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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G genannten Personen vertreten zu lassen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.10.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 24. Juli 2019, Az: B 5 R 31/19 B, Beschluss
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2020, Az. 1 BvR 296/20 (REWIS RS 2020, 3099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3099
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