Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZA 17/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2881

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[X.][X.] vom 29. Juni 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juni 2005 Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels [X.] der beabsichtigten Beschwerde nicht zu. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsurteil nicht zu [X.]. 1 Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren die Beklagten nicht [X.], Regressansprüche des [X.] gegen die erstmandatierten Rechts-anwälte [X.] durchzusetzen, sondern sie sollten den [X.] Provisionsanspruch des [X.] gegen die A.

mbH weiter verfolgen. Bei derart eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 2 - 3 - 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2246, 2247; st. Rspr.). Der Kläger hat nicht dargetan, es sei für die [X.] offenkundig gewesen, dass ihm gegen die erstmandatierten [X.] Regressansprüche zustanden, die zu verjähren drohten (vgl. [X.], Urt. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 208/02, z.[X.].). Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 O 875/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 119/04 -

Meta

IX ZA 17/05

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZA 17/05 (REWIS RS 2006, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2881

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