Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. XI ZR 71/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1359

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[X.]in dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1[X.]. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie [X.] oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinauswerden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem [X.] auchdann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegendsind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 1 ZPO) kann einerSache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer [X.] Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Aus-wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen inbesonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler [X.] ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sa-che, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich [X.] willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des [X.] verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß [X.] sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin [X.] würde.- 2 -c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt [X.], daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Be-schwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiertvorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der [X.] und des Berufungsurteils die Voraussetzungen [X.] prüfen kann.[X.], Beschluß vom 1. Oktober 2002 - [X.] - [X.] LG [X.]- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], [X.] die Richterin [X.] 1. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 11. Februar 2002wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 409.033,50 Gründe:[X.] Klägerin nimmt die [X.] aus einer gepfändeten und ihrzur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung in Anspruch.Mit schriftlichem Vertrag vom 15. November 1992 gewährte [X.], später unfirmiert in [X.], den [X.] ein verzins-liches Darlehen in Höhe von 800.000 DM. Der Darlehensvertrag wurdefür die Darlehensgeberin von dem [X.] zu 1) unterzeichnet, der- 4 -zum damaligen Zeitpunkt und noch bis Ende Juni 1998 allein [X.] und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiterGeschäftsführer der [X.] war. Gemäß Ziffer 4 des [X.] sollte die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung der Gut-haben des [X.] zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskontoerfolgen. Die Darlehenssumme wurde im November 1992 und [X.] ausgezahlt. Für die [X.] wurde im Juli 1998 Konkursan-trag gestellt; dieser wurde mangels Masse abgewiesen.Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. September1999 wurde die Darlehensforderung der [X.] gegen die [X.] gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.Die [X.] berufen sich auf Erfüllung. Sie wenden, gestützt aufvorgelegte Ablichtungen des [X.] von 1993, auf von dem[X.] zu 1) für die [X.] unterzeichnete Verrechnungsbestäti-gungen und auf einen in Ablichtung vorgelegten, mit dem Datum 3. März1997 versehenen und von dem [X.] zu 1) [X.] "[X.] auf dem Darlehensvertrag, ein, die Darlehensschuld seidurch Verrechnung mit Guthaben des [X.] zu 1) auf dem Gesell-schafterverrechnungskonto erloschen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, die Berufung der [X.] wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur [X.] ausgeführt, die [X.] hätten den ihnen obliegenden Beweis derErfüllung der Darlehensschuld nicht geführt. Es hat die Revision [X.] richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.], mit der diese geltend machen, eine Entscheidung des [X.] sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich; der Sache komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.Die [X.] begründen ihren Antrag mit einem Verstoß gegen Verfah-rensgrundrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-hör. Sie meinen, eine einheitliche Rechtsprechung sei nicht mehr gesi-chert, wenn einem Darlehensnehmer deswegen, weil er von den Be-schränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei, der Beweiswert [X.] abgesprochen werde und diese als "schlichte Parteierklärun-gen" gewürdigt würden. § 181 BGB, von dem im Rechtsverkehr durch-weg Gebrauch gemacht werde, werde dadurch unterlaufen. Das [X.] habe im übrigen [X.] der [X.] auf [X.] betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum [X.] Richtigkeit des vorgelegten [X.] und auf [X.] Zeugen übergangen und dadurch das Recht der Beweisführung füreinen Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens in einer weitüber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung eingeschränkt.I[X.] Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist unzulässig, [X.] aber unbegründet, weil es an einer den Anforderungen der § 543Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden [X.] fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die [X.] auch demaus § 26 [X.]. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einermit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des [X.] 6 -urteils in einem die Wertgrenze von 20.000 (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720,2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachge-kommen sind.Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen,wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] erfordert. Diese Zulassungs-gründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der [X.] dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemei-nem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwasdarlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "nä-her auf etwas eingehen" (so [X.] 13, 90, 91; [X.], Beschluß vom23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3Satz 3 VwGO). Die bloße Behauptung eines [X.]s reichtdazu nicht aus ([X.], Beschlüsse vom 14. August 2001 - [X.]/01,[X.]/NV 2002, 51, 52 und vom 21. Februar 2002 - [X.]/01,[X.]/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführerhat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benen-nen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl. ZPO § 544 Rdn. 17). Das Revisionsgericht muß da-durch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der [X.] und des Berufungsurteils die Voraussetzungen fürdie Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Vorausset-zungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auch[X.], Beschluß vom 17. Oktober 2001 - [X.]/01, [X.]/NV 2002, 366,367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die- 7 -an den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltendgemachten [X.].Die [X.] haben die Voraussetzungen der von ihnen geltendgemachten Zulassungsgründe in der Begründung ihrer Nichtzulassungs-beschwerde nicht ordnungsgemäß vorgetragen.1. Das gilt zum einen für den von den [X.] geltend gemach-ten [X.] der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO).Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des [X.] erforderlich, wenn nur so zu vermeidenist, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entste-hen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung dieangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat([X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.]; [X.]St 24, 15, 22 zu§ 80 Abs. 1 [X.] 2 OWiG).a) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in [X.] Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder einesgleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht([X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1811, 1812;Beschluß vom 25. Juli 2002 - [X.], [X.], 1899, 1900; zudem gleichlautenden § 574 Abs. 2 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO: [X.], Beschluß vom29. Mai 2002 - [X.], [X.], 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Ab-- 8 -druck in [X.]Z vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.]/02,[X.], 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen).Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, dieVorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zubenennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungs-erheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und ausder angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, in-wiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115Abs. 2 [X.]. 2 FGO [X.], Beschluß vom 5. Dezember 2001 - [X.]/01,[X.]/NV 2002, 529 m.w.[X.] Erfordernis sind die [X.] nicht gerecht geworden. [X.] nicht einmal konkrete Entscheidungen anderer Gerichte benannt,von denen das Berufungsurteil abweichen könnte. Erst recht fehlt es ander Herausstellung abstrakter Rechtssätze im Berufungsurteil [X.] in anderen Entscheidungen andererseits, zwischen denen eine Di-vergenz bestehen könnte.b) [X.] unter dem Gesichtspunkt der Siche-rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt ferner in Betracht,wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisib-len Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durchdasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwartenlassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in [X.] zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß einehöchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Das kann [X.] dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht - auch ohne daß sichdem angefochtenen Urteil ein divergierender abstrakter Rechtssatz ([X.] -dazu oben unter a) entnehmen ließe - in ständiger Praxis oder in einerWeise, die Wiederholungen oder Nachahmungen besorgen läßt, einehöchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt (so zu § 574Abs. 2 [X.]. 2 ZPO [X.], Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO; zu § 80 Abs. 1[X.]. 2 OWiG [X.]St 24, 15, 22). Diese Erfordernisse lassen sich dahinzusammenfassen, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts mit"symptomatischer Bedeutung" die Zulassung der Revision unter [X.] der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zurechtfertigen vermag (so zu § 574 Abs. 2 [X.]. 2 ZPO [X.], Beschluß vom29. Mai 2002 [X.] die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter diesemGesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, muß der [X.] nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sonderndarüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutungdes Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es [X.] um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oderdarzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung [X.] zu besorgen ist. Gegebenenfalls muß auch die geltend gemachteNichtbeachtung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mit entspre-chenden Entscheidungszitaten konkret dargelegt werden.Auch diese Erfordernisse haben die [X.] nicht erfüllt. [X.] Bedeutung der von ihnen geltend gemachten angebli-chen Rechtsfehler des Berufungsgerichts haben sie nichts vorgetragen.c) Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung derEinheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen - unabhängig von- 10 -Gewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfah-rensfehler handelt - Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenzin der Rechtsprechung hervortreten lassen (vgl. dazu oben unter 1. a)noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen(vgl. dazu oben unter 1. b).aa) [X.] und die Evidenz eines Rechts- oder [X.], den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wort-laut des § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgeb-liche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt ([X.] 11, 126, 130),ohne jede Bedeutung.(1) Eine Differenzierung nach dem Gewicht des Fehlers, den ein ineinem Einzelfall ergangenes Urteil aufweist, ist mit dem Wortlaut des§ 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO, der auf die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung abstellt, unvereinbar. Der Wortlaut erfaßt aucheinfache Rechtsfehler, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Diver-genz oder der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben sind.Ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Rechtsfehlers und seinerAuswirkung auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nicht.Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein [X.] eher wiederholt wird oder Nachahmung findet als ein [X.]. Nach der Lebenserfahrung kann eher vom Gegenteil ausgegangenwerden. Auch der Rang der verletzten Norm ist insoweit ohne jede Be-deutung (so zu § 80 Abs. 1 [X.]. 1 Alt. 2 OWiG: [X.], in: [X.] zum OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 26). Ebensowenig läßt sichdem Wortlaut eine Differenzierung nach materiellen oder [X.] 11 -(2) Auch eine Differenzierung nach der Evidenz eines Rechtsfeh-lers findet im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO keineStütze. Daß ein in einem Einzelfall ergangenes evident unrichtiges Urteildie Einheitlichkeit der Rechtsprechung stärker gefährdet als ein nichtoffensichtlich unrichtiges, ist nicht ersichtlich. Der 1. Strafsenat des [X.] hat dementsprechend zum gleichlautenden [X.] der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in§ 80 Abs. 1 [X.]. 1 Alt. 2 OWiG entschieden, daß eine Fehlentscheidung ineinem Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt,auch wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist ([X.]St 24, 15, 22). Nichtsspricht dafür, daß die insoweit wörtlich gleichlautende Bestimmung des§ 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO anders auszulegen wäre.bb) Insbesondere geben die Materialien des Gesetzes zur [X.] dazu keinen Anlaß. In der Begründung des [X.] heißt es an einer Stelle zwar, materielle oder formelleFehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts berührtenüber den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig, wenn [X.] erheblichem Gewicht und geeignet seien, das Vertrauen in [X.] zu beschädigen. Dazu gehörten vor allem die Fälle, indenen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewäh-rung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren,verletzt seien (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Diese Ansicht des [X.] hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2ZPO ("Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") keinen Ausdruckgefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl.[X.] 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298). Insbesondere stellt § 543 Abs. 2- 12 -Satz 1 [X.]. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das in der Gesetzesbegründung [X.] Vertrauen in die Rechtsprechung ab, sondern auf die davon zuunterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Vertrauen derAllgemeinheit in die Rechtsprechung ist vielmehr, wie unten noch [X.] ist, nur bei der Auslegung des [X.]es der grundsätzli-chen Bedeutung von [X.]) Soweit der [X.] demgegen-über in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 ([X.]/02, [X.], 1896,1898 und [X.], [X.], 1811, 1812) sowie in einem [X.] vom 25. Juli 2002 ([X.], [X.], 1899, 1900) [X.] vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei [X.] revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verlet-zung von [X.], machten zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbe-schwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hin-aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermagder [X.]. Zivilsenat dem nicht zu folgen. In Fällen einer offensichtlichenVerletzung von [X.] oder eines ebensolchen Versto-ßes gegen das Willkürverbot kommt vielmehr ohne eine Divergenz o[X.] oder Nachahmungsgefahr nur die Zulassung der [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.Anlaß für ein Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 oder 4 GVG be-steht nicht, weil sich die Abweichung in allen entschiedenen Fällen aufdie Begründung beschränkt und den von der hier vertretenen Ansichtabweichenden Erwägungen des [X.] zur Reichweite des [X.] der Einheitlichkeit der Rechtsprechung [X.] -ne tragende Bedeutung zukam; in allen drei genannten [X.] jeweils die Nichtzulassungsbeschwerde zurückge-wiesen bzw. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.2. Für den von den [X.] geltend gemachten [X.]der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1[X.]. 1 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag.Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eineentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die [X.] hat ([X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.],1811 und [X.]/02, [X.], 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.). [X.] im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546Abs. 1 Satz 2 [X.]. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen [X.] über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnun-gen (§ 72 Abs. 2 [X.]. 1 Arb[X.], § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO, § 160 Abs. 2[X.]. 1 S[X.], § 115 Abs. 2 [X.]. 1 FGO, § 219 Abs. 2 [X.]. 1 [X.], § 83 Abs. 2[X.]. 1 [X.], § 100 Abs. 2 [X.]. 1 [X.], § 74 Abs. 2 [X.]. 1 GWB) ent-haltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichter-liche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. [X.]Z 2, 396, 397;BAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 [X.] 41/79, [X.], 1812,1813; [X.]E 13, 90, 91 f.; [X.], Beschluß vom 19. August 1997- 7 [X.]/97, NJW 1997, 3328; [X.], u.a. Beschlüsse vom 11. [X.] - [X.], [X.]/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998- VII B 253/97, [X.]/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - [X.]/98,[X.]/NV 1999, 204). Die Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO weichtallerdings darin von derjenigen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., § 72- 14 -Abs. 2 Arb[X.], § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 S[X.] ab, daß sie diegrundsätzliche Bedeutung als eigenen [X.] neben die weite-ren Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung derEinheitlichkeit der Rechtsprechung stellt. Daraus ergibt sich, daß [X.] für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssa-che nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Er-haltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in [X.] kommen (Musielak/[X.], 3. Aufl. ZPO § 543 Rdn. 4).a) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einendann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur ent-scheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sonderndarüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftretenkann ([X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.]/02, [X.], [X.]). Das kann insbesondere bei [X.] und Verfahren, indenen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formular-verträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aberauch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsge-richts notwendig erscheinen, der Fall sein ([X.] MDR 2001, 1201,1203).Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung [X.] ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durchdas Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen [X.] ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmteVielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen ([X.]E 13, 90, 91; [X.],Beschluß vom 30. August 2001 - [X.], 80/01, [X.] 2001, 2429, 2431;Beschluß vom 13. September 2001 - [X.]/01, [X.]/NV 2002, 352,- 15 -353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemachtwerden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcherSeite die Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschluß vom 30. [X.] diesen Anforderungen genügt die [X.] [X.] nicht. Die [X.] haben zwar verschiedene [X.] des Berufungsurteils geltend gemacht, aber weder einedurch das Urteil aufgeworfene konkrete Rechtsfrage herausgearbeitetnoch Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu ei-nem sie betreffenden Meinungsstreit, gemacht.b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende [X.] eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um [X.] einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfragegeht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheitderen Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerdendes [X.] erforderlich machen. Dies kann sich insbesondereaus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für [X.] ergeben ([X.]Z 2, 396, 397; [X.], 26, 30; [X.], BT-Drucks. 14/4722 S. 105).Die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutungunter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß die tatsächlichen oderwirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die [X.] dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen darübererforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendesEingreifen des [X.] erforderlich [X.] -An den danach erforderlichen konkreten Angaben fehlt es im vor-liegenden Fall. Die pauschale Behauptung der [X.], die berufungs-gerichtliche Handhabung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufe [X.] des § 181 BGB, von der in der Rechtswirklichkeit viel Ge-brauch gemacht werde, genügt nicht. Sie vermag die fehlende konkreteDarstellung der angeblichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswir-kungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit nicht zu ersetzen.c) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutunghat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochteneEntscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrund-rechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft [X.], daß das [X.] sie auf eine Verfassungsbe-schwerde hin aufheben würde. Daß eine Entscheidung in sonstiger [X.] rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einenschwerwiegenden Rechtsfehler handelt.Wie oben dargelegt, folgt aus der anders gestalteten Systematikdes § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Vergleich zu der von § 546 Abs. 1Satz 2 ZPO a.F. sowie des § 72 Abs. 2 Arb[X.], § 132 Abs. 2 VwGO,§ 160 Abs. 1 S[X.], daß der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einegewisse Ausweitung erfahren hat und die Gesichtspunkte der [X.] und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihnnicht ausschöpfen. Dieser Begriff erfaßt nunmehr über die herkömmliche,oben unter 2. a) und b) dargelegte Bedeutung hinaus auch andere Fälle,in denen nicht nur die unterlegene Prozeßpartei, sondern auch die [X.] -gemeinheit ein unabweisbares Interesse an einer Korrektur des Beru-fungsurteils hat (vgl. Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 4).Für eine solche Auslegung sprechen auch die [X.]. Danach soll mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem [X.] verbundenen erweiterten Verständnis der "grundsätzlichen Bedeu-tung einer Rechtssache" künftig auch die Zulassung von Revisionen [X.] kommen, wenn eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicherUnrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechtsgeboten erscheint ([X.], BT-Drucks. 14/4722 S. 67).Das danach unverzichtbare Interesse der Allgemeinheit an einemkorrigierenden Eingreifen des [X.] kann in der Praxis nur inseltenen Ausnahmefällen bejaht werden. In aller Regel hat die [X.] an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits keinInteresse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltigberührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändertsich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzel-fallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. [X.] Fehler sind von vornherein nicht geeignet, das Vertrauender Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. [X.] Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3Abs. 1 [X.] verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf be-ruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen.Offenkundig ist ein solcher Fehler nur dann, wenn die [X.] sich geradezu aufdrängt. Das ist nur bei [X.] Fall, die in wenigen Sätzen zweifelsfrei aufgezeigt werden [X.] 18 -Eine ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung [X.] unter diesem Gesichtspunkt setzt dabei voraus, daß [X.] angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in [X.] Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, [X.] angefochtene Entscheidung darauf beruht und daß unter Berücksich-tigung der Rechtsprechung des [X.]s nicht [X.] sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durchdas [X.] nicht standhalten würde (so für den in§ 80 Abs. 1 [X.]. 2 OWiG ausdrücklich geregelten [X.] der Versagung des rechtlichen Gehörs: BVerfGNJW 1992, 2811, 2812; [X.]/[X.]/[X.], OWiG 13. Aufl. § 80Rdn. 16 a; [X.]/[X.]/[X.], OWiG 3. Aufl. § 80 Rdn. 8; jeweilsm.w.Nachw.).Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier er-sichtlich nicht gerecht. Die [X.] behaupten zwar, das Berufungsge-richt habe [X.] übergangen. Das genügt zur Darlegung einerVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. [X.]. 1 [X.]) aber nicht. Voraussetzung einer solchen Rechtsverletzungwäre vielmehr weiter, daß die [X.] rechtswidrig übergangenworden wären. Art. 103 Abs. 1 [X.] verwehrt es den Gerichten nämlichnicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des [X.] oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen ([X.] 60,96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294). Das Übergehen von[X.]n kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] daher nur- 19 -dann begründen, wenn die [X.] nach der rechtlichen Lösungdes Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. [X.] die [X.] nichts vorgetragen.[X.]Müller Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 71/02

01.10.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. XI ZR 71/02 (REWIS RS 2002, 1359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1359

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