Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. V ZB 59/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4272

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[X.]/02vom20. Februar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 574 Abs. 1, 3Die Zulassung einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde durch das [X.] bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.[X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Schwerin- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Räntschbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 22. Oktober 2002 wird [X.] der Beklagten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert wird auf 12.338,60 Gründe:[X.] Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die [X.] Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten [X.] zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der [X.] hatte. Das [X.] hat der Klage durch ein der Beklagten [X.] Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von [X.] hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Ober-landesgericht durch [X.]uß als unzulässig verworfen, weil die Beru-fungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrie-ben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei [X.], keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlan-desgericht zugelassene [X.] -I[X.] Rechtsbeschwerde ist unzulässig.1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vonGesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen [X.]uß richtet, durchden die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie [X.] § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraus-setzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar zugelassenund damit implizit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde bejaht, ohne dies allerdings näher auszufüh-ren. An diese Beurteilung ist der Senat aber nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die[X.] statthaft sind, nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit einerRechtsbeschwerde hängt zwar in der Sache stets davon ab, daß die Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Anders als bei der Revision,die bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen von den [X.], wenn diese eine zulassungsfähige Revision nicht zulassen, (im Rahmeneiner Nichtzulassungsbeschwerde) auch vom Revisionsgericht, zugelassenwerden kann, sind bei Rechtsbeschwerden Verfahren und Entscheidungskom-petenz in den beiden Fallgruppen des § 574 Abs. 1 ZPO unterschiedlich gere-gelt. Grundsätzlich soll die [X.] der Rechtsbeschwerde von ihrer Zu-lassung durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht abhängen (§ 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dem deshalb auch die alleinige Kompetenz zur [X.] -darüber zugewiesen ist, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorlie-gen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei [X.] wie auch bei Ablehnung bindend sein. In bestimmten, für den Recht-schutz besonders bedeutsamen Fällen soll die [X.] der Rechtsbe-schwerde dagegen bewußt nicht von einer Zulassung durch das [X.] abhängen, sondern ohne weiteres gegeben sein(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da in solchen Fällen eine Zulassung nicht stattfindet,kann die gleichwohl erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO sinnvollerweise nur durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen,dem diese Prüfung auch allein zugewiesen ist. In diesem Punkt sind die [X.] über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Vorschriften desfrüheren Revisionsrechts vergleichbar. Jenes hatte mit der [X.], daß die Entscheidungskompetenz über die Durchführung des [X.] zwischen dem Ausgangsgericht und dem Rechtsmittelgericht nachSachkriterien (dort Wert der Beschwer, hier [X.] des Rechtsmittelsvon Gesetzes wegen) verteilt war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts inder dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der [X.] ohne Wirkung ([X.]Z 69, 93, 95; [X.]. v.30. November 1979, [X.], NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, [X.]/82, NJW 1984, 927). Nichts anderes gilt hier. Die Zulassung einer kraftGesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwer-degericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und löst deshalb auch keineBindungswirkung aus. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzge-bers bei Schaffung der Vorschriften über die Zulassung der [X.]. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde [X.] statthaft [X.] die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem [X.] 5 -beschwerdegericht", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung ([X.]/4722 S. 116).3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung in der Sache istauch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einergültigen Unterschrift zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs seit langem geklärt ([X.], [X.]. v. 10. Juli 1997, [X.] 1997, 3380 f. m.w.N.), was auch die Beschwerdebegründung nicht ver-kennt. Es geht nur um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorlie-genden Fall. Diese hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab undläßt über den Fall hinausreichende Erkenntnisse nicht erwarten. Rechtsfehler,die eine Zulassung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.] KleinGaierSchmidt-Räntsch

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V ZB 59/02

20.02.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. V ZB 59/02 (REWIS RS 2003, 4272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4272

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