Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 2 StR 39/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15522

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Handeltreiben mit einer im Grenzbereich zur nicht geringen Menge liegenden Menge an Amphetamin; Eigenkonsum als Strafschärfungsgrund


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2015

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten nach einer Verfahrensbeschränkung wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind,“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, bei der die [X.] einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s versuchte der Angeklagte am 21. November 2014 eine Teilmenge von 200 g aus einem im Übrigen für den Eigenkonsum bestimmten Vorrat von 385,15 g Amphetamingemisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 49,1 g Amphetaminbase an einen unbekannten Abnehmer zu verkaufen. Dabei führte er zwei Dolche, ein Jagdmesser, ein Bajonett und eine Machete sowie einen nicht funktionstüchtigen Revolver mit sich, die er an eine andere Person verkaufen wollte.

3

Bei der Strafzumessung ist das [X.] vom Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG ausgegangen. Dabei und bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es zulasten des Angeklagten gewertet, dass sich das Handeltreiben auf Amphetamin bezog, welches „rund das 2,5-fache der nicht geringen Menge“ umfasste. Ferner hat es ihm angelastet, dass „er während des laufenden Verfahrens [X.] wenn auch reduziert – Betäubungsmittel konsumiert hat.“

II.

4

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser ist zur Klarstellung neu zu fassen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 353/10).

5

2. Die [X.] des [X.]s begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6

a) Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2012 – 2 [X.], [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 39). Das [X.] der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann.

7

b) Die weitere Bemerkung des [X.]s, dass auch die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums als Strafschärfungsgrund bewertet wurde, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen „raucht der Angeklagte gelegentlich Joints und konsumierte jedenfalls zweimal Amphetamin“, seit er aus der Untersuchungshaft wegen der vorliegenden Tat entlassen wurde. Um den Marihuanakonsum zu vermeiden, nimmt er zudem Beruhigungsmittel. Bei dieser Sachlage ist der für sich genommen [X.] von (zuletzt nur noch weichen) Drogen als Nachtatverhalten kein bestimmender Strafschärfungsgrund. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, aus welchem strafzumessungsrechtlichen Gesichtspunkt – der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1), der [X.] (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder der Generalprävention – das [X.] diesen Aspekt hervorgehoben hat.

Fischer                       Appl                          Eschelbach

                  Ott                          Zeng

Meta

2 StR 39/16

25.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 9. Oktober 2015, Az: 24 KLs 3/15

§ 29 BtMG, § 29a BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 46 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 2 StR 39/16 (REWIS RS 2016, 15522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15522

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 39/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 334/16 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines Samurai-Schwertes in demselben Raum wie die gelagerten Drogen; Strafzumessung …


3 StR 84/14 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr, unerlaubtes Handeltreiben und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Erlangung einer Zusage über den Erhalt …


2 StR 235/12 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines Teleskopschlagsstocks in demselben Raum wie die gelagerten Drogen


22 KLs 5/20 (Landgericht Krefeld)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.