Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 7/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 10850

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 7/15
vom

20. Mai 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch [X.] [X.], die Richterin
Lohmann,
[X.],
den Rechtsanwalt
Prof. Dr. [X.] und
die Rechtsanwältin Schäfer
am 20. Mai 2015

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5.
Februar 2015 an [X.] statt zugestellte Urteil des II. Senats des [X.]s [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat
die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

1
-

3

-

II.

Der Antrag des
[X.] ist nach §
112e Satz
2
BRAO, §
124a Abs.
4
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
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VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st.
Senatsrspr.;
vgl.
nur Beschluss vom 10.
Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 55/14, juris Rn.
4 m.w.N.).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegrün-dung nicht darzulegen.

Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] zu führende Verzeichnis (§
882b ZPO) eingetragen ist. Der [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutref-fend festgestellt, dass diese Voraussetzungen beim Kläger vorgelegen haben. Gegen die
diesbezügliche Bewertung wendet sich der Kläger auch nicht. Er macht mit seiner Antragsbegründung vielmehr geltend, der [X.] habe zu Unrecht auf den [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens -
hier Widerspruchsbescheid vom 14. August 2014 -
abgestellt. Richtigerweise müssten auch Umstände aus der [X.] danach berücksichtigt werden. Insoweit macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe [X.] seine Alkoholabhängigkeit im Griff
und seine familiären Verhältnisse sta-2
3
4
-

4

-

bilisiert; vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass sich auch seine finanziel-len Verhältnisse, zumal er zusätzlich zum Betrieb seiner Einzelpraxis Koopera-tionsverträge über eine freie Mitarbeit mit anderen Anwälten abgeschlossen habe, in Zukunft deutlich verbessern würden. Seien aber neue Tatsachen ent-standen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem überschaubaren [X.]raum zur Ordnung der Vermögensverhältnisse führen würden und sei für den positi-ven Ausgang dieses Prozesses die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforder-lich, müsse den in Art.
1, Art.
6 und Art.
12 GG geschützten Rechten Vorrang eingeräumt werden. Ein ausnahmsloses Abstellen auf den [X.]punkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens sei dann verfassungswidrig.

Mit dieser Begründung werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Nach der ständigen Senatsrechtspre-chung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab dem 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den [X.]punkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Wi-derspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorge-schriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der [X.] abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 24.
Ok-tober 2012 -
AnwZ
([X.]) 47/12, juris Rn.
6; vom 4.
Februar 2013 -
AnwZ
([X.]) 31/12, juris Rn.
7 und vom 9.
Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 46/14, juris Rn.
7). Hierin liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Rechtsanwalts. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des [X.] beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit,

5
-

5

-

einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der [X.] durchzusetzen. Ein solcher Antrag setzt nicht voraus, dass der [X.] abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die [X.] erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann ggfs. der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen
und dieses Verfahren mit dem An-fechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des [X.] eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft sichergestellt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011, vom 24.
Oktober 2012 und 4.
Februar 2013, jeweils aaO; siehe auch [X.], NVwZ 1991, 372, 373 zu §
35 Abs.
1 GewO).
Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger im Übrigen zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 7. April 2015 bei der Beklagten gestellt.

2. Vor diesem Hintergrund weist der Rechtsstreit auch keine
besonderen Schwierigkeiten (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) auf. Genauso wenig besteht eine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Senatsrspr.;
vgl. nur Be-schluss vom 10.
Februar 2015 aaO Rn.
9 m.w.N.). Die
insoweit vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats -
wie dargelegt
-
bereits entschieden. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

6
-

6

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1
Satz
1
BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
2
BRAO.

Kayser
Lohmann

[X.]

[X.]
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
AGH 15/14 II -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 7/15

20.05.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 7/15 (REWIS RS 2015, 10850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10850

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