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Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 [X.] in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.
Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
01.04.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Ansbach, 22. Januar 2020, Az: AN 16 E 20.30030, Beschluss
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 345/20 (REWIS RS 2020, 2718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2718
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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