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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 200/01
vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 29. September 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 • (= 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin entgegen [X.] Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücks-vermächtnisses geblieben sein kann, welches die [X.] als Erbteilser-werberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der [X.] - rechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt [X.]war im Rahmen des un-streitigen [X.] verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem [X.] gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem [X.] gemäß §§ 812, 138 Abs. 1 BGB) und § 899 BGB (für den Fall einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsver-äußerung) umfassend zu sichern (vgl. [X.], [X.]. v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, [X.], 1508, 1509; ferner [X.], [X.]. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2247). Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Wür-digung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.
Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitigen Mandatsum-fanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber [X.]- sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung un-terbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider [X.] die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die [X.] - gläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs erwerben können.
[X.][X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
29.09.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZR 200/01 (REWIS RS 2005, 1566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1566
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