Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 345/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2718

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 [X.] in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.

2

Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 345/20

01.04.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Ansbach, 22. Januar 2020, Az: AN 16 E 20.30030, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 345/20 (REWIS RS 2020, 2718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2718

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2 BvR 800/17

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