Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 324/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6366

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR324.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 324/17
vom
22. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen
Antrag -
am 22.
August 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2017 mit den jeweils zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewalti-gung verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Ver-gewaltigung zu einer [X.] von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Schuldspruch wegen Vergewalti-gung stößt demgegenüber auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin ein Wochenende gemeinsam in der Wohnung der Neben-klägerin verbracht. Nachdem das Zusammensein zunächst harmonisch verlau-fen und es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war, hatte der Angeklagte die Nebenklägerin im Rahmen einer Streitigkeit geschla-gen und getreten. Anschließend hatte er ihr das blutverschmierte Gesicht ab-geduscht. Da dabei die Kleidung der Nebenklägerin nass geworden war, begab sie sich ins Schlafzimmer, um diese zu wechseln. Als sie sich ausgezogen [X.] und zumindest weitgehend unbekleidet war, stieß der Angeklagte sie auf das Doppelbett, so dass sie mit dem Rücken darauf zu liegen kam. Dann begann er damit, sie im [X.] zu berühren, als wolle er sie befriedigen.
Die Neben-klägerin sagte daraufhin, dass sie dies nicht wolle, sondern es ekelhaft finde, und forderte den Angeklagten auf, damit aufzuhören. Auch versuchte sie, seine Arme wegzustoßen. Der Angeklagte, der sich neben sie auf das Bett gelegt hatte, fuhr indes fort und erwiderte, dass das "doch geil" sei. Die Nebenklägerin sagte sodann, dass es "eine Vergewaltigung" sei, wenn er jetzt gegen ihren Willen weiter mache. Sie drehte sich zur Seite, so dass sie seitlich und teils auf ihrem Bauch lag. In dieser Position beugte sich der Angeklagte über die in [X.] Nebenklägerin, zog seine Hose herun-ter, drang mit seinem Penis in ihre Scheide ein und führte den [X.] einige Minuten lang aus. Als die Nebenklägerin sagte, dass
sie ihn hasse, ließ er von ihr ab.
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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) nicht. [X.] fehlt es an dem erforderlichen finalen Zusammenhang zwischen dem Nö-tigungsmittel und dem [X.] (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2012 -
3 [X.], [X.], 279). Denn den Entschluss, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin mit ihr auszuführen, fasste der Angeklagte den Feststellungen zufolge erst, nachdem er sie ge-schlagen sowie getreten und später auf das Doppelbett gestoßen hatte. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass er anschließend Gewalt ange-wendet hat, um seinen [X.] auszuführen. Insbesondere findet die Annahme der Strafkammer, die Gewaltanwendung ergebe sich daraus, dass er "die Nebenklägerin auf das Bett gedrückt" habe, in den Feststellungen keine Stütze. Danach hatte sich der Angeklagte "neben" die Nebenklägerin auf das Bett gelegt und "beugte sich" lediglich über sie, bevor er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.
3. Die Sache bedarf deshalb insoweit erneuter Verhandlung und Ent-scheidung. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung entzieht auch der verhängten [X.] die Grundlage.
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4. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es in Anbetracht der Eigenart des Falles, insbesondere im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin, die den [X.] zufolge u.a. seit Jahren unter Depressionen leidet, alkoholabhängig ist und auch zur Tatzeit in erheblichem Maße alkoholisiert war, sachgerecht [X.] könnte, zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit sachverständige Hilfe hinzuzuziehen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25. Januar 2005 -
1 [X.], [X.], 394).
Becker Gericke Tiemann

Berg Hoch
6

Meta

3 StR 324/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 324/17 (REWIS RS 2017, 6366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6366

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