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PDF anzeigen [X.] vom 2. April 2009 in der Strafsa[X.]he gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerdeführers am 2. April 2009 einstim-mig bes[X.]hlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Na[X.]hprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedo[X.]h holt der Senat die unterbliebene Festsetzung der [X.] betreffend die in den Fällen [X.] bis 4 der [X.] verhängten Geldstrafen na[X.]h und setzt diese ge-mäß § 354 Abs. 1 StPO auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten Satz von je einem Euro fest. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das [X.] ni[X.]ht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus den in den Fällen [X.] bis 4 verhängten Geldstrafen und den Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten vom 30. Mai 2007/11. März 2008 und vom 12. Juli 2007 eine Ge-samtstrafe zu bilden gewesen wäre, bes[X.]hwert den Angeklag-ten unter den hier gegebenen Umständen ni[X.]ht. Es bes[X.]hwert den Angeklagten au[X.]h ni[X.]ht, dass das [X.] im Hinbli[X.]k auf die Raubtat vom 26. September 2008 ei-ne Qualifikation na[X.]h § 250 (Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 Bu[X.]hst. a) StGB ni[X.]ht geprüft hat. Glei[X.]hes gilt - 3 - hier, soweit das [X.] eine nähere Einordnung der ge-fährli[X.]hen Körperverletzung unter eine der Tatbestandsvarian-ten des § 224 Abs. 1 StGB unterlassen hat. Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi
Franke Mutzbauer
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. 4 StR 86/09 (REWIS RS 2009, 4139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4139
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