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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116BIXZB90.16.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX ZB 90/16
vom
22.
November
2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Dr. Schoppmeyer
und Meyberg
am 22.
November
2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Hagen
vom 20. September
2016
wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41).
1
2
-
3
-
Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich
auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2016 -
41 [X.] 239/15 -
LG Hagen, Entscheidung vom 20.09.2016 -
6 [X.]/16 -
Meta
22.11.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. IX ZB 90/16 (REWIS RS 2016, 2018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2018
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