Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2013, Az. III ZR 219/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 119

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Gegenstand

Deliktischer Schutz sonstiger Rechte: Selbstständiges Fischereirecht in Bayern in den Abzweigungen fließender Gewässer und im Bereich dauerhaft überfluteter Ufergrundstücke


Leitsatz

Zum selbstständigen Fischereirecht in den Abzweigungen fließender Gewässer und im Bereich dauerhaft überfluteter Ufergrundstücke.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung von Fischereirechten durch den Betrieb eines Bootsanlegestegs.

2

Der Kläger hat seine - aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Mitglieder erhobene - Klage darauf gestützt, dass ihm das Fischereirecht zwischen Mainkilometer     und     zustehe. Durch den vom Beklagten auf Höhe des linken Mainufers bei Kilometer     angelegten Bootsplatz sei die Ausübung des Fischfangs in diesem Bereich, einer früher sehr ertragreichen Stelle, unmöglich geworden.

3

Die Klage auf Schadensersatz von 2.700 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es [X.]eits an der Aktivlegitimation des [X.], da dieser ein selbstständiges Fischereirecht im Bereich der auf dem Flurstück Nr.       (Grundbuch von [X.]     , [X.], Blatt   ) gelegenen Bootsanlegestelle nicht nachgewiesen habe. Der Kläger sei unstreitig nach Maßgabe des von ihm vorgelegten Grundbuchauszugs auf dem benachbarten Flurstück Nr.     (Grundbuch von [X.], [X.], Blatt     ) fischerei[X.]echtigt. Ein weitergehendes, ü[X.] diese deklaratorische Eintragung hinausgehendes Recht hätte zwar privatrechtlich begründet werden können, insbesondere mittels Verleihung durch den Landesherrn, Rechtsgeschäft, Ersitzung, unvordenkliche Verjährung oder Gerichtsentscheidung. Hierzu habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Der pauschale Hinweis auf bestehende uralte Fischereirechte sei nicht ausreichend. Eine Erstreckung des am Flurstück Nr.     bestehenden Rechts kraft Gesetzes auf das angrenzende Flurstück Nr.      nach Art. 4 oder Art. 5 [X.] scheide aus. Nach Art. 4 [X.] stehe das Fischereirecht in [X.] dem im Hauptwasser Berechtigten zu. Dem Kläger sei es insoweit jedoch schon nicht gelungen darzulegen, dass der [X.] in - und nicht außerhalb - der vom [X.] im streitgegenständlichen Bereich gebildeten Abzweigung liege. Jedenfalls habe der Kläger nicht vortragen können, wann die Abzweigung entstanden sei. Art. 4 [X.] sei a[X.] - nicht anders als Art. 5 [X.] - so zu verstehen, dass sich das am Hauptfluss bestehende Fischereirecht entsprechend der Ausbreitung des Wassers auf neue Bereiche erstrecke. Die Regelungen stellten somit auf einen zeitlichen Aspekt im Sinne einer [X.] ab. Nur wenn das Fischereirecht am Flurstück Nr.    [X.]eits bestanden hätte, als die Abzweigung gebildet worden sei, hätte es sich auf die Abzweigung erstreckt. Anderenfalls hätte das Recht dem Grundstückseigentümer zugestanden. Auch Art. 5 [X.], der Fälle regele, in denen ein fließendes Gewässer sein Bett verändere, sei nicht einschlägig. Wann der [X.] sich auf das [X.] Nr.    ausgedehnt habe, sei vom Kläger nicht vorgetragen worden. Die zeitliche Reihenfolge bleibe daher auch insoweit offen, sodass nicht feststehe, ob sich das Fischereirecht am Flurstück Nr.    auf das Flurstück Nr.      ausgedehnt habe oder ob nicht das Fischereirecht am Flurstück Nr.       dem Grundstückseigentümer zustehe. Entgegen der Auffassung des [X.] sei auch nicht aus Art. 4 und 5 [X.] im Wege der Analogie abzuleiten, dass der im Hauptstrom Fischerei[X.]echtigte automatisch dieses Recht auch an angrenzenden [X.]en habe. Diese Normen stellten vielmehr Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentümerfischereirechts nach Art. 3 [X.] dar und seien deshalb restriktiv auszulegen.

II.

6

Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Ü[X.]prüfung stand.

7

1. Das nicht dem Eigentümer des [X.] zustehende sogenannte selbstständige Fischereirecht - hier nach Art. 8 des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Okto[X.] 2008 (GVBl. [X.], [X.]. 2009 S. 6); vormals Art. 9 des [X.] ([X.]) für das [X.] vom 15. August 1908 (GVBl. S. 527) - stellt ein das [X.] belastendes dingliches Recht dar und ist deliktsrechtlich geschützt (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Mai 2007 - [X.]/06, NJW-RR 2007, 1319 Rn. 12 und [X.], juris Rn. 12; [X.], 6. Aufl., § 823 Rn. 218; [X.]/Keiz, Fischereirecht in [X.], Loseblattsammlung, Stand: Juni 2012, Art. 3 Rn. 2, Art. 8 Rn. 5).

8

2. Nach Art. 3 Satz 1 [X.] ist der Eigentümer eines Gewässers fischerei[X.]echtigt, soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen [X.]uhende Rechte dritter Personen bestehen. Das Gesetz sichert insoweit den Fortbestand der vorhandenen selbstständigen Fischereirechte. Wer ein solches Recht in Anspruch nimmt, muss a[X.] dessen Bestehen, Inhalt und Umfang darlegen und im Streitfall beweisen (vgl. BayObLG, [X.] 1993, 219; [X.]/Keiz aaO Stand: Juni 2010, Art. 3 Rn. 11; siehe ferner [X.], [X.]. 1984, 655, 657).

9

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnten selbstständige und damit auf besonderen Rechtsverhältnissen [X.]uhende Fischereirechte vormals vor Inkrafttreten des [X.] für das [X.] - seither können neue Rechte in aller Regel nur noch durch sogenannte Bestellung nach Art. 13 [X.] (jetzt Art. 8 Abs. 1 [X.]) begründet werden - mittels Verleihung durch den Landesherrn, abgeleitet aus dessen [X.], durch Rechtsgeschäft, Ersitzung, unvordenkliche Verjährung oder Gerichtsentscheidung entstanden sein. Soweit das Berufungsgericht mangels substantiellen Vortrags des [X.] einen entsprechenden Rechtserwerb an dem Flurstück Nr.     verneint hat, wendet sich die Revision hiergegen zu Recht nicht.

3. Entgegen der Meinung des [X.] ergibt sich ein ihm zustehendes Fischereirecht im Bereich des streitgegenständlichen [X.]s nicht kraft Gesetzes aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] (= Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Danach steht in den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das [X.] bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Un[X.]ührt bleiben von dieser Zuweisung besondere Rechtsverhältnisse (Art. 4 Abs. 3 [X.]; Art. 4 Abs. 3 [X.]), für deren Bestehen allerdings wiederum derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich darauf [X.]uft (vgl. nur [X.], Das [X.] Fischereigesetz, 3. Aufl. [1925], Art. 4 [X.]. 5; [X.]/Keiz aaO Stand: Okto[X.] 2009, Art. 4 Rn. 16). Dies entspricht dem Prinzip des früheren (vor 1908) [X.]n Landrechts, wonach "die Fischereigerechtsame mit dem Wasser vermehrt werden", mithin sich das Fischereirecht an einem Fluss bei Entstehung eines Nebenarms auf diesen erstreckt (vgl. BayObLG in [X.] (1876), [X.], 401 mwN zum Landrecht)

a) Zwar handelt es sich bei dem östlich der [X.] in [X.] verlaufenden Nebenarm des [X.] um eine Abzweigung. Hierunter ist eine Gewässerstrecke zu verstehen, die mit einem Hauptgewässer durch Ausmündung und Wiedereinmündung in doppelter Weise verbunden ist (vgl. nur [X.], [X.] 1977, 699; Agrarrecht 2002, 124, 125; [X.]/Keiz aaO Stand: Juni 2010, Art. 4 Rn. 4 mwN; v. Malsen-Waldkirch/[X.], Das [X.] Fischereirecht [1910], Art. 4 [X.]. 1; siehe auch Begründung zum Entwurf eines [X.] für das [X.], Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des [X.]n Landtages, [X.]. [X.], I Session im Jahre 1907/1908, [X.], Beilage 4, S. 345). Auch greift die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne als am Hauptwasser westlich der [X.] Berechtigter ein Fischereirecht an der Abzweigung nur erworben haben, wenn diese nach dem Erwerb des [X.] am Hauptwasser entstanden sei, zu kurz. Denn im zeitlich umgekehrten Fall hätte das Fischereirecht an der Abzweigung zunächst der Person zugestanden, die zu diesem früheren Zeitpunkt im Hauptwasser fischerei[X.]echtigt gewesen ist. Dies wäre der Gewässereigentümer oder eine dritte Person, falls dieser dort zuvor ein selbstständiges Fischereirecht eingeräumt worden wäre. Wenn dann später das Fischereirecht am Hauptwasser auf den Kläger ü[X.]tragen worden ist, hat die Ü[X.]tragung auch ohne gesondertes Rechtsgeschäft das nach Art. 4 [X.] (Art. 4 [X.]) dazu gehörige Fischereirecht in der Abzweigung als Bestandteil der Berechtigung am Hauptwasser erfasst (vgl. nur [X.], aaO [X.]. 7; [X.]/Keiz aaO Stand: Okto[X.] 2009, Art. 4 Rn. 9 f; v. Malsen-Waldkirch/[X.], aaO Art. 4 [X.]. 3; siehe auch BayObLG, [X.]. 1972, 588 zum Fischereirecht an der Abzweigung als unwesentlicher Bestandteil des [X.] am Hauptstrom). Im Übrigen ist bezüglich vor 1908 bestehender Altrechte auch folgendes zu [X.]ücksichtigen: Nach der Begründung zum Entwurf eines [X.] für das [X.] (Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des [X.]n Landtages, aaO; vgl. auch [X.], Das Fischereigesetz für das [X.] vom 15. August 1908 [1909], Art. 4 [X.]. 1) "gilt Art. 4 auch für das Fischereirecht in [X.]eits bestehenden Abzweigungen, insofern nicht infolge besonderer Rechtsverhältnisse eine anderweitige Fischerei[X.]echtigung geschaffen worden ist". Insoweit kommt es für die vom Gesetzge[X.] als Regelfall - vorbehaltlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes [X.]eits bestehender besonderer Rechtsverhältnisse (selbstständige Fischereirechte, nicht Eigentümerfischereirechte) - gewollte Verbindung des [X.] am Hauptstrom mit dem Nebengewässer nicht auf die - bei Altrechten regelmäßig auch kaum aufklärbare - zeitliche Reihenfolge an.

b) Dem Kläger ist es jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gelungen darzulegen, dass sich der streitgegenständliche [X.] in - und nicht, wie vom Beklagten behauptet, außerhalb - dieser Abzweigung befindet. Aus den von den Parteien zu den Akten gereichten Karten und Lichtbildern sind die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Bootsanlegestelle beziehungsweise der Abzweigung, ohne dass insoweit eine - vom Kläger (zunächst) beantragte - Ortsbesichtigung weitere Erkenntnisse hätte erbringen können, deutlich zu erkennen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch, dass der Steg räumlich gesehen unterhalb der [X.] [X.] gebildeten Nebenarms in den [X.] liegt. Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen ist, der Kläger habe insoweit nicht darlegen können, dass der Steg zur Abzweigung und nicht zum Hauptwasser gehöre, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Entgegen der Auffassung des [X.] steht ihm ein Fischereirecht bei Zuordnung des [X.] zum Hauptwasser auch nicht in analoger Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu, weil diese Norm nach ihrem Sinn und Zweck auch für Wasser im Ufer[X.]eich gelten müsse, das eine bloße Ausdehnung des Hauptstroms darstelle.

a) Ob ü[X.]haupt eine planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie nur [X.], Urteile vom 17. Novem[X.] 2009 - [X.], [X.]Z 183, 169 Rn. 23 und vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 32) vorliegt, erscheint schon zweifelhaft. Indes wäre diese Lücke, wenn sie denn vorhanden sein sollte, nicht durch eine entsprechende Anwendung des Art. 4 [X.] (Art. 4 [X.]) zu schließen.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist dann, wenn ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung sein Bett dauerhaft (zu vorü[X.]gehenden Ü[X.]flutungen siehe Art. 7 [X.]; Art. 6 [X.]) verändert, der Inha[X.] des [X.] sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser oder in den durch Längs- und Querbauten abgetrennten Wasserflächen bis zur vollständigen Verlandung fischerei[X.]echtigt. Die gesetzliche Regelung betrifft unmittelbar nur den Fall einer völligen Verlegung des [X.]. Eine Bettveränderung liegt a[X.] nicht nur dann vor, wenn ein neuer Wasserlauf entsteht, sondern schon dann, wenn sich der Fluss auf angrenzende [X.]e ausdehnt, in diesem Sinn sein Bett - verstanden als eine in der Natur erkennbare Eintiefung in der Erdo[X.]fläche, bestehend aus Sohle und Ufer - teilweise verlegt. Hieraus wird im Schrifttum abgeleitet, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf diese Fallkonstellation anwendbar sei (vgl. etwa [X.]/Keiz aaO Stand: Okto[X.] 2009, Art. 5 Rn. 3).

b) Das O[X.]landesgericht München ([X.]. 1972, 163, 164) und das Bayerische O[X.]ste Landesgericht ([X.]. 1973, 326) sind allerdings in einem Fall, in dem sich ein Gewässer durch [X.] dauerhaft ausdehnt hat (Stausee), davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Regelung fehle. Die danach bestehende Gesetzeslücke sei aus dem allgemeinen Sinn des Gesetzes, insbesondere aus dem Wesen des selbstständigen [X.], wie es sich nach den einschlägigen Bestimmungen des [X.] ergebe, auszufüllen. Entsprechend dem insoweit auch in Art. 4-6 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass sich die räumliche Erstreckung des selbstständigen [X.], sofern es nicht lediglich an einem realen Teil des Gewässers bestehe, durch die jeweilige räumliche Ausdehnung des Gewässers bestimme, erstrecke sich das selbstständige Fischereirecht an einem aufgestauten Fluss auch auf den Stausee.

c) Ob für die vorliegende Konstellation - wie naheliegend - Art. 5 [X.] (Art. 5 [X.]) unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist oder a[X.] die nach der [X.]n o[X.]gerichtlichen Rechtsprechung zur Stausee-Problematik angestellten Erwägungen heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn anders als bei Art. 4 [X.] (Art. 4 [X.]) kommt insoweit der zeitlichen Reihenfolge, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, eine wesentliche Bedeutung zu. Wäre der Kläger [X.]eits am [X.] fischerei[X.]echtigt gewesen, als es zu der Ü[X.]flutung des Ufer[X.]eichs, an dem der streitgegenständliche Steg liegt, gekommen ist, hätte sich sein Recht auf diesen Bereich ausgedehnt. Einen solchen Ablauf hat der Kläger a[X.] nicht dargelegt und nachgewiesen. Im zeitlich umgekehrten Fall wäre dagegen derjenige, dem vormals am [X.] das Fischereirecht zustand - das heißt der Gewässereigentümer, falls nicht zuvor einem Dritten ein selbständiges Fischereirecht eingeräumt worden ist - Inha[X.] des [X.] am dauerhaft ü[X.]fluteten vormaligen [X.] geworden (zu Ausnahmen von dieser Regel bezüglich der Erstreckung des Eigentümerfischereirechts auf ü[X.]flutete Grundstücke bei sogenannten [X.] bzw. bezüglich der sogenannten Anliegerfischereirechte siehe [X.] aaO Art. 5 [X.]. 1; [X.]/Keiz aaO Stand: Juni 2010, Art. 5 Rn. 11; v. Malsen-Waldkirch/[X.] aaO Art. 5 [X.]. 3). Während jedoch im Rahmen des Art. 4 [X.] (Art. 4 [X.]) das Recht an der Abzweigung als Bestandteil des Rechts am Hauptstrom diesem grundsätzlich folgt, also bei Verfügungen ü[X.] das Hauptrecht das Nebenrecht regelmäßig mitü[X.]geht, besteht diese Abhängigkeit bei auf unterschiedlichen Grundstücken bestehenden selbstständigen Fischereirechten nicht. Dass im Zuge der Begründung des [X.] am im Grundbuch von [X.] ([X.], Blatt     ) eingetragenen Flurstück Nr.     dem Kläger auch das Fischereirecht am im Grundbuch von [X.]      ([X.], Blatt    ) eingetragenen Flurstück Nr.      ü[X.]tragen worden ist, hat der Kläger a[X.] weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch zu anderweitigen denkbaren Erwerbsgründen hat er - wie das Berufungsgericht, von der Revision zu Recht nicht beanstandet, festgestellt hat - nichts Substantielles vorgetragen.

Soweit der Kläger einwendet, dass die Annahme von selbstständigen Fischereirechten an den beiden streitgegenständlichen Flurstücken auf eine Beschneidung von Fischereirechten auf einen Teil des Flussbetts in der Breite hinauslaufe, was es a[X.] nicht gebe, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich zum Beispiel bezüglich der sogenannten Anliegerfischereirechte an Privatflüssen und Bächen die [X.] im Gewässer - und damit auch ein daran anknüpfendes Fischereirecht der Eigentümer der gegenü[X.]liegenden [X.]e - nach einer durch die Mitte des Gewässers bei [X.] zu ziehende Linie richtet (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] vom 25. Februar 2010, GVBl. S. 66).

5. Soweit der Kläger zuletzt rügt, das Berufungsgericht habe seine unbestrittene Darstellung, dass die Steganlage "teilweise" in das Flurstück Nr.   hineinrage, nicht [X.]ücksichtigt, verhilft auch dies der Revision nicht zum Erfolg. Zunächst war diese Behauptung - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - streitig. Dieser hat im Schriftsatz vom 5. Dezem[X.] 2012 vorgetragen, dass die Steganlage auf dem Flurstück Nr.      liege, und hat hieran - nachdem der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 15. März 2013 in einem nicht näher erläuterten Satz diese Behauptung aufgestellt hat - in seiner Erwiderung im Schriftsatz vom 2. April 2013 festgehalten. Im Übrigen ist die Darstellung des [X.] ("teilweise") ohne Substanz. Auch aus den von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich hierfür nichts. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger beantragte Einnahme eines Augenscheins wäre Ausforschung gewesen und zudem zum Nachweis untauglich, da sich sichtbare Abgrenzungen der beiden Flurstücke im Flussbett bisher nicht befinden. Abgesehen davon ist auch nicht in Ansätzen vorgetragen und nachvollziehbar, welcher Schaden auf eine solche nur "teilweise" Ausdehnung des [X.] auf das Flurstück Nr.   entfallen soll. Letztlich ist der Kläger mit einer entsprechenden Verfahrensrüge ausgeschlossen. Verfahrensrügen gegen tatbestandliche, gegebenenfalls auch in den Urteilsgründen enthaltene Feststellungen des Berufungsgerichts sind unzulässig, wenn ein [X.] nach § 320 ZPO versäumt wurde (vgl. nur [X.], Urteile vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 52 und vom 18. Septem[X.] 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 40 mwN). Das Berufungsgericht hat a[X.] in seinen Entscheidungsgründen ([X.]) festgehalten, dass der Steg auf dem Flurstück Nr.     liegt.

[X.]                        Herrmann                      Wöstmann

                Seiters                            Reiter

Meta

III ZR 219/13

18.12.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Würzburg, 8. Mai 2013, Az: 42 S 938/12

Art 4 Abs 1 S 1 FischG BY, Art 5 Abs 1 S 1 FischG BY, Art 8 FischG BY, § 823 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2013, Az. III ZR 219/13 (REWIS RS 2013, 119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 119

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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