Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. I ZR 171/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8679

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Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Digibet
A[X.] Art. 56; [X.] Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GlüStV 2012 § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3; GlSpielG [X.] §§ 23, 26; UWG § 4 Nr. 11
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung des Art.
56 A[X.] [X.] Fragen vorgelegt:
1.
Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
-
wenn einerseits in einem als [X.] verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im [X.] nach dem in der überwie-genden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und -
ohne Rechtsanspruch -
nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen
Glücksspielangebot be-reitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,
-
wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort gelten-den Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger
und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im [X.] erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen [X.] geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im [X.] zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls be-einträchtigt werden kann?
2.
Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Be-schränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3.
Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücks-spiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des [X.]-glücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerru-fen werden könnten?
4.
Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der
mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkun-gen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?
[X.], Beschluss vom 24. Januar 2013 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

Meta

I ZR 171/10

24.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. I ZR 171/10 (REWIS RS 2013, 8679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8679

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I ZR 171/10

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