a.F., hilfsweise die [X.]. Der Versicherer akzeptierte die Kün-digung und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage hat d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis-teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufs-werts
verlangt, insgesamt 3.996,18

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherer habe sie nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt.
Auch nach Ablauf der Frist des

gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht
hat ihr auf die Berufung d.
[X.] in Höhe von 1.573,15

e-geben
und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision erstrebt der Versicherer die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d.
[X.] aus unge-rechtfertigter Bereicherung Anspruch auf Rückzahlung der Versiche-2
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rungsprämien. D.
[X.] habe dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 22.
Februar 2012 widersprechen können. Die Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Es könne dahingestellt bleiben, welche Widerspruchsbelehrung d.
[X.] erhal-ten habe. Die von der Beklagten vorgelegte Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Auf der Rücksei-te der Police sei das Widerspruchsrecht unter der allgemeinen Über-schrift "Wichtige Hinweise" im gleichen Druck wie die anderen Hinweise enthalten, es falle nicht ins Auge. §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. sei euro-parechtswidrig und daher nicht anwendbar.

Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei nicht eingetreten. Die Berufung auf das Widerspruchsrecht verstoße nicht gegen [X.] und Glauben, obwohl der Vertrag jahrelang durchgeführt und auch als Kredit-sicherheit verwendet worden sei. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbe-lehrung fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Es sei auch nicht ersichtlich, dass d.
[X.] den Versicherungsvertrag noch als Kreditsi-cherheit verwendet habe, nachdem sie von ihrem noch bestehenden [X.] erfahren habe. D.
[X.] könne somit die gezahlten Prä-mien und die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen und müsse sich den bereits gezahlten Betrag anrechnen lassen.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

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1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordere. Verschiedene Oberlandesgerichte hätten mittlerweile auch
in Fällen mit nicht ord-nungsgemäßer Widerrufsbelehrung Verwirkung des Rechts auf [X.] angenommen. Allerdings hat das Berufungsgericht diesbezüglich keinen Rechtssatz aufgestellt, der sich mit einem in einer Vergleichsent-scheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2003

[X.], [X.]Z 154, 288, 293). Zudem hat der [X.] bereits entschieden, dass allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach §
8 Abs.
5 [X.] a.F. einer
An-wendung von §
242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden können und die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter obliegt ([X.]sbeschluss vom 11.
Novem-ber 2015

[X.], juris Rn.
16). Dies gilt auch in Bezug auf eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat
d.
[X.] ohne Rechtsfehler Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und auf Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene
Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des [X.]s d.
[X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war 10
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ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist

rechtzeitig.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Versicherer d.
[X.] nicht ordnungsgemäß im Sinne von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das Widerspruchsrecht belehrt
habe. Es hat offen gelassen, ob d.
[X.] gemäß dem von der Beklagten vorgelegten Muster über das [X.]srecht belehrt wurde, und im Einzelnen dargelegt, dass diese Be-lehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben
sei. [X.] Würdigung
lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-gens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

In einem solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen [X.]sbelehrung bestand das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, wie
das Berufungsgericht richtig gesehen hat ([X.]surteil vom 7.
Mai 2014
[X.], [X.]Z 201, 101 Rn.
17
ff.).

bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die tatrich-terliche Würdigung
des Berufungsgerichts, dass d.
[X.] das [X.]srecht nicht verwirkt habe. Zwar können auch in Fällen einer [X.] die Geltendmachung des [X.]srechts und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
des Versicherungsvertrages nach [X.] und Glauben [X.] sein. Dementsprechend hat der [X.] bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf [X.] gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder 13
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nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer
die Geltendma-chung eines [X.] nach §
242 BGB verwehrt
haben
([X.]sbeschlüsse vom 27.
Januar 2016

IV ZR 130/15, [X.], 230 Rn.
16; vom 11.
November 2015

[X.], juris Rn.
17). Allein
den einmaligen Einsatz der Lebensversicherung als [X.] musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als beson-ders gravierenden Umstand werten, der d. [X.] die Geltendmachung ihres Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versiche-rungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darle-hensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. [X.] in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutz-würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versiche-rungsvertrages etwa bei einem
hier nicht gegebenen

engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer
hier nicht vorliegen-den

mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. [X.]sbe-schluss vom 27. Januar 2016
IV ZR 130/15
aaO
Rn.
16), bleibt der tat-richterlichen Beurteilung vorbehalten ([X.]surteil vom 1.
Juni 2016
IV
ZR 482/14, [X.], 275 Rn.
24). Diese ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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b) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Anspruchs auf Prämienerstattung und auf Herausgabe von [X.] erhebt die Revision
zu Recht

keine Einwände.

[X.][X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2015 -
158 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2015 -
26 [X.] -

16

Meta

IV ZR 506/15

27.09.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 (REWIS RS 2017, 4723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4723

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 117/15

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