Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 3 StR 376/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 867

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[X.]/01vom25. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 19. Juni 2001 dahingehend geände[X.], daßder Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchterVergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] fünf Monaten veru[X.]eilt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegenversuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Straf-befehlen des [X.] vom 7. September 2000 und vom [X.] zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und dreiWochen" veru[X.]eilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. [X.] ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der für die abgeu[X.]eiltenTaten verhängten Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der [X.] hat, abgesehen davon, daß er gegen § 39 [X.], keinen Bestand, weil die Geldstrafen infolge der Zäsurwirkung des- 3 -U[X.]eils des [X.] vom 13. Juli 2000 nicht tten [X.] werrfen.Die den Strafbefehlen des [X.] zugrundeliegenden Tatensind am 10. Juli 2000 (Strafbefehl vom 7. September 2000) und am 5. Juli 2000(Strafbefehl vom 2. Oktober 2000) und damit vor dem U[X.]eil des [X.] vom 13. Juli 2000 begangen worden, so [X.] sie mit der [X.] diesem U[X.]eil gesamtstrafenfig waren. Die danach gebotene Gesamts-trafenbildung hat das [X.] mit [X.] vom 8. [X.] nachgeholt. Dabei hat es [X.] § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgese-hen, aus der Freiheitsstrafe des U[X.]eils vom 13. Juli 2000 und den [X.] den beiden Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Es hat stattdessen die Freiheitsstrafe von einem Jahr selbstig bestehen lassen unddaneben die beiden Geldstrafen von 40 [X.] und 15 [X.] aufeine Gesamtgeldstrafe von 50 [X.] zurckgef[X.]. Die dem jetzigenSchuldspruch zugrundeliegenden Taten sind hingegen am 21. Juli 2000 undam 7. August 2000 und damit nach dem U[X.]eil vom 13. Juli 2000 begangenworden.Das [X.] war der Auffassung, mit den Geldstrafen aus den Straf-befehlen vom 7. September 2000 und 2. Oktober 2000 eine nachtrliche Ge-samtstrafe bilden zu mssen, weil bei der nachtrlichen Gesamtstrafenbildungim Rahmen des Verfahrens nach § 460 StPO gerade keine Gesamtfreiheits-strafe aus allen drei zu [X.] gebildet worden sei. [X.] es nicht bedacht, [X.] sich an der Zsurwirkung des U[X.]eils vom [X.] durch die nach § 460 StPO erfolgte Entscheidung nichts [X.]. [X.] zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der beiden Geldstrafen, die zu einer [X.] ve[X.]en Gesamtfreiheitsstrafe gef[X.] hat, ist der [X.] 4 -auch beschwe[X.], so [X.] der [X.] keinen Bestand habenkann.Der [X.] hat davon abgesehen, die Sache im Umfang der Aufhebungzur neuen Verhandlung und Entscheidung zurckzuverweisen. Auf Antrag [X.] hat er entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den durch diezu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen bedingten Nachteil des [X.] selbst ausgeglichen. Er hat die vom [X.] ausgesprocheneGesamtfreiheitsstrafe um einen Monat und drei Wochen reduzie[X.] und [X.] eine Woche mehr als die Summe der einbezogenen Tagesstze bet[X.].Angesichts der geringen [X.] beiden Geldstrafen erscheint es [X.], [X.] das [X.] ohne deren Einbeziehung auf eine niedrigereGesamtfreiheitsstrafe erkannt tte.[X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 376/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 3 StR 376/01 (REWIS RS 2001, 867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 867

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