27. Senat | REWIS RS 2016, 9122
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Markenbeschwerdeverfahren – "B www.beyazfirin.com (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/BEYAZ" - zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – keine Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 913 387
hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juni 2016 durch den Richter [X.], die Richterin kraft Auftrags [X.] und die Richterin Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die orange und weiß gestaltete, in der [X.] basisregistrierte und am 29. Juni 2006 international registrierte Wort-/[X.]ildmarke 913 387
beansprucht Schutz für das Gebiet der [X.] für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 29: [X.], fish, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]; dried, cooked, smoked, [X.] and frozen meat, dried, cooked, [X.], frozen vegetables, vegetable juices for cooking, [X.] beans, [X.], chick[X.], [X.], [X.], [X.] and [X.] [X.]s, [X.], milk and milk products: any kind of milk, soft white cheese, mild and pale yellow cheese made of sheep's milk known as kasar, [X.], drink made of [X.] and water ([X.]), [X.], [X.], Chantilly [X.], [X.], [X.], [X.] ([X.]), [X.] containing fruit and [X.] containing fruit, [X.], desserts made of milk and milk products ([X.]), [X.], [X.], [X.], [X.], frozen, cooked fruits; [X.], [X.]. [X.] offruit pulp known as pestil, [X.]pote, [X.], prepared; [X.], [X.], crushed sesame seeds, eggs, [X.], [X.] food, gelatine for food, proteins for human consumption, pollen prepared as foodstuff, potato crisps, potato Chips; [X.] namely salads [X.], [X.], lettuce, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], potato, bean, [X.] and various vegetable oils;
Klasse 30: Coffee, cocoa, [X.], mocha (coffee), coffee substitutes, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], cakes, desserts made of flour, puddings, [X.], [X.] ([X.]) for human consumption, [X.]; ketchup, mayonnaise, [X.], sauces, [X.], [X.], [X.], [X.], spices, [X.], [X.], [X.], any kind of flour, [X.], [X.], sugar, [X.], [X.], ice tea, [X.], [X.], [X.], frozen [X.], ([X.]), [X.], [X.], [X.] covered with chocolate and candy, [X.], [X.], [X.], ice [X.]s, [X.], [X.], [X.], [X.] (bulgur), malt for food, appetizers made of cereal and flour, [X.], crisps, [X.], [X.], [X.], carbohydrates; [X.] namely cold sandwiches including soft white cheese, tomato, lettuce, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], chicken, turkey, [X.], pepper and eggs;
Klasse 43: Services for providing food and drink restaurants, self-service restaurants, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], catering services, [X.], temporary ac[X.]modation reservations: hotel, motel, [X.], [X.], tent rental, [X.], [X.], day-nurseries ([X.]), retirement homes.
Die internationale Registrierung dieser Marke ist am 29. März 2007 in der “[X.]” veröffentlicht worden.
Gegen die [X.] für diese international registrierte Marke hat die Widersprechende am 28. Juni 2007 aus ihrer am 14. Februar 2000 angemeldeten und am 30. Januar 2001 eingetragenen Wortmarke 30010817.6
[X.]
unbeschränkt Widerspruch erhoben. Diese ist eingetragen für die Waren der
Klasse 5: [X.]abykost;
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsegallerten, Konfitüren; [X.]; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich [X.]utter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke, Speiseöle und -fette; Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven;
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; [X.]rot, feine [X.]ackwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig. [X.]; Hefe, [X.]ackpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (inklusive Salatsaucen); Würzmittel, Gewürze, Kühleis;
Klasse 32: [X.]iere: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke: [X.] und Fruchtsäfte; Sirup und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Mit [X.]eschlüssen vom 13. Juli 2009 und 18. November 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat das [X.], Markenstelle für Klasse 29, den Widerspruch zurückgewiesen.
Zwischen den streitbefangenen Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr nach § 9 [X.]. Zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Waren der Klassen 29 und 30 der angegriffenen Marke bestehe zumindest eine gewisse Ähnlichkeit bis hin zur Identität. Die Widerspruchsmarke “beyaz” sei nicht beschreibend und verfüge somit über normale Kennzeichnungskraft. Die jüngere Marke werde mit „[X.]” benannt, da bei Wort~/[X.]ildmarken der Wortbestandteil entscheidend sei, und da zusätzlich der [X.]estandteil “[X.]beyazfirin.[X.]” grafisch zurücktrete und der maßgebliche [X.] dazu neige, längere Marken zu verkürzen. Zum anderen würde selbst bei [X.]etrachtung des [X.]estandteils “[X.]beyazfirin.[X.]" eine Prägung durch die Komponente “beyaz” nicht in Frage kommen, da “beyaz” entweder als [X.] oder, für den türkischsprachigen [X.], als beschreibend ("weiße [X.]äckerei”) aufgefasst werde.
Streitige [X.]enutzungsfragen könnte daher dahinstehen.
Der Widersprechenden ist der Erinnerungsbeschluss am 25. November 2013 zugestellt worden.
Gegen die [X.]eschlüsse der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit ihrer am 19. Dezember 2013 eingegangenen [X.]eschwerde. Zu deren [X.]egründung meint sie, dass entgegen der [X.]egründung des [X.] längere Marken nicht mit ihrem Anfangsbuchstaben benannt würden, selbst wenn dieser [X.]uchstabe in der Wort-/[X.]ildmarke hervorgehoben sei. Verbraucher, die die ältere Marke “beyaz” kennten, würden diese in der angegriffenen Marke “beyazfirin” wiedererkennen. Insbesondere bei den zum Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke identischen Waren sei daher die Gefahr von Verwechslung zu besorgen.
[X.] beantragt sinngemäß,
die [X.]eschlüsse des [X.] vom 13. Juli 2009 und vom 18. November 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke jedenfalls für die Waren
Klasse 29
milk and milk products; any kind of milk, soft white cheese, mild and pale yellow cheese made of sheep’s milk known as kasar, [X.], drink made of [X.] and water ([X.]), [X.], [X.], Chantilly [X.], [X.], [X.], [X.] ([X.]), [X.] containing fruit and [X.] containing fruit, [X.], desserts made of milk and milk products ([X.]), [X.], [X.], [X.];
Klasse 30
[X.], [X.], cakes, desserts made of flour, puddings, [X.], [X.], [X.], frozen [X.], ([X.]), [X.], [X.], [X.] covered with chocolate and candy, [X.], ice [X.]s, [X.], [X.] namely cold Sandwiches including soft white cheese, tomato, lettuce, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Olive, chicken, turkey, [X.], pepper and eggs;
zu beschließen.
Die Markeninhaberin hat sich im [X.]eschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.
II.
Da die Widersprechende keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für geboten hält, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige [X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit überzeugender [X.]egründung die Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen verneint, §§ 119, 124, 114, 43 Abs. 2 [X.], 42 Abs.2 [X.], 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 5 PMMA, Art. [X.] [X.] PVÜ.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro-päischen Gerichtshofes als auch des [X.]undesgerichtshofes unter [X.]eachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. [X.]. [X.] [X.] 2013, 923, Nr. 34 - [X.]; [X.], 1098, Nr. 44 - [X.]/HA[X.]M; [X.], 933, Nr. 32 - [X.]; [X.]GH [X.] 2015, 176, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]). Von maßgeblicher [X.]edeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die [X.]etrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der [X.]egriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. [X.]. [X.]GH [X.] 2015, 176, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 382, Nr. 14 - [X.]). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.
Den Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 der Widerspruchsmarke stehen die Waren der Klassen 29, 30 und Dienstleistungen der Klasse 43 gegenüber. Zwischen den Waren besteht Ähnlichkeit bis hin zur Identität.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zugunsten der Widersprechenden als durchschnittlich anzusehen, obwohl bezogen auf einen [X.], der der [X.] mächtig ist, zumindest für Milchprodukte von einer niedrigeren Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann, da “beyaz” (“weiß”) in einem engen beschreibenden [X.]ezug zu diesen Produkten steht.
Daher muss die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
[X.]ei der [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. [X.]. [X.]GH [X.] 2014, 382, [X.]4 - [X.]; [X.] 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/[X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)[X.]ild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]e in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, [X.]9 - [X.]/SIR; [X.] 2005, 1042, Nr. 28 [X.] LIFE; [X.]GH [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - [X.]MW-Emblem; [X.], 235 Nr. 15 - [X.]/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Wahrnehmungsrichtung (st. Rspr. vgl. z. [X.]. [X.]GH [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - [X.]MW-Emblem; [X.] 2014, 382, Nr. 25 - [X.]; [X.], 235, Nr. 18 - [X.]/[X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 254 m. w. N.).
Der Verbraucher wird die in Frage stehenden Waren, die im Wesentlichen aus alltäglichen, niedrigpreisigen Konsumgütern bestehen, eher flüchtig erwerben, wodurch die Anforderung an den Abstand der Marken, durch den eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, weiter erhöht wird.
Hier stehen sich die Wortmarke [X.] und die Wort-/[X.]ildmarke “[X.] [X.]beyazfirin.[X.]” gegenüber, wobei letztere den [X.]estandteil “beyaz” in einer Zusammensetzung enthält.
Die angegriffene Marke besteht aus zwei sich überlappenden Quadraten, von denen das obere ein orangefarbenes geschwungenes “[X.]” vor weißem Hintergrund enthält, durch welches die Marke geprägt wird. Das hintere Quadrat enthält den vertikal ausgerichteten und im Verhältnis zum “[X.]” klein gedruckten Schriftzug „[X.]beyazfirin.[X.]" in weißen [X.]uchstaben vor orangenem Hintergrund.
Nach dem grundsätzlich relevanten Gesamteindruck besteht fraglos keine Verwechslungsgefahr. Da es sich bei der angegriffenen Marke um eine mehrteilige Kombinationsmarke handelt, ist zu prüfen, ob im Rahmen der Prägetheorie, insbesondere im Falle der Prägung durch die Internetadresse •[X.]beyazfirin.[X.]” Verwechslungsgefahr besteht, was mit der Markenstelle in den angefochtenen [X.]eschlüssen zu verneinen ist.
Die angegriffene Marke wird in erster Linie durch die optisch hervortretenden Elemente, insbesondere das "[X.]” geprägt. Diese Komponente wird vorrangig im Gedächtnis bleiben und daher das gesamte Zeichen prägen, ohne dass es auch mit „[X.]“ benannt werden muss.
Selbst wenn man jedoch eine Prägung durch die Internetadresse annimmt, ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Da die [X.]estandteile “[X.]” und ".[X.]” technisch bedingt sind und keinerlei Herkunftshinweis bieten können, stehen sich dann die Marke "[X.]” und die Komponente “beyazfirin” gegenüber. Der [X.], der der [X.] nicht mächtig ist, würde in beiden [X.]egriffen Fantasieworte erkennen und hätte keinen Grund, den Teil “beyaz” aus “beyazfirin” abzutrennen.
Geht man hingegen von einem [X.] aus, der den Sinngehalt der [X.] Worte “beyaz” ("weiß'’) und “firin” (“[X.]äckerei”) kennt, wobei das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bei bereits einem maßgeblichen [X.] zur [X.]egründung eines Schutzhindernisses nach § 9 Abs. 1 [X.] ausreicht ([X.]GH I Z[X.] 52/09 Maalox/[X.]), so würde auch dieser [X.] den [X.]estandteil “beyaz” nicht als losgelösten Herkunftshinweis verstehen können. Der in der Internetadresse enthaltene [X.]egriff würde höchstens in seiner Gesamtheit als Herkunftshinweis verstanden werden, da das Attribut “weiß” erkennbar auf den [X.]egriff der “[X.]äckerei” bezogen ist. Insbesondere kommt dem [X.]estandteil “beyaz” keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, auch weil es sich bei dem übrigen Teil “firin” nicht um den Firmennamen der angegriffenen Marke handelt ([X.]GH [X.] 2013. 833 - [X.]).
Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung kann desweiteren nicht ausgegangen werden, wenn der betreffende [X.]estandteil vollständig in das jüngere [X.] integriert ist. So verhält es sich insbesondere, wenn die verschiedenen [X.]estandteile zu einer gesamtbegrifflichen Einheit oder zu einem einheitlich wirkenden [X.] verschmolzen oder sonst inhaltlich aufeinander bezogen sind ([X.] / [X.]. [X.], 10. Aufl. § 9 Rdn. 428). Auch dies ist vorliegend der Fall.
Zwar werden [X.] im allgemeinen stärker beachtet als übrige Markenteile. Das gilt besonders in Fällen, in denen die Endungen nicht markant in Erscheinung treten oder wenig einprägsam gebildet sind. Doch gilt auch dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn die [X.]etonung nicht auf dem Wortanfang liegt oder wenn der Wortanfang [X.], z. [X.]. beschreibend oder sonst verbraucht ist. ([X.] / [X.], [X.], 10. Aufl., § 9 Rdn. 237). [X.]ezogen auf den türkischsprachigen [X.] ist dies hier der Fall, da “weiß” zumindest bei einer Vielzahl der in Frage stehenden Waren eine beschreibende Eigenschaft besitzt.
Auch die von der [X.]eschwerdeführerin zitierten Entscheidungen ([X.] [X.] 2004, 143 - [X.] / MOU, [X.] 2005, 922 - West / Westlife) vermögen daran nichts zu ändern. Grundlegend sind in Fragen der Verwechslungsgefahr immer die [X.]esonderheiten des Einzelfalls zu prüfen, weshalb früheren Entscheidungen in scheinbar ähnlich gelagerten Fällen nur geringe [X.]edeutung zukommt.
Hinzu kommt in diesem Fall, dass bei der Entscheidung “[X.] / MOU” sich zwei Wortmarken gegenüberstanden, von denen die ältere Marke, durch ein Leerzeichen getrennt, in der jüngeren Marke enthalten war. Hier steht hingegen eine komplexe [X.]ildmarke einer Wortmarke gegenüber, wobei die ältere Marke in einen [X.]estandteil der jüngeren verschmolzen ist und die jüngere Marke vornehmlich durch den [X.]uchstaben “[X.]" geprägt ist. Ähnliches gilt für die Entscheidung “West / Westlife”, bei der sich ebenfalls zwei Wortmarken gegenüberstanden. Auch aufgrund der [X.]ekanntheit der [X.]edeutung der Worte “west” und “life” liegt es schon nicht nahe, diese Entscheidung als richtungsweisend für die vorliegende [X.]eschwerde in [X.]etracht zu ziehen.
Die [X.]eschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus [X.]illigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).
Meta
29.06.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 27 W (pat) 20/16 (REWIS RS 2016, 9122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
25 W (pat) 514/10 (Bundespatentgericht)
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25 W (pat) 560/14 (Bundespatentgericht)
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