Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. I ZR 203/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1531

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 203/12
vom

30. Oktober
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober
2013 durch [X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Koch

beschlossen:

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO bis zu
einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/13 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist die staatliche Lottogesellschaft des [X.]. Die
Beklagten zu 1 und 4 gehören der B.

-Unternehmensgruppe an,
die
auf der [X.]seite "[X.]

" in [X.] unter anderem
Sportwetten anbietet. Die Beklagten zu 2, 3, 5 und 6 sind oder waren Organe der Beklagten zu 1 oder 4.

Die Klägerin hält das Angebot
von Sportwetten durch die
Beklagten
ohne die nach dem
Glücksspielstaatsvertrag
erforderliche Erlaubnis
für wettbe-werbswidrig. Sie
nimmt die Beklagten auf Unterlassung,
Auskunft und Feststel-lung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

I[X.] Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] zulässig, wenn die Entscheidung des [X.] von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabent-1
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-
scheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 31.
Mai 2012 -
I [X.], juris
Rn. 5).

1. Der [X.] hat im Verfahren [X.] ([X.], 527 = [X.], 515

Digibet) dem Gerichtshof der [X.] mit Beschluss vom 24.
Januar 2013 folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
1.
Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
-

wenn einerseits in einem als [X.] verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im [X.] nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und -
ohne Rechtsanspruch -
nur für Lot-terien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,
-

wenn anderseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzun-gen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im [X.] erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen [X.] geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im [X.] zur Er-reichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beein-trächtigt werden kann?
2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen [X.] geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3.
Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der [X.] Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschrän-kungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen, großzügige-ren Regelungen des [X.]glücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Über-gangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen wer-den könnten?
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4.
Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?

2. Die Vorlagefragen sind auch im Streitfall entscheidungserheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. Die dritte und vierte Vorlagefrage berücksichtigen bereits die erneute Änderung des [X.] in [X.] durch das Gesetz zur Änderung

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glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1.
Februar 2013 (GVOBl [X.] 2013, S.
64). Der [X.] hält es daher für angemessen, das vorliegen-de Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreif-lichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2011 -
36 [X.]/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.09.2012 -
9 [X.] -

Meta

I ZR 203/12

30.10.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. I ZR 203/12 (REWIS RS 2013, 1531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1531

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