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PDF anzeigen [X.][X.] vom 16. Dezember 2010 in dem [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivil-kammer des [X.] vom 22. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des [X.] trägt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.144.713,06 •. Gründe: [X.] Mit Bescheid vom 3. März 2010 hat sich der Notar geweigert, den auf ei-nem Anderkonto hinterlegten Betrag von 3.144.713,06 • auszuzahlen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit [X.] vom 22. April 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2010 hat es die Beschwerdeentscheidung wegen "offenbarer [X.]" dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Der Betrof-fene zu 1 hat dieses Rechtsmittel eingelegt. 1 - 3 - I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. In [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist. [X.] fehlt es hier. Einen Ausspruch über die Zulassung enthält die Beschwerde-entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen. Die Frage der Rechtsmit-telzulassung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden an keiner Stelle erörtert. Dass die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, rechtfertigt lediglich den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaf-tigkeit des Rechtsmittels ausgegangen ist, aus welchen Gründen, bleibt dage-gen offen. Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbe-schluss des [X.] keine Bindungswirkung (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. März 2009 - [X.] 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare [X.] liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zwei-felsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht. 2 2. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 [X.] (dazu [X.], FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung 3 - 4 - des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Sachbehandlung des [X.] veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenent-scheidung auf § 84 FamFG. [X.] [X.] Czub
Roth Brückner
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] 5927/10 -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. V ZB 150/10 (REWIS RS 2010, 209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 209
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