Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. IX ZB 73/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14000

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230316BIXZB73.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 73/15
vom

23. März 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr. Pape
und Dr. Schoppmeyer

am
23. März 2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 26. August
2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

[X.]: bis zu 1.0

Gründe:

I.

Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen
an einer Fonds KG. Die S.

GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsge-sellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadens-ersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen
gegen die Schuldnerin geltend. Das [X.] eröffnete mit Beschluss vom 1
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26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 meldeten die Kläger zwei
Forderungen
über 10.500

jeweils an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab.

Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, Insol-venzforderungen über 21.000

-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte machte in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade [X.] seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu
erwarten. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen u-fung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erfor-derliche [X.] sei nicht erreicht. Gemäß § 182 [X.] in Verbindung mit §
3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 [X.] derjenige der Klageerhebung. Zu
diesem Zeitpunkt sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im 2
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Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes
des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Ver-ständnis des § 4 ZPO ab.

a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsge-richt §
4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche [X.] erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der [X.] der Berufung. Dies gilt -
wie der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 ([X.], [X.], 342) näher begründet und entschieden hat
-
auch für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert
des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster In-stanz verändert hat.

Daher kommt es für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, [X.] an, welche Quote gemäß § 182 [X.] für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war
([X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 -
[X.], [X.], 342 Rn. 13 mwN). §
182 [X.] bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die [X.] bei einer Klage auf Feststellung einer 6
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Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die [X.] richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 [X.] in
Verbindung mit §
4 Abs. 1 ZPO).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das [X.] die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei [X.] der Berufung hatte. Dies war hier der 28. Mai
2015. Nach den ausführli-chen Angaben des Beklagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war am 28. Mai 2015 mit einer Quote zu rechnen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen schätzt der Senat nach freiem Ermessen, dass
diese Quote jedenfalls 3
v.[X.] betragen wird. Schon dies ergibt gemäß § 182 [X.], § 3 ZPO im Streitfall eine [X.] von mindestens 630

511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.

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3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
35 O 5119/14 -

OLG
München, Entscheidung vom 26.08.2015 -
13 U 1908/15 -

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Meta

IX ZB 73/15

23.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. IX ZB 73/15 (REWIS RS 2016, 14000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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