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PDF anzeigen[X.] März 2004in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2003 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit derer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-spruch Erfolg.I.Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren der Ange-klagte und die Nebenklägerin Kommilitonen im Studienkolleg in [X.]. [X.] besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten in [X.] . Sie hatte die- 3 -Vorstellung, er werde ihr [X.] zeigen. Der Angeklagte überredete sie, seineWohnung aufzusuchen, wo beide ein Essen zu sich nahmen. [X.] sich beide aufs Bett, der Angeklagte küßte die Nebenklägerin und strei-chelte sie am Körper. Als er ansetzte, sie auszuziehen, wandte sie ein, das seizu schnell für sie, und wollte aufstehen. Der Angeklagte stieß sie zurück [X.] und zog ihr Hose und Slip aus. Nachdem die Nebenklägerin sich auf [X.] gedreht hatte, drang er mit dem Penis in ihre Scheide ein. Der Ange-klagte dachte, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zu verkehren, sie hin-gegen hatte sich umgedreht, weil sie annahm, so passiere ihr nichts. Als [X.] vor Schmerzen schrie und nach ihm schlug, ließ der Angeklagtevon ihr ab. Beide zogen sich wieder an. Die Nebenklägerin sagte zu dem [X.], sie komme nie wieder. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend undentkleidete sie mit Gewalt. Die Nebenklägerin erklärte ihm, daß sie "das nichtohne [X.]" machen würde, und bejahte ausdrücklich seine Frage, daß siemit [X.] mit ihm verkehren würde, ein solches habe sie aber nicht dabei.Der Angeklagte drückte sie dennoch aufs Bett, hielt sie fest und drang mit [X.] in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen und weilsie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Der Angeklagte führte den [X.] weiter aus. Erst als die Nebenklägerin plötzlich aus [X.] stark blutete, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin hattedurch den Geschlechtsverkehr einen vier Zentimeter langen Gewebeeinriß imhinteren Teil des [X.] erlitten, der am selben Abend in der [X.] ihres Wohnortes M. operativ versorgt werden mußte.Das [X.] hat das gesamte Verhalten des Angeklagten als eineVergewaltigung gewürdigt; zwischen den beiden Abschnitten der [X.] eine natürliche Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es ei-- 4 -nen minder schweren Fall verneint und zu Lasten des Angeklagten die erhebli-che Brutalität seines Vorgehens und die besondere Tatintensität berücksichtigt.II.1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, einer nochmaligen Zustel-lung des Urteils bedarf es nicht. Die vom [X.] vorgenommene erneuteZustellung des wiederum unvollständigen Urteils war dennoch wirksam und hatdie [X.] in Lauf gesetzt. Zwar muß die Abschrift das zu-zustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben. [X.] allerdings nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschriftoder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann ([X.] 1978, 60; siehe auch Beschluß vom 30. März 1994 - 3 StR 33/94). [X.] der Fall hier. Der im Gegensatz zum Original in der [X.] [X.] 11 fehlende kurze Textteil enthält lediglich eine nähere Erläuterung derdort angegebenen Motivation der Nebenklägerin und ist dem Sinngehalt nachbereits in dem nicht ganz vollständig wiedergegebenen Satz enthalten.2. [X.] sind aus den in der Antragsschrift des [X.] angegebenen Gründen unzulässig oder unbegründet.3. Auf die Sachrüge hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfungim Ergebnis stand. Zwar ist hinsichtlich des ersten Geschehensabschnittes [X.] des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ge-gen deren Willen zu vollziehen, nicht hinreichend belegt. Die Feststellungensind insoweit widersprüchlich. Während die [X.] unten aus-führt, der Angeklagte habe gedacht, die Nebenklägerin sei bereit, so mit ihm zuverkehren, heißt es [X.] oben, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß [X.] Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Im Rahmen der [X.] -digung ([X.]) setzt sich die [X.] nur mit dem Vorsatz des Ange-klagten zum späteren Zeitpunkt auseinander, daß er nämlich gewußt habe, [X.] wolle ohne [X.] keinen Geschlechtsverkehr. Die [X.] tragen aber die Verurteilung wegen einer im zweiten Geschehensab-schnitt begangenen Vergewaltigung.4. [X.] führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs.Die Ausführungen der [X.] lassen besorgen, daß sie dem Angeklagtenim Rahmen der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zur Last ge-legt hat, indem sie beide Geschehensabschnitte als Tathandlung im Sinne des§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Die [X.] hatbei der Strafzumessung die erhebliche Brutalität des Vorgehens des Ange-klagten strafschärfend gewertet und dabei offenbar auch den ersten [X.] berücksichtigt, denn nur für diesen Geschehensabschnitt istfestgestellt, daß die Nebenklägerin rief "Das tut so weh" und den [X.] schlagen versuchte, was die Kammer ausdrücklich anführt ([X.]). Auchsoweit die Kammer auf die besondere Tatintensität im Rahmen des gesamten- 6 -Geschehensablaufs abstellt, ist den Ausführungen nicht eindeutig zu entneh-men, daß sich die strafschärfende Erwägung allein auf den zweiten [X.] bezieht.[X.]RiBGH Bode ist Ottenurlaubsbedingt ander Unterschrift gehindertRissing-van SaanRiBGH Fischer isturlaubsbedingt an [X.] gehindert [X.]
Meta
17.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 2 StR 44/04 (REWIS RS 2004, 4074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4074
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