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PDF anzeigen[X.] vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2008 mit einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor da-hin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die ge-gen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen [X.] schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und fristgemäß mit der Sachrüge begründet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der [X.] die Revision zu Protokoll des [X.] begründet, die [X.] - 3 - ge und eine Verfahrensrüge erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.] beantragt. 1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in [X.] in Auslieferungshaft. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist die Anrechnung der [X.] im [X.] zu bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Da ein anderer Maßstab als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der [X.] nachgeholt. 2 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersicht-lich nur auf die Anbringung der Verfahrensrüge, da die Revisionsbegründungs-frist als solche durch die fristgemäße Erhebung der Sachrüge nicht versäumt worden ist. Es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Verfah-rensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt hätte. Das [X.] hat den Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung der Geschädig-ten R. rechtsfehlerfrei angeordnet. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil auf die zulässig erhobene Sachrüge hin umfassend überprüft. 3 [X.] Schmitt
Meta
11.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 2 StR 223/08 (REWIS RS 2008, 3484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3484
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