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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA 19/15
vom
23. Juli
2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die Richterin Möhring
am 23. Juli
2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. April
2015
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die [X.] zur Verfügung. Weder sieht das Gesetz im [X.] die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Rege-lung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Ja-nuar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 1
2
3
-
3
-
2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2015 -
5 O 40/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2015 -
12 W 19/15 -
Meta
23.07.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. IX ZA 19/15 (REWIS RS 2015, 7674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7674
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Keine Referenz gefunden.
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